NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 3 AAG
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 11 AAG – Ausnahmevorschriften

(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,

  2. 2.

    zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,

  3. 3.

    Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,

  4. 4.

    die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .

(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,

  2. 2.

    Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,

  3. 3.

    im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,

  4. 4.

    Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .


Hamburgisches Jagdgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Jagdgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbJagdG,HH
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Jagdgesetz

Vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 162)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Zweck des Gesetzes 1
Abrundung der Jagdbezirke 1a
Befriedete Bezirke 2
Eigenjagdbezirke 3
Gemeinschaftliche Jagdbezirke 4
Jagdgenossenschaft 5
Hegegemeinschaften 6
Jagdpächter 7
Jagderlaubnis 8
Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen, Abrundungsverträgen und Jagderlaubnissen 9
Eintragung der Jagdflächen in den Jagdschein 10
Änderung von Jagdpachtverträgen 11
Erlöschen des Jagdpachtvertrages 12
Tod des Jagdpächters 13
Jagdschein 14
Jagdhaftpflichtversicherung 15
Sachliche Verbote 16
Fortbildung 16a
Sperrung von Teilflächen 17
Abschussregelung 18
Setz- und Brutzeiten 18a
Jägernotweg 19
Jagdeinrichtungen 20
Wildfolge 21
Inhalt des Jagdschutzes 22
Jagdaufseher 23
Wild- und Jagdschaden 24
Wildfütterung 25
Aussetzen von Wild 25a
Jagdhundhaltung 26
Ermächtigungen 27
Jagdbeirat (Landesjagdrat) 28
Landesjägerschaft 29
Ordnungswidrigkeiten 30
Einziehung von Gegenständen, Entziehung des Jagdscheines und Verbot der Jagdausübung 31
Übergangsvorschriften 32

§ 1 HmbJagdG – Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, die Jagd im Rahmen des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 2850), zuletzt geändert am 21. November 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1779), so zu regeln, dass die Erhaltung und Nutzung eines artenreichen Wildbestandes sowie die Pflege, Sicherung und mögliche Wiederherstellung seiner Lebensgrundlagen unter den besonderen Bedingungen des großstädtischen Ballungsraumes erreicht werden.


§ 1a HmbJagdG – Abrundung der Jagdbezirke

(1) Jagdbezirke können durch Vertrag oder Verwaltungsakt der zuständigen Behörde abgerundet werden ( § 5 Absatz I Bundesjagdgesetz in der Fassung vom 29. September 1976 - Bundesgesetzblatt I Seite 2849).

(2) Der Vertrag zur Abrundung ist bei Eigenjagdbezirken von den Eigentümern, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken von den Jagdgenossenschaften abzuschließen. Ist die Ausübung der Jagd für den Jagdbezirk verpachtet oder steht die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirkes einem anderen an Stelle des Eigentümers zu, so ist die schriftliche Zustimmung des Pächters oder Nutzungsberechtigten zu dem Vertrag erforderlich. Der Vertrag bedarf der Schriftform und ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die zuständige Behörde hat ihn binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige zu beanstanden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes nicht erfüllt sind; § 12 Absätze 2 bis 4 des Bundesjagdgesetzes finden entsprechende Anwendung.

(3) Durch Verwaltungsakt sollen von Jagdbezirken, für welche die Ausübung der Jagd verpachtet ist, Grundflächen zur Abrundung nur mit Wirkung vom Ende der Pachtzeit abgetrennt werden.

(4) Wird eine Grundfläche während der Laufzeit eines Jagdpachtvertrages einem Jagdbezirk angegliedert oder von ihm abgetrennt, so erhöht oder ermäßigt sich der Pachtzins entsprechend der Größe der angegliederten oder abgetrennten Fläche. Wird eine Grundfläche einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so hat der Eigentümer der Grundfläche gegen den Inhaber des Jagdausübungsrechts im Eigenjagdbezirk einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe des ortsüblichen Jagdpachtzinses. Anderweitige Vereinbarungen sind zulässig.


§ 2 HmbJagdG – Befriedete Bezirke

(1) Befriedete Bezirke ( § 6 Satz 1 Bundesjagdgesetz ) sind:

  1. 1.
    Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Baulichkeiten, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen, sowie die angrenzenden Flächen bis zu 20 m Breite,
  2. 2.
    Hofräume, Hausgärten und Parks, die unmittelbar an eine Behausung anstoßen und durch eine Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind,
  3. 3.
    Friedhöfe,
  4. 4.
    öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2133-a),
  5. 5.
    sonstige Grundflächen wie Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile sowie Anlagen, die durch die zuständige Behörde befriedet werden. Die zuständige Behörde kann solche Grundflächen, die durch Einzäunung oder auf andere Weise gegen den Zutritt von Menschen abgeschlossen und deren Eingänge sowie Einsprünge absperrbar sind, und Anlagen ganz oder teilweise befrieden.

(2) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken darf Wildkaninchen und Steinmarder unter Beachtung der jagd-, tier- und naturschutzrechtlichen Vorschriften selbst oder durch Beauftragte fangen, töten und sich aneignen. Der Besitz eines Jagdscheines ist dazu nicht erforderlich. Der Besitz eines Jagdscheines ist nur erforderlich bei der Verwendung von Fanggeräten. Wer Fanggeräte verwendet, hat den auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich zu führen. Dieser Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine Schießerlaubnis nach § 45 des Waffengesetzes in der Fassung vom 8. März 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 432) erforderlich ist. Die Verwendung von Luftgewehren und Schalldämpfern ist verboten; die zuständige Behörde kann die Verwendung von Schalldämpfern ausnahmsweise genehmigen.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine beschränkte Ausübung der Jagd im befriedeten Bezirk zulassen.


§ 3 HmbJagdG – Eigenjagdbezirke

(1) Der Eigentümer eines Eigenjagdbezirks kann mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde die Jagd ruhen lassen. Die Wiederaufnahme der Jagd ist der zuständigen Behörde vorher schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde auf die Selbstständigkeit seines Jagdbezirks verzichten. Im Falle des Verzichts gliedert die zuständige Behörde den Jagdbezirk einem anderen an; sofern Gründe der Jagdpflege und Wildhege nicht entgegenstehen, hat sie den Jagdbezirk dem mit der längsten gemeinsamen Grenze angrenzenden anzugliedern. Auf Antrag des Eigentümers ist die Angliederung wieder aufzuheben. Der Antrag kann nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März) und, wenn der Bezirk ganz oder zum Teil Bestandteil eines verpachteten Jagdbezirkes geworden ist, zum Ende der Pachtzeit gestellt werden.


§ 4 HmbJagdG – Gemeinschaftliche Jagdbezirke

(1) Gemeinde im Sinne des § 8 des Bundesjagdgesetzes ist die Freie und Hansestadt Hamburg.

(2) Die zuständige Behörde kann die Grundfläche der Freien und Hansestadt Hamburg in selbstständige gemeinschaftliche Jagdbezirke aufteilen, wenn jeder Teil mindestens 250 ha groß ist und Belange der Jagdpflege nicht entgegenstehen. Bei der Berechnung der Mindestgröße sind auch die Grundflächen mitzuzählen, auf denen die Jagd ruht.

(3) Sinkt die bejagbare Fläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes auf unter 75 ha, hat die zuständige Behörde den Jagdbezirk einem oder mehreren Jagdbezirken anzugliedern oder das Ruhen der Jagd zu verfügen, wenn eine Angliederung nicht möglich ist.


§ 5 HmbJagdG – Jagdgenossenschaft

(1) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht der Aufsicht der zuständigen Behörde.

(2) Die Jagdgenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedarf.

(3) Der Jagdvorstand ( § 9 Absatz 2 Bundesjagdgesetz ) muss aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen.

(4) Der Jagdvorstand hat mindestens einmal jährlich eine Versammlung der Jagdgenossen einzuberufen und dieser über die Einnahmen und Ausgaben der Jagdgenossenschaft Rechnung zu legen. Die Jagdgenossen sind eine Woche vorher schriftlich oder durch ortsübliche Bekanntmachung zu der Versammlung zu laden.

(5) Gemeindevorstand im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes ist der Bezirksamtsleiter des Bezirksamtes, in dessen Gebiet der gemeinschaftliche Jagdbezirk liegt. Liegen die Grundflächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes im Gebiet mehrerer Bezirksämter, so ist der Bezirksamtsleiter zuständig, in dessen Gebiet der größere Teil der Grundflächen liegt. Der Bezirksamtsleiter kann einen Angehörigen des Bezirksamtes mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Jagdvorstandes beauftragen.


§ 6 HmbJagdG – Hegegemeinschaften

(1) Die Bildung von Hegegemeinschaften ( § 10a des Bundesjagdgesetzes ) kann erfolgen

  1. 1.
    auf Grund eines von der zuständigen Behörde anerkannten freiwilligen Zusammenschlusses der Jagdausübungsberechtigten mehrerer zusammenhängender Jagdbezirke oder
  2. 2.
    durch Verfügung der zuständigen Behörde, wenn dies aus Gründen der Hege erforderlich ist und eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten gerichtete Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist eine Hegegemeinschaft zu gründen, ohne Erfolg geblieben ist.

(2) Die Hegegemeinschaft hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. Der Vorstand muss aus einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter, die aus dem Kreise der angeschlossenen Jagdausübungsberechtigten zu wählen sind, bestehen.

(3) Eine Hegegemeinschaft nach Absatz 1 Nummer 1 ist von der zuständigen Behörde anzuerkennen, wenn

  1. 1.

    die einheitliche Bewirtschaftung der Jagd für die betreffende Wildart im Gebiet der Hegegemeinschaft biologisch oder jagdwirtschaftlich zweckmäßig ist,

  2. 2.

    die Hegegemeinschaft folgende Voraussetzungen erfüllt:

    1. a)

      die Gewähr für eine ausreichende Dauer des Zusammenschlusses besteht,

    2. b)

      das Verfahren für die Aufstellung eines gemeinschaftlichen Abschussplanes geregelt ist,

    3. c)

      durch geeignete Bestimmungen gewährleistet ist, dass die Mitglieder die von der Hegegemeinschaft für die Erfüllung des Abschussplanes getroffenen Regeln einhalten.

(4) Der Abschuss des Schalenwildes kann für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke in einem gemeinsamen Abschussplan geregelt werden, wenn eine anerkannte Hegegemeinschaft besteht.


§ 7 HmbJagdG – Jagdpächter

(1) Bei Jagdbezirken bis zu 250 ha bejagbarer Fläche wird die Zahl der Jagdpächter auf eine Person, bei Jagdbezirken von 250 bis 400 ha bejagbarer Fläche auf zwei Personen beschränkt. In größeren Jagdbezirken darf für je weitere 150 ha bejagbarer Fläche eine weitere Person Jagdpächter sein.

(2) Die Aufnahme eines Mitpächters oder Unterpächters in den Jagdpachtvertrag durch den Jagdpächter gilt als Jagdpacht im Sinne des Absatz 1, des § 11 dieses Gesetzes sowie der §§ 11 bis 14 des Bundesjagdgesetzes .

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für die zeitliche Jagdpachtfähigkeit in besonderen Fällen zulassen ( § 11 Absatz 5 Bundesjagdgesetz ).


§ 8 HmbJagdG – Jagderlaubnis

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann Dritten (Jagdgästen) eine Jagderlaubnis erteilen.

(2) Die Zahl der Jagdgäste mit entgeltlicher Jagderlaubnis und der Jagdpächter zusammen darf nicht größer als die Zahl der Jagdpächter sein, die nach 7 die Jagd in dem Jagdbezirk ausüben dürfen.

(3) Die Jagderlaubnis bedarf der Schriftform und muss von allen Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks unterzeichnet sein. Die Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisse ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann sie binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige aus Gründen der Jagdpflege beanstanden; § 12 des Bundesjagdgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(4) Übt der Jagdgast die Jagd ohne Begleitung des oder der Jagdausübungsberechtigten aus, so hat er die Jagderlaubnis bei sich zu führen.

(5) Der Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter.


§ 9 HmbJagdG – Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen, Abrundungsverträgen und Jagderlaubnissen

Nichtig sind:

  1. 1.
    Jagdpachtverträge, die nicht den Bestimmungen des § 7 entsprechen,
  2. 2.
    Verträge zur Abrundung, die nicht schriftlich abgeschlossen sind oder nicht den Bestimmungen des § 1 Absatz 2 Satz 2 entsprechen,
  3. 3.
    Jagderlaubnisse, die nicht schriftlich erteilt sind oder nicht den Bestimmungen des § 8 Absatz 2 entsprechen.


§ 10 HmbJagdG – Eintragung der Jagdflächen in den Jagdschein

Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines ( § 14 ) beantragt, hat dabei schriftlich die Flächen anzugeben, auf denen ihm als Jagdausübungsberechtigtem oder als Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Ausübung des Jagdrechtes zusteht.


§ 11 HmbJagdG – Änderung von Jagdpachtverträgen

Jede Änderung eines Jagdpachtvertrages ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 12 des Bundesjagdgesetzes findet Anwendung.


§ 12 HmbJagdG – Erlöschen des Jagdpachtvertrages

Der Jagdpächter kann das Erlöschen des Jagdpachtvertrages nach § 13 Satz 2 letzter Halbsatz des Bundesjagdgesetzes dadurch verhindern, dass er spätestens einen Monat nach Ablauf der Geltungsdauer des Jagdscheines die Erteilung eines neuen Jagdscheines bei der zuständigen Behörde beantragt und das Bestehen einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung nachweist.


§ 13 HmbJagdG – Tod des Jagdpächters

Im Falle des Todes eines Jagdpächters haben die Erben der zuständigen Behörde diejenigen zu benennen, von denen die Jagd ausgeübt werden soll. Benennen die Erben innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist keinen Jagdausübungsberechtigten, so kann die zuständige Behörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Erben treffen.


§ 14 HmbJagdG – Jagdschein

(1) Der Jagdschein wird für die Dauer von drei Jagdjahren erteilt. Rentnern, Pensionären, Schwerbehinderten, Erwerbslosen, Schülern, Auszubildenden, Studenten, Zivildienstleistenden und Wehrpflichtigen wird auf Antrag ein Einjahresjagdschein erteilt.

(2) Für die Erteilung der Jagdscheine werden Gebühren erhoben.

(3) Das Aufkommen aus den Jagdscheingebühren ist nach Abzug der Verwaltungskosten zur Förderung jagdlicher oder hegerischer Zwecke zu verwenden. Die Verwaltungskosten können pauschal festgesetzt werden.


§ 15 HmbJagdG – Jagdhaftpflichtversicherung

(1) Als Nachweis für eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung gilt auch der Abschluss einer Gemeinschaftsversicherung, wenn diese Versicherung Schutz bis zur Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und 50.000 Euro für Sachschäden gewährt.

(2) Zuständige Stelle nach § 158c Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (Bundesgesetzblatt III 7632-1), zuletzt geändert am 17. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2864, 2865), ist die für die Ausstellung von Jagdscheinen zuständige Behörde. Die Ausübung des gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungs- oder Rücktrittsrechts durch den Jagdscheininhaber hat dieser unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.


§ 16 HmbJagdG – Sachliche Verbote

(1) Über die Verbote des § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes hinaus ist es verboten,

  1. 1.
    die Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben,
  2. 2.
    die Jagd auf ausgesetztes Wild vor Ablauf einer Brut- und Setzzeit nach dessen Aussetzung auszuüben,
  3. 3.
    die Jagd auf Haarwild, ausgenommen Raubwild und Wildkaninchen, unter Verwendung von Fanggeräten oder Fangvorrichtungen auszuüben,
  4. 4.
    Horste, auch wenn sie unbesetzt sind, zu zerstören oder zu beschädigen.

(2) Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesjagdgesetzes darf Schalenwild zur Nachtzeit erlegt werden.

(3) Die zuständige Behörde kann die Vorschriften des Absatzes 1 sowie die Vorschriften des § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 aus besonderen Gründen im Einzelfall einschränken. Soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Einhaltung der wild lebenden Vogelarten (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nummer L 103 Seite 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben zulässig.


§ 16a HmbJagdG – Fortbildung

Wer die Jagd ausübt, ist verpflichtet, sich fortzubilden.


§ 17 HmbJagdG – Sperrung von Teilflächen

Die zuständige Behörde kann begrenzte Teilflächen von Jagdbezirken, soweit dies zum Schutze bestandsbedrohter Wildarten vor Störungen erforderlich ist, für bestimmte Zeiten für die Jagd sperren. Die gesperrten Teilflächen werden durch Beschilderung mit der Aufschrift "Wildschutzgebiet" kenntlich gemacht.


§ 18 HmbJagdG – Abschussregelung

(1) Der Abschussplan ( § 21 Absatz 2 Bundesjagdgesetz ) ist vom Jagdausübungsberechtigten in gemeinschaftlichen Jagdbezirken im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand und in den Fällen des § 6 Absatz 4 von der Hegegemeinschaft zahlenmäßig getrennt nach Wildarten, Geschlecht und Altersstufe für den Zeitraum von drei Jahren bis zum 1. April der bevorstehenden Jagdperiode aufzustellen und der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise Pläne für einen kürzeren Zeitraum zulassen.

(2) Die zuständige Behörde bestätigt den Abschussplan. Sie setzt ihn fest, sofern der Jagdausübungsberechtigte bis zum vorgeschriebenen Termin keinen vorschriftsmäßigen Abschussplan vorgelegt hat oder gegen den vorgelegten sachliche Bedenken bestehen.

(3) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschussplan als Mindestabschuss zu erfüllen. Die zuständige Behörde kann die Erfüllung im Wege des Verwaltungszwanges durchsetzen. Die zuständige Behörde kann zulassen, dass der Abschussplan überschritten werden darf.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat für jedes Jagdjahr über den Abschuss des Wildes und über das Unfall- und Fallwild eine Streckenliste zu führen. Die Eintragungen in die Streckenliste ist der zuständigen Behörde jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Die jährliche Jagdstrecke ist der zuständigen Behörde bis zum 15. April eines jeden Jahres anzuzeigen.

(5) Die zuständige Behörde kann vom Jagdausübungsberechtigten verlangen, ihr oder einem von ihr Beauftragten das erlegte Wild vorzulegen.

(6) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, die von der zuständigen Behörde bestimmten Formblätter für den Abschussplan und die Streckenliste zu verwenden.

(7) Der Abschuss in staatseigenen Jagden wird durch die zuständige Behörde geregelt.


§ 18a HmbJagdG – Setz- und Brutzeiten

Setz- und Brutzeiten im Sinne des § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesgesetzes sind

  1. 1.
    für Haarwild die Zeit vom 1. März bis 30. Juni,
  2. 2.
    für Federwild die Zeit vom 1. April bis 30. Juni.


§ 19 HmbJagdG – Jägernotweg

(1) Kann ein Jagdausübungsberechtigter seinen Jagdbezirk nur auf einem nicht zumutbaren Umweg erreichen, so darf er einen fremden Jagdbezirk in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg (Jägernotweg) betreten. In Zweifelsfällen kann die zuständige Behörde den Jägernotweg festlegen. Der Eigentümer des Grundstücks, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung setzt die zuständige Behörde auf Antrag fest.

(2) Bei Benutzung des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und in einem Überzug oder mit verbundenem Schloss sowie Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.


§ 20 HmbJagdG – Jagdeinrichtungen

(1) Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen, wie Futterplätze, Ansitze und Jagdhütten - vorbehaltlich der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen - nur mit Erlaubnis des Grundeigentümers errichten. Der Eigentümer ist zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung vom Jagdausübungsberechtigten erhält.

(2) Jagdeinrichtungen sind so anzulegen, dass sie sich der Landschaft so weit wie möglich einfügen.


§ 21 HmbJagdG – Wildfolge

(1) Die Jagdausübungsberechtigten unmittelbar benachbarter Jagdbezirke sollen schriftliche Vereinbarungen über die Wildfolge treffen und der zuständigen Behörde anzeigen. In den Vereinbarungen kann von den Regelungen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 3 nur abgewichen werden, wenn dadurch das Erlegen des krankgeschossenen oder schwer kranken Wildes nicht verzögert wird. Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, so gelten die Absätze 2 bis 4.

(2) Wechselt krankgeschossenes oder schwer krankes Wild über die Grenze in einen benachbarten Jagdbezirk und tut es sich dort in Sichtweite nieder, so ist der Schütze oder der Jagdausübungsberechtigte berechtigt, es auf waidgerechte Art zu erlegen, es aufzubrechen und zu versorgen. Er darf dabei Schusswaffen nur mitführen, soweit sie erforderlich sind, das krankgeschossene oder schwer kranke Wild zu erlegen. Der Schütze hat, soweit es sich um Schalenwild handelt, das erlegte Wild am Fundort zu belassen. Der Jagdausübungsberechtigte des Nachbarbezirkes oder dessen Vertreter ist unverzüglich zu benachrichtigen.

(3) Wechselt krankgeschossenes oder schwer krankes Wild über die Grenze in einen benachbarten Jagdbezirk, ohne sich in Sichtweite niederzutun, so hat der Schütze den Ort, an dem es angeschossen wurde, und nach Möglichkeit auch die Stelle, an der es über die Grenze wechselte, kenntlich zu machen und den Jagdausübungsberechtigten des Nachbarbezirks oder dessen Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen. Für die Nachsuche hat er sich oder eine mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung zu stellen.

(4) Bei Schalenwild obliegt sowohl im Falle des Absatzes 2 als auch im Falle des Absatzes 3 die Entscheidung darüber, ob das Stück Wild dem Erleger zur Verfügung gestellt wird, dem Jagdausübungsberechtigten, in dessen Jagdbezirk das Stück Wild verendet oder zur Strecke gebracht wird. Das Stück ist dem Abschuss desjenigen Jagdbezirks anzurechnen, dessen Jagdausübungsberechtigter das erlegte Stück erhält.


§ 22 HmbJagdG – Inhalt des Jagdschutzes

(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen ( § 25 Absatz 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz ) sind insbesondere befugt,

  1. 1.
    Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, anzuhalten, ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Schuss- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen und ihre Person festzustellen,
  2. 2.
    wildernde Hunde und Katzen zu töten. Katzen gelten als wildernd, wenn sie in einer Entfernung von mehr als 200 m vom nächsten bewohnten Haus angetroffen werden. Das Recht, wildernde Hunde und Katzen zu töten, erstreckt sich auch auf solche Tiere, die sich in Fallen gefangen haben. Es gilt nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden-, Dienst- und Polizeihunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie zu ihrem Dienst vom Berechtigten verwandt werden oder sich dabei vorübergehend der Einwirkung des Berechtigten entzogen haben,
  3. 3.
    Tiere zu erlegen, die nicht dem besonderen Schutz des § 20e Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 12. März 1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 890) unterliegen, wenn dies zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern oder zum Schutz der Pflanzen und Tierwelt notwendig ist.

(2) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Jagdschutz in seinem Revier auszuüben.

(3) Der zur Ausübung des Jagdschutzes Berechtigte ist verpflichtet, sich bei der Ausübung des Jagdschutzes auf Verlangen auszuweisen.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte darf Jagdgästen das Töten von wildernden Hunden und Katzen gestatten, § 8 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung.


§ 23 HmbJagdG – Jagdaufseher

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann zur Beaufsichtigung der Jagd volljährige, zuverlässige Personen als Jagdaufseher anstellen, die im Besitz eines Jagdscheines sein müssen. Mehrere Jagdausübungsberechtigte können für ihre aneinander grenzenden Bezirke einen gemeinsamen Jagdaufseher bestellen.

(2) Als Jagdaufseher muss ein Berufsjäger bestellt werden, wenn die Belange des Jagdbezirkes dies notwendig machen und die zuständige Behörde es verlangt.

(3) Die Jagdausübungsberechtigten haben die von ihnen beauftragten Jagdaufseher der zuständigen Behörde zur Bestätigung ( § 25 Absatz 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz ) zu melden. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn gegen die Eignung und Zuverlässigkeit des Jagdaufsehers keine Bedenken bestehen.

(4) Die bestätigten Jagdaufseher unterliegen der Aufsicht der zuständigen Behörde.


§ 24 HmbJagdG – Wild- und Jagdschaden

(1) Wildschaden an Grundflächen auf denen die jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, ist nicht zu ersetzen. Diese Grundflächen bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistungen für den Wildschaden außer Ansatz.

(2) In Wild- und Jagdschadenssachen kann der ordentliche Rechtsweg erst beschritten werden, nachdem zuvor ein Feststellungsverfahren bei der zuständigen Behörde stattgefunden hat ( § 35 Bundesjagdgesetz ).

(3) Die zuständige Behörde kann über den geltend gemachten Anspruch vollstreckbare Verpflichtungserklärungen (Anerkenntnis, Vergleich) aufnehmen. Sie hat die Urschrift der Verpflichtungserklärung auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg niederzulegen.

(4) Aus der Verpflichtungserklärung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg erteilt. In den Fällen der §§ 731 , 767-770 , 785 , 786 und 791 der Zivilprozessordnung tritt das Amtsgericht Hamburg an die Stelle des Prozessgerichts.


§ 25 HmbJagdG – Wildfütterung

(1) Die Fütterung ist nur in Notzeiten erlaubt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Die Verbesserung der in einem Jagdbezirk vorhandenen natürlichen Äsungsflächen sowie Kirrungen gelten nicht als Fütterung.

(3) Die Verabreichung von Medikamenten an Wildtiere in der freien Natur bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(4) In geschützten Gebieten gemäß §§ 15 bis 20 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167) sind alle Wildfütterungsmaßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde durchzuführen.


§ 25a HmbJagdG – Aussetzen von Wild

(1) Wild darf nur zum Zwecke der Wiederansiedlung oder Stützung einheimischer, in ihrem Bestand bedrohten Wildarten ausgesetzt werden.

(2) Wer Wild aussetzen will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor beabsichtigtem Beginn anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann das Aussetzen untersagen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.


§ 26 HmbJagdG – Jagdhundhaltung

(1) Für jeden Jagdbezirk ist von den Jagdausübungsberechtigten ein nachweislich jagdlich brauchbarer Hund zu halten und zu führen.

(2) Der Nachweis wird erbracht durch das Ablegen der Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde vor der Landesjägerschaft ( § 29 ). Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Hunde, die bereits als brauchbare Jagdhunde nach jagdrechtlichen Vorschriften anderer Bundesländer anerkannt sind. Die zuständige Behörde kann weitere Gebrauchshundeprüfungen anerkennen, deren Ablegung als nachweis im Sinne des Absatzes 1 gilt.


§ 27 HmbJagdG – Ermächtigungen

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    im Interesse der Hege weitere Tierarten zu bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen und ihre Jagdzeit festzulegen ( § 2 Absatz 2 Bundesjagdgesetz ),
  2. 2.
    für die Jägerprüfung und die Falknerprüfung ( § 15 Absätze 5 und 7 Bundesjagdgesetz ) die Prüfungsordnungen zu erlassen, in denen insbesondere bestimmt werden kann, dass die Prüfungen vor Prüfungsausschüssen der Landesjägerschaft abzulegen sind,
  3. 3.
    die Ausübung der Jagd in Natur- und Wildschutzgebieten, in Wildparken, in Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen sowie in einzelnen Teilen des Außengebietes zum Schutze der Erholung suchenden Bevölkerung und der Natur zu beschränken oder zu untersagen,
  4. 4.
    im Rahmen des § 22 Absatz 1 Sätze 3 und 4 , Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 4 Sätze 2, 5 und 6 des Bundesjagdgesetzes Ausnahmen zuzulassen,
  5. 5.
    zum Ausgleich übermäßiger Wildschäden die Wildschadensersatzpflicht auf andere jagdbare Tiere als Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen auszudehnen ( § 29 Absatz 4 Bundesjagdgesetz ),
  6. 6.
    zu bestimmen, welche Schutzvorrichtungen, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Wildschadens ausreichen, als üblich anzusehen sind ( § 32 Absatz 2 Bundesjagdgesetz ),
  7. 7.
    das Feststellungsverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen näher zu regeln ( § 24 ),
  8. 8.
    die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs, Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret, die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher sowie die Aufnahme, Pflege und die Aufzucht sowie den Verbleib verletzten oder kranken Wildes zu regeln ( § 36 Absatz 2 Bundesjagdgesetz ).


§ 28 HmbJagdG – Jagdbeirat (Landesjagdrat)

(1) Der nach § 37 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes zu errichtende Jagdbeirat (Landesjagdrat) wird bei der zuständigen Behörde gebildet. Er besteht aus 13 von der zuständigen Behörde zu bestellenden Mitgliedern, und zwar aus

  • 3 von der Bürgerschaft zu wählenden Mitgliedern,

  • 6 Jägern, welche die Voraussetzungen des § 11 Absatz 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes erfüllen müssen,

  • 1 Vertreter der Landwirtschaft,

  • 1 Vertreter der Forstwirtschaft,

  • 1 Vertreter der Jagdgenossenschaften

    und

  • 1 Vertreter des Naturschutzes.

Von den sechs Jägern müssen zwei in der Freien und Hansestadt Hamburg jagdausübungsberechtigt sein.

(2) Der Jagdbeirat wählt seinen Vorsitzenden in geheimer Wahl.

(3) Der Jagdbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. Er beschließt mit Stimmenmehrheit.

(4) Die Mitglieder des Jagdbeirates sind ehrenamtlich tätig und werden für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft bestellt; nach Ablauf ihrer Amtszeit führen sie ihr Amt bis zur Bestellung eines neuen Jagdbeirates fort. Sie können jederzeit auf eigenen Wunsch ausscheiden. Im Falle des Ausscheidens oder der Abberufung ist ein neues Mitglied zu bestellen.

(5) Der Jagdbeirat hat die zuständige Behörde in jagdlichen Fragen zu beraten. Er schlägt vor, für welche jagdlichen Aufgaben Ehrenbeamte (Jägermeister) eingesetzt werden sollen.

(6) An den Sitzungen des Jagdbeirates nimmt der Leiter der zuständigen Behörde oder ein von ihm beauftragter Angehöriger der Behörde sowie der Geschäftsführer der Landesjägerschaft teil. Der Jagdbeirat ist verpflichtet, der zuständigen Behörde von seinen Sitzungen oder Veranstaltungen rechtzeitig vorher Mitteilung zu machen.


§ 29 HmbJagdG – Landesjägerschaft

(1) Die Vereinigung der Jäger, der mehr als die Hälfte der Jahresjagdscheininhaber der Freien und Hansestadt Hamburg angehört, wird auf Antrag von der zuständigen Behörde als Landesjägerschaft anerkannt. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung des Satzes 1 nicht mehr vorliegt.

(2) Die zuständige Behörde hat die Landesjägerschaft anzuhören, bevor sie einen Jagdschein nach § 17 Absatz 2 Nummer 4 des Bundesjagdgesetzes versagt oder nach § 18 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Nummer 4 des Bundesjagdgesetzes entzieht.


§ 30 HmbJagdG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    in befriedeten Bezirken Wild oder Steinmarder fängt oder tötet, ohne die jagd-, tier- oder naturschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten oder Fanggeräte gebraucht, ohne im Besitz eines Jagdscheines zu sein oder zum Töten oder Fangen von Wildkaninchen oder Steinmardern eine Schusswaffe oder einen Schalldämpfer ohne schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde benutzt oder Luftgewehre gebraucht ( § 2 Absatz 2 ),
  2. 2.
    die Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern oder auf ausgesetztes Wild vor Ablauf einer Setz- und Brutzeit nach dessen Aussetzen oder auf haarwild, ausgenommen Raubwild und Wildkaninchen unter Verwendung von Fanggeräten oder Fangvorrichtungen ausübt, ohne dass eine ausnahmsweise behördliche Einschränkung des Verbots vorliegt, oder Horste von Greifen, auch wenn sie unbesetzt sind, zerstört oder beschädigt ( § 16 Absatz 1 ),
  3. 3.
    in als "Wildschutzgebiet" abgesperrten Flächen die Jagd ausübt ( § 17 ),
  4. 4.
    bei Wildfolge es unterlässt, den Jagdausübungsberechtigten des Nachbarbezirks oder dessen Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen ( § 21 Absätze 2 und 3 ),
  5. 5.
    der Aufforderung der zuständigen Behörde, einen Berufsjäger als Jagdaufseher zu bestellen, innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist nicht nachkommt ( § 23 Absatz 2 ),
  6. 6.
    Wild außerhalb von Notzeiten ohne ausnahmsweise Zulassung durch die zuständige Behörde füttert ( § 25 Absatz 1 ) oder Medikamente an Wildtiere ohne Genehmigung der zuständigen Behörde verabreicht ( § 25 Absatz 3 ),
  7. 7.
    Wild zu anderen Zwecken als der Wiederansiedlung oder Stützung heimischer, in ihrem Bestand bedrohter Wildarten aussetzt ( § 25a Absatz 1 ) oder seiner Anzeigepflicht spätestens vier Wochen vor beabsichtigtem Beginn des Aussetzens nicht nachkommt ( § 25a Absatz 2 ),
  8. 8.
    der Aufforderung der zuständigen Behörde, einen Jagdhund zu halten und zu führen, innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist nicht nachkommt ( § 26 ),
  9. 9.
    einer Rechtsverordnung nach § 27 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    als Jagdausübungsberechtigter eine entgeltliche Jagderlaubnis entgegen den Beschränkungen des § 8 Absatz 2 erteilt oder der zuständigen Behörde eine entgeltliche Jagderlaubnis, die er erteilt hat, entgegen § 8 Absatz 3 nicht anzeigt,
  2. 2.
    als Jagdgast die Jagd vor Ablauf der Beanstandungsfrist nach § 8 Absatz 3 Satz 3 ausübt, ohne dass ihm die zuständige Behörde dies gestattet hat; oder als Jagdgast die Jagd ausübt, obwohl die zuständige Behörde die Jagderlaubnis fristgerecht beanstandet hat und weder die Beanstandungen behoben sind noch durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, dass die Jagderlaubnis nicht zu beanstanden ist,
  3. 3.
    als Jagdgast ohne Begleitung des oder der Jagdausübungsberechtigten die Jagd ausübt, ohne die schriftliche Jagderlaubnis bei sich zu führen ( § 8 Absatz 4 ),
  4. 4.
    als Jagdausübungsberechtigter oder als Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis es entgegen § 10 unterlässt, die Jagdflächen vollständig anzugeben,
  5. 5.
    den im Abschussplan festgesetzten Mindestabschuss nicht erfüllt, die vorgeschriebene Streckenliste nicht oder nicht vollständig führt, die Eintragungen nicht unverzüglich vornimmt, unrichtige Angaben macht, die Streckenliste nicht auf Verlangen vorlegt, die Jagdstrecke nicht fristgerecht anzeigt, Wild oder Teile desselben nicht auf Verlangen vorlegt oder die vorgeschriebenen Formblätter nicht verwendet ( § 18 ),
  6. 6.
    der Verpflichtung nach § 15 Absatz 2 Satz 2 nicht nachkommt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.


§ 31 HmbJagdG – Einziehung von Gegenständen, Entziehung des Jagdscheines und Verbot der Jagdausübung

(1) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 30 begangen worden, so können

  1. 1.
    Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
  2. 2.
    Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(2) Wird gegen jemanden wegen einer rechtswidrigen Handlung nach § 30 eine Geldbuße festgesetzt oder nur deshalb nicht festgesetzt, weil ihm die Handlung nicht vorzuwerfen ist, so ordnet das Gericht die Entziehung des Jagdscheins an, wenn sich aus der Handlung ergibt, dass die Gefahr besteht, er werde bei weiterem Besitz des Jagdscheins erhebliche rechtswidrige Handlungen der bezeichneten Art begehen. § 41 Absätze 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes gelten entsprechend.

(3) Wird gegen jemanden wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 30 , die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verboten werden, die Jagd auszuüben. § 41a Absätze 2 bis 4 des Bundesjagdgesetzes gelten entsprechend.


§ 32 HmbJagdG – Übergangsvorschriften

Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Landesjagdgesetz in der Fassung vom 21. Juni 1966, zuletzt geändert am 2. März 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1966 Seite 159 und 1970 Seite 90) außer Kraft.


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