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§ 63 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Landesrecht Berlin

DRITTER TEIL – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ABKG
Gliederungs-Nr.: 7102-6
Normtyp: Gesetz

§ 63 ABKG – Staatsaufsicht

(1) Die Staatsaufsicht über die Kammern führt die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung (Aufsichtsbehörde).

(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit sachdienliche Auskünfte verlangen. Sie ist zu den Vertreterversammlungen sowie auf Verlangen auch zu den Sitzungen anderer Organe und Ausschüsse einzuladen. Der Vertreterin oder dem Vertreter der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann die Einberufung von Vorstandssitzungen und Vertreterversammlungen sowie die Aufnahme bestimmter Punkte in die Tagesordnung verlangen.

(3) Die Versicherungsaufsicht führt die für das Versicherungswesen zuständige Senatsverwaltung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/ABKG,BE - Architekten-/Baukammergesetz/§§ 62 - 65, DRITTER TEIL - Gemeinsame Vorschriften/