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§ 7 ArchG 1991
Hamburgisches Architektengesetz
Landesrecht Hamburg

Erster Teil – Berufsaufgaben und Berufsbezeichnung

Titel: Hamburgisches Architektengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG 1991,HH
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 ArchG 1991 – Löschung (1)

(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn

  1. a)
    der Eingetragene verstorben ist,
  2. b)
    der Eingetragene auf die Eintragung verzichtet,
  3. c)
    nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Eintragung geführt hätten.

(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die nach § 6 Absatz 2 zu einer Versagung der Eintragung führen konnten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/ArchG 1991,HH - ArchitektenG/§§ 1 - 8, Erster Teil - Berufsaufgaben und Berufsbezeichnung/