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§ 4 MFG Hamburg
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Landesrecht Hamburg

ZWEITER TEIL – Förderungsmaßnahmen → 1. Abschnitt  – Berücksichtigung bei der Stadtentwicklung

Titel: Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: MFG Hamburg
Gliederungs-Nr.: 707-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 MFG Hamburg – Grundstücksbereitstellung

(1) Bei der Erschließung größerer Gewerbe- und Wohnbauflächen sollen planerische Vorkehrungen einen angemessenen Teil für die Ansiedlung von Klein- und Mittelbetrieben sichern.

(2) In Neubau- und Sanierungsgebieten sollen die beteiligten Behörden, soweit Hamburg ganz oder teilweise Grundeigentümer ist, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Berücksichtigung nach Lage und Bedarf geeigneter Klein- und Mittelbetriebe Sorge tragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/MFG Hamburg,HH - Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg/§§ 3 - 16, ZWEITER TEIL - Förderungsmaßnahmen/§§ 3 - 4, 1. Abschnitt  - Berücksichtigung bei der Stadtentwicklung/
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