Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


Art. 2 RHG
Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Bayern

I. Teil – Der Bayrische Oberste Rechnungshof

Titel: Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof (Rechnungshofgesetz - RHG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 630-15-F
Normtyp: Gesetz

Art. 2 RHG – Gliederung

(1) Der Oberste Rechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen und eine Präsidialabteilung.

(2) In den Prüfungsabteilungen sind jeweils mehrere Prüfungsgebiete zusammengefasst; den Prüfungsgebieten werden Prüfungsbeamte zugeteilt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/RHG,BY - Rechnungshofgesetz/Art. 1 - 12, I. Teil - Der Bayrische Oberste Rechnungshof/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.