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Art. 4 RHG
Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Bayern

I. Teil – Der Bayrische Oberste Rechnungshof

Titel: Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof (Rechnungshofgesetz - RHG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 630-15-F
Normtyp: Gesetz

Art. 4 RHG – Präsident und Vizepräsident

(1) Der Präsident leitet die Verwaltung des Obersten Rechnungshofs und führt, unbeschadet des Art. 6, die Dienstaufsicht über den Obersten Rechnungshof und die Rechnungsprüfungsämter; er vertritt den Obersten Rechnungshof nach außen. Als Mitglied des Obersten Rechnungshofs ist er nach Maßgabe dieses Gesetzes an den Beschlüssen des Obersten Rechnungshofs beteiligt.

(2) Der Präsident wird vom Vizepräsidenten vertreten. Im Übrigen wird die Vertretung durch die Geschäftsverteilung geregelt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/RHG,BY - Rechnungshofgesetz/Art. 1 - 12, I. Teil - Der Bayrische Oberste Rechnungshof/
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