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§ 9 LJKG
Landesjustizkostengesetz
Landesrecht Hamburg

II. Abschnitt – Tatbestände für Justizverwaltungskosten

Titel: Landesjustizkostengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: LJKG,HH
Gliederungs-Nr.: 363-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 LJKG

(1) Für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis wird eine Gebühr von 525 Euro erhoben.

(2) Für die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis wird eine Gebühr von 0,50 Euro je Eintragung, mindestens jedoch 17 Euro, erhoben. Neben der Gebühr für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.

(3) Für die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) wird eine Gebühr von 4,50 Euro je übermitteltem Datensatz erhoben. Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für die Schuldnerin oder den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Führung einer ehrenamtlichen Betreuung nach § 19 Absatz 1 und § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), zuletzt geändert am 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959), in der jeweils geltenden Fassung benötigt wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LJKG,HH - Landesjustizkostengesetz/§§ 6 - 10, II. Abschnitt - Tatbestände für Justizverwaltungskosten/
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