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§ 1 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Berlin

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 1 LWaldG – Gesetzeszweck

Zweck dieses Gesetzes ist es,

  1. 1.
    den Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Artenvielfalt, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild sowie die Erholung der Bevölkerung zu erhalten, nach Möglichkeit zu mehren und seine ordnungsgemäße Pflege nachhaltig zu sichern,
  2. 2.
    die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes im Rahmen von Nummer 1 zu regeln und
  3. 3.
    einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LWaldG,BE - Landeswaldgesetz/§§ 1 - 3, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/