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§ 3 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Berlin

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 3 LWaldG – Aufgaben der Behörde Berliner Forsten

(1) Die Behörde Berliner Forsten ist zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Verwaltung, Pflege und Bewirtschaftung des landeseigenen Waldes obliegt der Behörde Berliner Forsten. Vorrangiges Ziel der Pflege und Bewirtschaftung ist die Sicherung der im Interesse der Allgemeinheit liegenden Wohlfahrtswirkungen des Waldes als Schutz- und Erholungswald. Die im Wald mit der Verwaltung, Pflege, Bewirtschaftung und Überwachung der Verkehrssicherheit zusammenhängenden Aufgaben des Landes Berlin werden als eine Pflicht des öffentlichen Rechts wahrgenommen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LWaldG,BE - Landeswaldgesetz/§§ 1 - 3, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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