Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 23 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Bundesrecht

Dritter Titel – Amtsgerichte

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 23 GVG – Zuständigkeit in Zivilsachen

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfasst in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

  1. 1.

    Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;

  2. 2.

    ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:

    1. a)

      Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;

    2. b)

      Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlass der Reise entstanden sind;

    3. c)

      Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;

    4. d)

      Streitigkeiten wegen Wildschadens;

    5. e)

      (weggefallen)

    6. f)

      (weggefallen)

    7. g)

      Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

Zu § 23: Geändert durch G vom 8. 12. 1982 (BGBl I S. 1615), 17. 12. 1990 (BGBl I S. 2847), 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50), 25. 8. 1998 (BGBl I S. 2489), 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1887), 26. 11. 2001 (BGBl I S. 3138), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 370), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449) und 16. 10. 2020 (BGBl I S. 2187).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GVG - Gerichtsverfassungsgesetz/§§ 22 - 27, Dritter Titel - Amtsgerichte/