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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayJG,BY - Bayerisches Jagdgesetz/Art. 3 - 13, II. Abschnitt - Jagdreviere, Hegegemeinschaften/Art. 8 - 12, 2. - Jagdreviere/
Dokument
Art. 9 BayJG
Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Landesrecht Bayern
II. Abschnitt – Jagdreviere, Hegegemeinschaften → 2. – Jagdreviere
Art. 9 BayJG – Staatsjagdreviere
(1) Staatsjagdreviere sind die Eigenjagdreviere des Freistaates Bayern mit den angegliederten und ausschließlich der abgetrennten Grundflächen.
(2) Der Staat übt das Jagdrecht selbst oder durch Verpachtung aus, soweit nicht der Bayerischen Staatsforsten das Jagdausübungsrecht gemäß Art. 4 Abs. 1 des Staatsforstengesetzes zusteht. Übt der Staat das Jagdrecht selbst aus, findet Art. 7 Abs. 2 keine Anwendung.
(3) Inhaber eines gültigen Jagdscheins können in den nichtverpachteten Staatsjagdrevieren neben dem Personal, durch das der Staat die Jagd ausüben lässt, als Jagdgäste zur Jagdausübung zugelassen werden; Jäger ohne ständige Jagdmöglichkeit auch durch Ausgabe befristeter Jagderlaubnisscheine.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayJG,BY - Bayerisches Jagdgesetz/Art. 3 - 13, II. Abschnitt - Jagdreviere, Hegegemeinschaften/Art. 8 - 12, 2. - Jagdreviere/
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