Dokument
Art. 61 BayJG
Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Landesrecht Bayern
XII. Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften
Art. 61 BayJG – Ausführungsvorschriften
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsvorschriften und die Rechtsverordnungen, die das Bundesjagdgesetz und seine Ausführungsvorschriften den Ländern vorbehalten.