NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 2 HmbG10AusfG
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (HmbG10AusfG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (HmbG10AusfG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbG10AusfG
Gliederungs-Nr.: 190-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 HmbG10AusfG

(1) Die G10-Kommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzern.  (1) Ein Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die Mitglieder der G10-Kommission und deren Vertreterinnen und Vertreter müssen der Bürgerschaft angehören. Sie sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie werden von der Bürgerschaft für die Dauer einer Wahlperiode gewählt und führen ihr Amt bis zur Wahl ihrer Nachfolger fort.

(2) Der G10-Kommission ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

(3) Die G10-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Die Mitglieder der G10-Kommission sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der G10-Kommission bekannt geworden sind.

(5) Die G10-Kommission erstattet der Bürgerschaft jährlich und im Übrigen anlassbezogen einen Bericht über ihre Tätigkeit. Dabei ist der Grundsatz der Geheimhaltung zu beachten.

(6) Die G10-Kommission und der parlamentarische Kontrollausschuss tauschen sich regelmäßig unter Wahrung der jeweils geltenden Geheimhaltungsvorschriften über allgemeine Angelegenheiten ihrer Kontrolltätigkeit aus.

(1) Red. Anm.:

§ 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2015 (HmbGVBl. S. 98):

"§ 1 findet auf die laufende 21. Wahlperiode der Hamburgischen Bürgerschaft mit der Maßgabe Anwendung, dass zu den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits gewählten drei Mitgliedern und deren Vertreterinnen oder Vertretern der Kommission zwei weitere Mitglieder sowie deren Vertreterinnen oder Vertreter nachgewählt werden. Bis zur Nachwahl besteht die Kommission aus den bereits gewählten drei Mitgliedern."


§ 70 HmbVwVfG
Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)
Landesrecht Hamburg

Teil V – Besondere Verfahrensarten

Titel: Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbVwVfG
Gliederungs-Nr.: 2010-1
Normtyp: Gesetz

§ 70 HmbVwVfG – Anfechtung der Entscheidung

Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.


Art. 7 SNHG
Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNH-Gesetz - SNHG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNH-Gesetz - SNHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: SNHG
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

Art. 7 SNHG – Änderung des Hamburgischen Versorgungsfondsgesetzes

Das Hamburgische Versorgungsfondsgesetz vom 19. Dezember 2000 (HmbGVBl. S. 399), zuletzt geändert am 6. April 2010 (HmbGVBl. S. 262), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "bildet eine Rücklage zur" durch die Wörter "dient der" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

2.1
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Der Versorgungsfonds wird aus den jährlichen Zuführungen der Freien und Hansestadt Hamburg und den daraus erzielten Erträgen gespeist."

2.2
In Absatz 2 Satz 5 wird die Bezeichnung "Kasse.Hamburg" durch die Bezeichnung "Landeshauptkasse" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

3.1
Absatz 2 Sätze 1 bis 3 wird durch folgenden Satz ersetzt: "Die mit der Geschäftsführung verbundenen Aufwendungen werden nicht erstattet."

3.2
In Absatz 3 wird die Bezeichnung "Kasse.Hamburg" durch die Bezeichnung "Landeshauptkasse" ersetzt.

4.
§ 6 wird aufgehoben.

5.
§ 7 wird § 6.


§ 2 VKO
Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: VKO
Gliederungs-Nr.: 2011-2-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 VKO – Wegnahme

(1) Die Gebühr für die Wegnahme einschließlich der Übergabe beträgt bei Wegnahme von Personen 28,50 Euro, bei Wegnahme von Sachen oder Urkunden, die nicht Wechsel sind oder die nicht durch Indossament übertragen werden können, 22,40 Euro.

(2) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Pflichtige an den zur Vornahme der Vollstreckungshandlung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet. Wird die herauszugebende Person oder die Sache oder Urkunde, die herauszugeben oder vorzulegen ist, nicht vorgefunden, so wird für jeden Wegnahmeversuch die halbe Gebühr erhoben.


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