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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayNatSchG,BY - Bayerisches Naturschutzgesetz/Art. 43 - 56, Teil 8 - Organisation, Zuständigkeit und Verfahren/
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Art. 43 BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern
Teil 8 – Organisation, Zuständigkeit und Verfahren
Art. 43 BayNatSchG – Behörden
(1) Die Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften ist grundsätzlich Aufgabe des Staates.
(2) Behörden für den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Naturschutzbehörden) sind
- 1.
das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde,
- 2.
die Regierungen als höhere Naturschutzbehörden,
- 3.
die Kreisverwaltungsbehörden als untere Naturschutzbehörden.
(3) Die unteren und höheren Naturschutzbehörden werden mit hauptamtlichen Fachkräften ausgestattet, die von nebenamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen unterstützt werden können.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayNatSchG,BY - Bayerisches Naturschutzgesetz/Art. 43 - 56, Teil 8 - Organisation, Zuständigkeit und Verfahren/
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