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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbgG - Abgeordnetengesetz/§§ 2 - 4, Abschnitt 2 - Mitgliedschaft im Bundestag und Beruf/
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§ 4 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Mitgliedschaft im Bundestag und Beruf
§ 4 AbgG – Berufs- und Betriebszeiten
(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen.
(2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vorgenommen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbgG - Abgeordnetengesetz/§§ 2 - 4, Abschnitt 2 - Mitgliedschaft im Bundestag und Beruf/
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