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§ 6 LWPG
Landesgesetz über die Prüfung der Landtagswahlen und Volksentscheide in Rheinland-Pfalz (Landeswahlprüfungsgesetz - LWPG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Prüfung der Landtagswahlen und Volksentscheide in Rheinland-Pfalz (Landeswahlprüfungsgesetz - LWPG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWPG
Referenz: 1110-2

§ 6 LWPG – Verfahren

(1) Das Wahlprüfungsverfahren ist so durchzuführen, dass dem öffentlichen Interesse an einer alsbaldigen Feststellung über die Rechtmäßigkeit der Abstimmungen und der Zusammensetzung des Landtags entsprochen wird.

(2) Der Wahlprüfungsausschuss erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Er ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Zur Prüfung der Feststellung, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl oder des Volksentscheids Rechte derjenigen, die die Wahlbeanstandung erhoben haben, verletzt wurden, führt der Wahlprüfungsausschuss Ermittlungen, die über die Einholung von Auskünften hinausgehen, in der Regel nur dann durch, wenn eine Auswirkung der Rechtsverletzung auf die Verteilung der Sitze im Landtag nicht auszuschließen ist.

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden im Wahlprüfungsverfahren

  1. 1.
    die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache sowie
  2. 2.
    die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Befugnisse des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung, die Protokollierung der mündlichen Verhandlung, die Rechte und Pflichten der Zeugen und Sachverständigen sowie die Zustellungen, Ladungen, Termine und Fristen

entsprechende Anwendung.

(4) Beteiligte können zum Zwecke der Beweiserhebung vernommen werden; die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Parteivernehmung sind entsprechend anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LWPG,RP - Landeswahlprüfungsgesetz/