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§ 13 ArbZVO
Arbeitszeitverordnung (ArbZVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Arbeitszeitverordnung (ArbZVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArbZVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 ArbZVO – Feste Arbeitszeiten

Soweit es die dienstlichen Bedürfnisse erfordern, sind feste Arbeitszeiten anzuordnen. § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend; wenn die Summe der festen Arbeitszeiten der nach § 2 Abs. 1 und 2 zu erbringenden Arbeitszeit entspricht, sind nur die in Absprache mit der oder dem Vorgesetzten darüber hinaus geleisteten Arbeitszeiten zu erfassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/ArbZVO,RP - Arbeitszeitverordnung/