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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AEntG - Arbeitnehmer-Entsendegesetz/§§ 10 - 13, Abschnitt 4 - Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche/
Dokument
§ 13 AEntG
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche
§ 13 AEntG – Rechtsfolgen
1Die Regelungen einer Rechtsverordnung nach § 7a gehen den Regelungen einer Rechtsverordnung nach § 11 vor, soweit sich die Geltungsbereiche der Rechtsverordnungen überschneiden. 2Unbeschadet des Satzes 1 steht eine Rechtsverordnung nach § 11 für die Anwendung der §§ 8 und 9 sowie der Abschnitte 5 und 6 einer Rechtsverordnung nach § 7 gleich.
Zu § 13: Neugefasst durch G vom 22. 11. 2019 (BGBl I S. 1756).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AEntG - Arbeitnehmer-Entsendegesetz/§§ 10 - 13, Abschnitt 4 - Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche/
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