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§ 30 HmbVwVG
Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
Normgeber: Hamburg

Amtliche Abkürzung: HmbVwVG
Referenz: 2011-2

Abschnitt: Teil 3 – Beitreibung von Geldforderungen
 

§ 30 HmbVwVG – Beginn der Vollstreckung

(1) Ein Titel gemäß § 3, mit dem eine Geldleistung gefordert wird, darf erst vollstreckt werden, wenn

  1. 1.

    die Geldforderung fällig ist,

  2. 2.

    der pflichtigen Person die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, es sei denn, dass eine Mahnung nach § 31 Absätze 2 und 3 nicht erforderlich ist, und

  3. 3.

    die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist oder in den Fällen des § 31 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 eine Woche, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit, verstrichen ist.

(2) Nebenforderungen (Zinsen, Säumniszuschläge und Kosten) können - ohne dass es eines eigenständigen Titels bedarf - zusammen mit der Hauptforderung vollstreckt werden, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptforderung eingeleitet und bei Geltendmachung der Hauptforderung auf die Nebenforderungen dem Grunde nach hingewiesen worden ist.

(3) Für die Vollstreckung wegen privatrechtlicher Geldforderungen (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) ist Voraussetzung, dass die pflichtige Person über ihre Rechte nach § 34 Absatz 4 belehrt worden ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbVwVG,HH - Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 30 - 37, Teil 3 - Beitreibung von Geldforderungen/
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