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§ 19 HmbVwVG
Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
Normgeber: Hamburg

Amtliche Abkürzung: HmbVwVG
Referenz: 2011-2

Abschnitt: Teil 2 – Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
 

§ 19 HmbVwVG – Vorführung

(1) Hat die pflichtige Person vor einer Behörde oder einer anderen Stelle zu erscheinen, ist aber nicht erschienen, so kann sie zwangsweise vorgeführt werden, wenn sie in der Vorladung darauf hingewiesen wurde. Unter entsprechender Voraussetzung kann eine Person zwangsweise vorgeführt werden, wenn sie von einer dritten Person vor einer Behörde oder einer anderen Stelle vorzustellen war, die Vorstellung aber unterblieben ist.

(2) Die Vorführung darf nur von einer bzw. einem Bediensteten angeordnet werden, die bzw. der die Befähigung zum Richteramt besitzt.

(3) Die vorgeführte Person darf nicht länger als bis zum Ende der Amtshandlung, zu der sie vorgeladen war, festgehalten werden, längstens jedoch für die Dauer von vierundzwanzig Stunden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbVwVG,HH - Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 8 - 29, Teil 2 - Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen/