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§ 21 HmbVwVG
Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
Normgeber: Hamburg

Amtliche Abkürzung: HmbVwVG
Referenz: 2011-2

Abschnitt: Teil 2 – Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
 

§ 21 HmbVwVG – Übertragung des Eigentums

(1) Ist jemand durch einen Verwaltungsakt zur Übertragung des Eigentums an einer Sache verpflichtet worden, so ist für die nach bürgerlichem Recht erforderlichen Willenserklärungen und für die Eintragung in öffentliche Bücher und Register § 20 anzuwenden.

(2) Die Übergabe der Sache wird dadurch bewirkt, dass die Vollziehungsperson die Sache in Besitz nimmt, ohne Rücksicht darauf, wer das Eigentum erwerben soll. § 17 Absätze 2 bis 5 gilt entsprechend. Befindet sich die Sache im Gewahrsam einer dritten Person, so hat die Vollstreckungsbehörde den Anspruch der pflichtigen Person auf Herausgabe der Sache der Behörde zu überweisen, die die Vollstreckung betreibt. § 886 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbVwVG,HH - Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 8 - 29, Teil 2 - Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen/
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