Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
Dokument
Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Abschnitt 2 – Bestimmungen für Beamte der Besoldungsordnung W
§ 9 LBesG M-V – Ämter der Besoldungsordnung W (1)
Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).
(1) Die Ämter der Professoren an Hochschulen mit Ausnahme der Juniorprofessoren werden den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Der Anteil der W 3-Stellen beträgt an Fachhochschulen höchstens 25 vom Hundert der Gesamtzahl der W 2- und W 3-Stellen an Fachhochschulen.
(2) Die Ämter der hauptamtlichen Hochschulleiter werden der Besoldungsgruppe W 3 zugeordnet. Satz 1 gilt nicht für den Direktor der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege. Den Amtsbezeichnungen ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LBesG M-V 2001,MV - Landesbesoldungsgesetz/§§ 9 - 20, Abschnitt 2 - Bestimmungen für Beamte der Besoldungsordnung W/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=188036,12
Keine Zitierungen vorhanden.