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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbGfGG,HH - FGG-AngelegenheitenG/
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§ 1 HmbGfGG
Hamburgisches Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Hamburgisches Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Landesrecht Hamburg
§ 1 HmbGfGG
Die Ausfertigung gerichtlicher Verfügungen und Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
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