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§ 26 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Teil I → Abschnitt 2 – Aufbau und Organe der Kammern

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 26 HmbKGH – Veröffentlichung von Beschlüssen und Satzungen

(1) Beschlüsse der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung, die von allgemeinem Berufsinteresse und die keine Satzungsbeschlüsse sind, werden in dem jeweils von den Kammern dazu bestimmten Mitteilungsblatt oder im Internet auf einer in der Hauptsatzung bestimmten Internetseite veröffentlicht. Die Kammer hat in ihrem Mitteilungsblatt auf die Internetadresse, unter der die Bereitstellung erfolgt ist, nachrichtlich hinzuweisen.

(2) Satzungen sind in dem nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Mitteilungsblatt oder im Internet bekannt zu machen. Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch Bereitstellung der Satzung auf einer in der Hauptsatzung bestimmten Internetseite unter Angabe des Bereitstellungstages. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Internet bekannt gemachte Satzungen sind dauerhaft in einem ständig verfügbaren und lesbaren Format bereitzustellen und in der bekannt gemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Die Bereitstellung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der Kammer betriebenen Internetseite erfolgen; die Kammer darf sich jedoch zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen. Die Satzung gilt mit ihrer Bereitstellung im Internet als bekannt gemacht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKGH,HH - Hamburgisches Heilberufekammergesetz/§§ 1 - 55, Teil I/§§ 13 - 26, Abschnitt 2 - Aufbau und Organe der Kammern/
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