Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 27 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Teil I → Abschnitt 3 – Berufsausübung

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 27 HmbKGH – Berufspflichten

(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

(2) Die Kammermitglieder sind insbesondere verpflichtet,

  1. 1.

    über die in Ausübung ihres Berufes gemachten wesentlichen Feststellungen und die getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen,

  2. 2.

    ihrer Kammer Aufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen und befugt, Fragen der Kammer über die Erfüllung ihrer Berufspflichten zu beantworten, soweit diese sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 benötigt,

  3. 3.

    als vor- und nachbehandelnde Kammermitglieder ihrer Kammer Auskünfte zu erteilen sowie Aufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Überwachung anderer Kammermitglieder gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich ist, es sei denn, die Patientin bzw. der Patient widerspricht,

  4. 4.

    sich beruflich fortzubilden und sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,

  5. 5.

    soweit sie als Mitglied einer Heilberufekammer in eigener Praxis oder in Einrichtungen der ambulanten Versorgung und Apotheken tätig sind, grundsätzlich am Notfall- und Bereitschaftsdienst teilzunehmen, sofern ein solcher eingerichtet ist.

(3) Die Ausübung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer und tierärztlicher Tätigkeit ist an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden, außer bei Tätigkeiten

  1. 1.

    weisungsgebundener Art in einer Praxis, in einem zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrum (§ 95 Absatz 1 SGB V) oder einer nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch ermächtigten Einrichtung,

  2. 2.

    in Krankenhäusern (§ 108 SGB V), konzessionierten Privatkrankenanstalten (§ 30 der Gewerbeordnung), Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 107 Absatz 2 SGB V) oder tierärztlichen Kliniken,

  3. 3.

    bei Trägern, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische oder tierärztliche Leistungen anbieten oder erbringen, oder

  4. 4.

    im Öffentlichen Gesundheitsdienst oder im Öffentlichen Veterinärwesen,

  5. 5.

    für eine juristische Person des Privatrechts,

und soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen.

(3a) Die heilberufliche Tätigkeit für eine juristische Person des Privatrechts ist nur zulässig, wenn eine eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung gewährleistet ist und

  1. 1.

    diese verantwortlich von einem Mitglied einer Heilberufekammer gemäß § 2 Absatz 1 geführt wird beziehungsweise die gesetzliche Vertretung mehrheitlich von Mitgliedern einer Heilberufekammer gemäß § 2 Absatz 1 wahrgenommen wird,

  2. 2.

    die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte Mitgliedern einer Heilberufekammer gemäß § 2 Absatz 1 zusteht und Gesellschaftsanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten werden,

  3. 3.

    alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter einem in § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes oder einem in § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert am 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565, 2568), in der jeweils geltenden Fassung genannten sonstigen Gesundheitsfachberuf, einem naturwissenschaftlichen oder einem sozialpädagogischen Beruf angehören und diesen Beruf in der Gesellschaft ausüben,

  4. 4.

    Dritte nicht am Gewinn der juristischen Person des Privatrechts beteiligt sind,

  5. 5.

    eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für die juristische Person des Privatrechts und die dort tätigen Kammermitglieder besteht und

  6. 6.

    der Unternehmensgegenstand ausschließlich auf die Erbringung heilberuflicher Leistungen gerichtet ist,

soweit nicht Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch etwas anderes zulassen.

(4) Die Gründung einer juristischen Person des Privatrechts und die Eröffnung von Betriebsstätten im Sinne von Absatz 3a ist der jeweils örtlich zuständigen Kammer anzuzeigen.

(5) Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, wenn sie eine hinreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter Schäden unterhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt 5 000 000 Euro pro Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahrs verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partnerinnen und Partner, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.

(6) Kammermitglieder, die in der Freien und Hansestadt Hamburg ihren Beruf ausüben, haben dafür Sorge zu tragen, dass sie gegen die sich hieraus ergebenden Haftpflichtgefahren ausreichend versichert sind, und dies auf Verlangen der Kammer nachzuweisen. Zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert am 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754, 2788), in der jeweils geltenden Fassung ist insoweit die jeweilige Kammer.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKGH,HH - Hamburgisches Heilberufekammergesetz/§§ 1 - 55, Teil I/§§ 27 - 28, Abschnitt 3 - Berufsausübung/