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§ 2 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Teil I → Abschnitt 1 – Organisation und Aufgaben der Kammern

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 HmbKGH – Mitglieder

(1) Einer Kammer gehören als Pflichtmitglieder (Kammermitglieder) alle Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Tierärztinnen und Tierärzte (Berufsangehörige) an, die eine Approbation oder Berufserlaubnis haben und in der Freien und Hansestadt Hamburg

  1. 1.

    ihren Beruf ausüben oder

  2. 2.

    falls sie ihren Beruf nicht oder nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg ausüben, ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts haben, es sei denn, dass sie Mitglied einer anderen Heilberufekammer im Bundesgebiet sind.

Kammermitglieder, die ihren Beruf nicht ausüben, aber dazu berechtigt sind, sind auf Antrag von der Mitgliedschaft zu befreien. Berufsausübung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Tätigkeit, bei der Kenntnisse, die für die Erteilung einer Approbation oder einer Berufserlaubnis erforderlich sind, angewendet oder mitverwendet werden oder werden können.

(2) Kammermitglieder, die ihren Beruf auch außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg ausüben und deshalb einer anderen berufsständischen Kammer angehören, können nach näherer Bestimmung der Hauptsatzung auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit werden.

(3) Darüber hinaus können die Kammern für ihre Berufsangehörigen in der Hauptsatzung Regelungen über eine freiwillige Mitgliedschaft treffen. Das gilt insbesondere für Berufsangehörige, die ihren Beruf außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausüben und dort ihre Hauptwohnung haben.

(4) Personen, die sich in der Freien und Hansestadt Hamburg in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, sind Mitglieder der Apothekerkammer Hamburg. Personen, die sich in der Freien und Hansestadt Hamburg in der Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befinden, können freiwilliges Mitglied der Psychotherapeutenkammer sein.

(5) Die Mitgliedschaft von Berufsangehörigen, die bei der Aufsichtsbehörde mit Aufgaben der Aufsicht über die jeweilige Kammer oder dem Apothekenwesen betraut sind, ruht für die Dauer der Aufgabenwahrnehmung.

(6) Berufsangehörige, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf im Sinne des Absatzes 1 nur vorübergehend und gelegentlich ausüben und bereits Mitglied einer anderen Heilberufekammer in der Bundesrepublik Deutschland sind, werden nicht Mitglied der jeweiligen Kammer. Die Meldepflicht nach § 3 Absatz 1 gilt für sie entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKGH,HH - Hamburgisches Heilberufekammergesetz/§§ 1 - 55, Teil I/§§ 1 - 12, Abschnitt 1 - Organisation und Aufgaben der Kammern/