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§ 46 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 3 – Weiterbildung der Zahnärztinnen und Zahnärzte

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 46 HmbKGH – Zulassung von zahnärztlichen Weiterbildungsstätten

Die Zulassung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

  1. 1.

    Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die weiterzubildende Zahnärztin bzw. der weiterzubildende Zahnarzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets, auf das sich die Bezeichnung nach § 29 bezieht, vertraut zu machen,

  2. 2.

    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen.

Dies gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKGH,HH - Hamburgisches Heilberufekammergesetz/§§ 1 - 55, Teil I/§§ 29 - 55, Abschnitt 4 - Weiterbildung/§§ 44 - 46, Unterabschnitt 3 - Weiterbildung der Zahnärztinnen und Zahnärzte/
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