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§ 34 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 34 HmbKGH – Ermächtigung zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten wird unter verantwortlicher Leitung hierzu ermächtigter beziehungsweise befugter Kammermitglieder (Weiterbildende) in Einrichtungen der Hochschulen und in zugelassenen anderen Einrichtungen (Weiterbildungsstätten), einschließlich zugelassener Praxen, durchgeführt. Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass die Weiterbildung auch unter verantwortlicher Leitung von ermächtigten beziehungsweise befugten Kammermitgliedern anderer Heilberufe durchgeführt werden kann. Sie kann ferner bestimmen, dass auch die Zusatzweiterbildung unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 stattzufinden hat.

(2) Die Ermächtigung beziehungsweise Befugnis zur Weiterbildung nach Absatz 1 kann nur erhalten, wer fachlich und persönlich geeignet ist und die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Weiterbildung bietet. Sie kann dem Kammermitglied nur für das Gebiet oder Teilgebiet oder die Zusatzbezeichnung erteilt werden, dessen Bezeichnung sie bzw. er führt; sie kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden. Die Befugnis zur Weiterbildung wird nach der personellen und sachlichen Ausstattung sowie dem Leistungsspektrum der Weiterbildungsstätte für die gesamte oder für Teile der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit erteilt. Satz 2 erster Halbsatz gilt nicht für eine in der Weiterbildungsordnung festzulegende angemessene Übergangszeit, wenn die zuständige Kammer eine neue Bezeichnung einführt.

(3) Das ermächtigte beziehungsweise befugte Kammermitglied ist verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Weiterbildungsordnung durchzuführen und zu dokumentieren. Über die Weiterbildung hat sie bzw. er in jedem Einzelfall ein Zeugnis nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung auszustellen.

(4) Über die Erteilung und den Widerruf der Ermächtigung beziehungsweise Befugnis zur Weiterbildung entscheidet die jeweilige Kammer. Die Erteilung der Ermächtigung beziehungsweise Befugnis bedarf eines Antrags. Sie ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Sie erlischt mit der Beendigung der Tätigkeit an der Weiterbildungsstätte.

(5) Die jeweilige Kammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten beziehungsweise befugten Kammermitglieder, aus dem hervorgeht, für welche Gebiete, Teilgebiete oder Zusatzweiterbildungen sie zur Weiterbildung ermächtigt beziehungsweise befugt sind.

(6) Über die Zulassung der Weiterbildungsstätte und den Widerruf der Zulassung entscheidet die jeweilige Kammer. Die Zulassung bedarf eines Antrags. Mehreren Einrichtungen kann eine gemeinsame Zulassung erteilt werden. Die zugelassenen Weiterbildungsstätten sollen im Mitteilungsblatt oder im Internet nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 veröffentlicht werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKGH,HH - Hamburgisches Heilberufekammergesetz/§§ 1 - 55, Teil I/§§ 29 - 55, Abschnitt 4 - Weiterbildung/§§ 29 - 36a, Unterabschnitt 1 - Allgemeines/