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§ 38 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 2 – Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 38 HmbKGH – Inhalt und Umfang der ärztlichen Weiterbildung, Pflichten der weiterbildenden Ärztinnen und Ärzte

(1) Die Weiterbildung umfasst insbesondere die für den Erwerb der jeweiligen Weiterbildungsbezeichnung nach § 29 erforderliche Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselwirkungen zwischen Mensch und Umwelt sowie der notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation und Qualitätssicherung.

(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn die Ärztin oder der Arzt eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1219), zuletzt geändert am 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301), in der jeweils geltenden Fassung, abgeschlossen hat oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügt und diese als gültig anerkannt worden ist.

(3) Die sechsmonatige Kurs-Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" ist an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf zu absolvieren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKGH,HH - Hamburgisches Heilberufekammergesetz/§§ 1 - 55, Teil I/§§ 29 - 55, Abschnitt 4 - Weiterbildung/§§ 37 - 43, Unterabschnitt 2 - Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte/
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