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§ 40 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 2 – Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 40 HmbKGH – Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG ist ärztliche Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes. Das Nähere regelt die Ärztekammer in ihrer Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG. Sie kann darin insbesondere eine längere als die dreijährige Mindestdauer festlegen sowie Zeiten praktischer Ausbildung in der Allgemeinmedizin im Rahmen der ärztlichen Grundausbildung anrechnen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKGH,HH - Hamburgisches Heilberufekammergesetz/§§ 1 - 55, Teil I/§§ 29 - 55, Abschnitt 4 - Weiterbildung/§§ 37 - 43, Unterabschnitt 2 - Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte/