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Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 HmbKGH – Kammern für Heilberufe

In der Freien und Hansestadt Hamburg sind

  1. 1.

    die Ärztekammer Hamburg,

  2. 2.

    die Zahnärztekammer Hamburg,

  3. 3.

    die Apothekerkammer Hamburg,

  4. 4.

    die Psychotherapeutenkammer Hamburg,

  5. 5.

    die Tierärztekammer Hamburg

als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet. Die Ärztekammer, die Zahnärztekammer, die Apothekerkammer, die Psychotherapeutenkammer und die Tierärztekammer (Kammern) führen ein Dienstsiegel und haben ihren Sitz in Hamburg.




§ 2 HmbKGH – Mitglieder

(1) Einer Kammer gehören als Pflichtmitglieder (Kammermitglieder) alle Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Tierärztinnen und Tierärzte (Berufsangehörige) an, die eine Approbation oder Berufserlaubnis haben und in der Freien und Hansestadt Hamburg

  1. 1.

    ihren Beruf ausüben oder

  2. 2.

    falls sie ihren Beruf nicht oder nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg ausüben, ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts haben, es sei denn, dass sie Mitglied einer anderen Heilberufekammer im Bundesgebiet sind.

Kammermitglieder, die ihren Beruf nicht ausüben, aber dazu berechtigt sind, sind auf Antrag von der Mitgliedschaft zu befreien. Berufsausübung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Tätigkeit, bei der Kenntnisse, die für die Erteilung einer Approbation oder einer Berufserlaubnis erforderlich sind, angewendet oder mitverwendet werden oder werden können.

(2) Kammermitglieder, die ihren Beruf auch außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg ausüben und deshalb einer anderen berufsständischen Kammer angehören, können nach näherer Bestimmung der Hauptsatzung auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit werden.

(3) Darüber hinaus können die Kammern für ihre Berufsangehörigen in der Hauptsatzung Regelungen über eine freiwillige Mitgliedschaft treffen. Das gilt insbesondere für Berufsangehörige, die ihren Beruf außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausüben und dort ihre Hauptwohnung haben.

(4) Personen, die sich in der Freien und Hansestadt Hamburg in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, sind Mitglieder der Apothekerkammer Hamburg. Personen, die sich in der Freien und Hansestadt Hamburg in der Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befinden, können freiwilliges Mitglied der Psychotherapeutenkammer sein.

(5) Die Mitgliedschaft von Berufsangehörigen, die bei der Aufsichtsbehörde mit Aufgaben der Aufsicht über die jeweilige Kammer oder dem Apothekenwesen betraut sind, ruht für die Dauer der Aufgabenwahrnehmung.

(6) Berufsangehörige, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf im Sinne des Absatzes 1 nur vorübergehend und gelegentlich ausüben und bereits Mitglied einer anderen Heilberufekammer in der Bundesrepublik Deutschland sind, werden nicht Mitglied der jeweiligen Kammer. Die Meldepflicht nach § 3 Absatz 1 gilt für sie entsprechend.




§ 3 HmbKGH – Meldepflichten

(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, der zuständigen Kammer unverzüglich folgende Angaben zu machen und die erforderlichen Nachweise vorzulegen:

  1. 1.

    Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, berufliche und private Anschrift, Telefonnummern, Fax-Nummern, E-Mail-Adressen und andere Daten, die eine Erreichbarkeit gewährleisten, akademische Grade,

  2. 2.

    zuerkannte Weiterbildungsbezeichnungen, Gebiete und Teilgebiete sowie psychotherapeutische Verfahren, in denen die heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird,

  3. 3.

    Datum und ausstellende Behörde der Approbation oder Berufserlaubnis,

  4. 4.

    Art und Orte der Berufsausübung sowie Arbeitgeber,

sowie die jeweiligen Änderungen mitzuteilen.

(2) Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben führen die Kammern ein Verzeichnis der Kammermitglieder sowie Dienstleisterinnen und Dienstleister. Das Nähere regeln die Kammern in einer Satzung.




§ 4 HmbKGH – Verarbeitung von Daten

(1) Die Kammern dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) dürfen die Kammern zur Erfüllung der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Nummern 1 und 7 verarbeiten. Über die in § 3 Absatz 1 genannten Daten hinaus dürfen die Kammern die zur Beitragsbemessung erforderlichen Angaben, Angaben über Beitrags- und Gebührenzahlungen an die Kammern und über Ämter und Tätigkeiten für die Kammern und ihre Organe sowie für das Berufsgericht verarbeiten. Die Daten nach Satz 3 werden für jedes Kammermitglied gesondert verarbeitet.

(2) Für die in § 7 genannten Versorgungswerke gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Über die in § 3 Absatz 1 genannten Daten hinaus dürfen sie Einkommensdaten ihrer Mitglieder sowie Daten der Ehegattinnen und Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, der geschiedenen Ehegattinnen und Ehegatten, der Partnerinnen und Partner aufgehobener eingetragener Lebenspartnerschaften und der Kinder ihrer Mitglieder verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach § 7 Absatz 2 erforderlich ist, um Ansprüchen von Leistungsberechtigten nachzukommen. Die Daten nach Satz 2 werden für jedes Kammermitglied gesondert verarbeitet.

(3) Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet, haben die Kammern § 22 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), zuletzt geändert am 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858, 1968), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten und darüber hinaus in einer Satzung angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen entsprechend § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes zu regeln. Halbsatz 1 gilt auch für bis zur satzungsrechtlichen Regelung erhobene Daten.

(4) Die Kammern sind berechtigt, den entsprechenden übrigen Kammern und deren Aufsichtsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf Anfrage oder in schwerwiegenden Einzelfällen Auskünfte über Rügen gemäß § 59 und berufsgerichtliche Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe in der Fassung vom 20. Juni 1972 (HmbGVBl. S. 111, 128), zuletzt geändert am 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559, 560), in der jeweils geltenden Fassung zu erteilen oder von derartigen Stellen gleichartige Auskünfte einzuholen. Das Recht zur Auskunftserteilung besteht nicht, wenn die Verstöße gemäß § 59 Absatz 6 in Verbindung mit § 37 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe zu tilgen sind. Soweit Auskünfte nach Satz 1 erteilt werden, teilt die Kammer dies der oder dem Betroffenen mit. Die Kammern und die Versorgungswerke sind ferner berechtigt, die in § 3 Absatz 1 genannten Daten im Falle des Wechsels der Kammerzugehörigkeit der zuständigen Kammer beziehungsweise dem Versorgungswerk zu übermitteln. Darüber hinaus sind die Kammern im Falle des Kammerwechsels berechtigt, die zuständige Kammer auf ihr vorliegende tatsächliche Anhaltspunkte für den begründeten Verdacht einer fehlenden gesundheitlichen Eignung des Kammermitglieds zur Ausübung des Berufs hinzuweisen. An Kassenärztliche beziehungsweise Kassenzahnärztliche Vereinigungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, wenn diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

(5) Die Kammern unterrichten die zuständige Behörde über die Verletzung von Berufspflichten, wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Würdigkeit oder Zuverlässigkeit von Kammermitgliedern und Dienstleisterinnen oder Dienstleistern hervorzurufen, über Erkrankungen und körperliche Mängel, sofern eine weitere Berufsausübung konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten erwarten lässt, sowie über Maßnahmen, die sie auf Grund von Auskünften nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert am 23. Januar 2020 (ABl. EU Nr. L 131 S. 1), ergriffen haben. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kammern unverzüglich über den Verzicht, die Rücknahme, den Widerruf und das Ruhen von Approbationen und Berufserlaubnissen ihrer Mitglieder und auch über Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung von Kammermitgliedern auswirken könnten. Auf Anfrage unterrichtet die zuständige Behörde die Kammern über die Erteilung von Approbationen und Berufserlaubnissen.

(6) Die Kammern erteilen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde oder der Bezirksämter Auskunft über die Zahl der Kammermitglieder, Art und Ort ihrer selbstständigen oder angestellten Tätigkeit in einer Praxis oder sonstigen Einrichtungen der ambulanten Versorgung, in Krankenhäusern oder Apotheken sowie die Gebiete, Teilgebiete und psychotherapeutische Verfahren, in denen die heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Sie teilen ferner auf Verlangen die An- und Abmeldungen von Kammermitgliedern mit Namen und Anschrift dem für den Ort der Berufsausübung zuständigen Bezirksamt mit. Die Kammern übermitteln auf Anforderung der Aufsichtsbehörde die erforderlichen Unterlagen über statistische Aufstellungen der getroffenen Entscheidungen, die für den Bericht an die Europäische Kommission nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich sind.

(7) Die Kammern sind verpflichtet, mit den zuständigen Behörden nach Maßgabe der Artikel 4a bis 4e, 8, Artikel 56 Absätze 1 und 2 und Artikel 56a und 57a der Richtlinie 2005/36/EG zusammenzuarbeiten und diesen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zu übermitteln. Sie nutzen hierfür das Binnenmarktinformationssystem (IMI).

(8) Die Kammern können von ihren Mitgliedern die zur Sicherung der Qualität der Leistungserbringung im Gesundheitswesen erforderlichen Daten aus der Berufsausübung erheben. Daten Dritter dürfen nur in anonymisierter Form verarbeitet werden. Ist eine Anonymisierung den Umständen nach nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreichbar, dürfen erforderliche Daten zur Aufgabenerfüllung der Kammer mit Einwilligung der betroffenen Personen auch mit Personenbezug erhoben und verarbeitet werden. Die Daten sind nach der Aufgabenerfüllung unverzüglich zu löschen beziehungsweise zu vernichten. Die Kammern sind verpflichtet, die Daten nach Satz 1 an die zuständige öffentliche Stelle zu übermitteln, wenn diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt.

(9) Die Kammern sind berechtigt, nach Maßgabe der Regelungen ihrer jeweiligen Wahlordnung den Trägern von Wahlvorschlägen bei Wahlen zur Delegiertenversammlung aus ihren Berufsverzeichnissen nach § 3 Absatz 2 über die nachfolgend aufgeführten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten Auskunft zu erteilen, soweit die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben:

  1. 1.

    Familiennamen, Vornamen,

  2. 2.

    derzeitige Anschriften,

  3. 3.

    Berufszugehörigkeit,

  4. 4.

    Weiterbildungsanerkennungen.

Die Auskünfte dürfen von den Trägern von Wahlvorschlägen ausschließlich für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden; sie sind spätestens einen Monat nach dem Ende des Wahlzeitraums zu löschen beziehungsweise zu vernichten. Die Träger von Wahlvorschlägen müssen eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgeben. Die Wahlberechtigten sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Meldung nach § 3 Absatz 1 und durch öffentliche Bekanntmachung in dem jeweils von den Kammern dazu bestimmten Mitteilungsblatt oder im Internet auf einer in der Hauptsatzung bestimmten Internetseite vor jeder Wahl hinzuweisen. Statt des Widerspruchsrechts können die Kammern in ihrer jeweiligen Wahlordnung einen Zustimmungsvorbehalt der Wahlberechtigten für die Auskunftserteilung nach Satz 1 festlegen.

(10) Die Ärztekammer, die Zahnärztekammer, die Apothekerkammer und die Psychotherapeutenkammer sind befugt, gemäß § 313 Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454, 1465), in der jeweils geltenden Fassung, fortlaufend in einem automatisierten Verfahren die bei ihnen vorliegenden im elektronischen Verzeichnisdienst der Gesellschaft für Telematik zu speichernden aktuellen Daten der Nutzenden nach § 313 Absatz 1 Satz 3 SGB V an den Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur zu übermitteln.

(11) Die Kammern sind berechtigt, im Falle des Vorliegens eines begründeten Verdachts für eine Berufspflichtverletzung, zu deren Aufklärung erforderliche personenbezogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen zu erheben und zu verarbeiten. Diese Stellen sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen.

(12) Verlangt eine öffentliche Stelle auf Grund gesetzlicher Befugnis von einem Versorgungswerk gemäß § 7 Absatz 1 zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens Auskunft über

  1. 1.

    die derzeitige Anschrift,

  2. 2.

    den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder

  3. 3.

    den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeberin beziehungsweise des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds des Versorgungswerkes, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an die öffentliche Stelle. Das Versorgungswerk ist zur Übermittlung nicht verpflichtet, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. Die öffentliche Stelle hat in ihrem Ersuchen zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Auskunftsersuchens vorliegen. Für jede auf der Grundlage dieses Absatzes erteilte Auskunft erhält das Versorgungswerk eine Gebühr entsprechend § 64 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 131), zuletzt geändert am 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1323).

(13) Soweit in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, haben die Kammern und die in § 7 Absatz 1 genannten Versorgungswerke im Übrigen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.




§ 5 HmbKGH – Dienstleistungserbringung

(1) Berufsangehörige, die als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch eingeräumt haben (Mitglied- oder Vertragsstaat), in der Freien und Hansestadt Hamburg ihren Beruf gelegentlich und vorübergehend im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ausüben (Dienstleistungserbringung), gehören den Kammern nicht an, soweit sie in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat rechtmäßig beruflich niedergelassen sind.

(2) Dienstleisterinnen und Dienstleister nach Absatz 1 unterliegen nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich der Berufsausübung den gleichen berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Rechten und Pflichten wie die Kammermitglieder. Die Vorschriften der §§ 27 und 59, die nach § 28 erlassenen Berufsordnungen sowie das Gesetz über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe gelten für sie entsprechend. Dienstleisterinnen und Dienstleister im Sinne des Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG erbringen ihre Dienstleistung ohne eine Anerkennung nach § 36 unter den in §§ 2 und 29 ff. aufgeführten Bezeichnungen. Im Übrigen erbringen Dienstleisterinnen und Dienstleister ihre Dienstleistung ohne eine Anerkennung nach § 36 unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats, sofern in diesem eine Berufsbezeichnung für die betreffende Tätigkeit besteht. Andernfalls wird die Dienstleistung unter der Angabe des Ausbildungsnachweises erbracht.

(3) Dienstleisterinnen und Dienstleister haben ihre Dienstleistungserbringung gemäß § 10b Absatz 2 der Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1219), zuletzt geändert am 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1329), § 13a Absatz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1226), zuletzt geändert am 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1034), § 11a Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1479, 1842), zuletzt geändert am 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530, 4587), § 17 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), geändert am 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1035), § 11a Absatz 2 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1194), zuletzt geändert am 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1329), in den jeweils geltenden Fassungen der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die zuständige Behörde übermittelt den Kammern eine Kopie der Meldung einschließlich der vorzulegenden Dokumente. In dringenden Fällen kann die Meldung unverzüglich nachgeholt werden.

(4) Die zuständige Behörde kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates für die Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie über das Vorliegen berufsbezogener disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen anfordern. Auf Anfragen der zuständigen Behörden eines Mitglied- oder Vertragsstaates über eine Dienstleistungserbringung von Kammermitgliedern in dem Staat hat die zuständige Behörde unter Beteiligung der Kammern die zur Verfahrensdurchführung erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen der in Satz 1 genannten Sanktionen, zu machen. Die Übermittlung der Informationen erfolgt gemäß § 4 Absatz 7.

(5) Bei Beschwerden einer Dienstleistungsempfängerin oder eines Dienstleistungsempfängers gegen eine Dienstleisterin oder einen Dienstleister sorgt die zuständige Behörde für den Austausch aller Informationen, die für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren durch die Kammern erforderlich sind. Sie leitet die Informationen an die Kammern weiter, die die Dienstleistungsempfängerin oder den Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis des Verfahrens unterrichtet.




§ 6 HmbKGH – Aufgaben der Kammern

(1) Es ist Aufgabe der Kammern,

  1. 1.

    die Erfüllung der Berufspflichten der Kammermitglieder, einschließlich des Vorliegens einer Berufshaftpflichtversicherung im Sinne von § 27 Absatz 6, zu überwachen, soweit nicht bei öffentlich Bediensteten die Zuständigkeit der Dienstvorgesetzten gegeben ist,

  2. 2.

    die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder wahrzunehmen,

  3. 3.

    die Qualitätssicherung sowie durch Satzung die Fortbildung der Kammermitglieder zu gestalten und zu fördern, insbesondere die Ausstellung von Fortbildungszertifikaten und Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen zu regeln, entsprechende Fortbildungsmaßnahmen durchzuführen und die Weiterbildung durch Satzung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu regeln,

  4. 4.

    den öffentlichen Gesundheitsdienst und das öffentliche Veterinärwesen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben - insbesondere nach Maßgabe der Bestimmungen des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes - zu unterstützen,

  5. 5.

    auf Verlangen der zuständigen Behörden und Gerichte in den Angelegenheiten des jeweiligen Berufs Stellungnahmen abzugeben und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu benennen,

  6. 6.

    für ein gedeihliches Verhältnis der Kammermitglieder untereinander zu sorgen,

  7. 7.

    sich bei Streitigkeiten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, um Schlichtung zu bemühen,

  8. 8.

    Berufsausweise, auch elektronischer Art, an Kammermitglieder auszugeben und ihnen sonstige Bescheinigungen auszustellen. Dabei nehmen sie für Kammermitglieder und, soweit diese einen Berufsausweis benötigen, für die bei diesen tätigen berufsmäßigen Gehilfinnen und Gehilfen die Aufgabe nach § 340 SGB V, in der jeweils geltenden Fassung wahr. Gegenüber den Zertifizierungsdiensteanbietern legen die Kammern dazu die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatorin oder der für das Gesundheitswesen zuständige Senator wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die übrigen Gesundheitsberufe die zuständigen Stellen nach § 340 SGB V zu bestimmen,

  9. 9.

    den Europäischen Berufsausweis auf Antrag auszustellen oder zu aktualisieren, soweit dieser auf Grund der Durchführungsverordnung (EU) 2015/ 983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 159 S. 27), geändert am 11. August 2020 (ABl. EU Nr. L 262 S. 4), nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/ EG für Bezeichnungen nach § 29 eingeführt ist,

  10. 10.

    nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG die Rücknahme oder den Widerruf einer Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung nach § 29 über das IMI zu melden.

(1a) Auf das Verfahren nach Absatz 1 Nummer 10 ist § 13a Absätze 2 bis 4 und auf das Verfahren nach Absatz 1 Nummer 11 ist § 13b Absätze 2 bis 6 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Hamburg (HmbBQFG) vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(2) Die Apothekerkammer stellt die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch die Regelung der Dienstbereitschaft von Apotheken sicher.

(2a) Abweichend von Absatz 1 Nummer 8 wird gemäß § 340 SGB V die Apothekerkammer als zuständige Stelle bestimmt, Heilberufeausweise sowie Institutionenkarten an ihre Kammermitglieder auszugeben und gegenüber ausgewählten qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern nach Artikel 21 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU 2014 Nr. L 257 S. 73, 2015 Nr. L 23 S. 19, 2016 Nr. L 155 S. 44) zu bestätigen, dass eine oder ein den Heilberufeausweis oder die Institutionenkarte beantragende Apothekerin oder Apotheker befugt ist, ihren oder seinen Beruf auszuüben. Die Apothekerkammer ist zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben berechtigt, die im Sinne des § 12 Absatz 1 des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745, 2751), in Verbindung mit § 291a Absatz 5d Satz 1 Nummern 1 und 2a SGB V betroffenen Mitgliedsdaten zu verarbeiten und diese insbesondere an qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2b) Die Tierärztekammer Hamburg stellt die notärztliche Versorgung von Tieren durch die Regelung und Organisation eines tierärztlichen Notfalldienstes sicher.

(3) Die Kammern sind berechtigt,

  1. 1.

    zur Wahrung von Berufs- und Standesfragen mit Kammern der Heilberufe und mit Verbänden, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung wahrnehmen, Arbeitsgemeinschaften zu bilden,

  2. 2.

    zur Information der Patientinnen und Patienten, insbesondere in Bezug auf Behandlungsmöglichkeiten, Auskunftsstellen einzurichten oder sich daran zu beteiligen,

  3. 3.

    Gutachter- und Schlichtungsstellen zur Prüfung von Behandlungsfehlern zu errichten oder sich daran zu beteiligen,

  4. 4.

    zur Durchführung dieses Gesetzes ihre Mitglieder betreffende Verwaltungsakte zu erlassen, insbesondere zur Durchsetzung der Berufspflichten der Kammermitglieder; für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 210), in der jeweils geltenden Fassung,

  5. 5.

    zur Erörterung berufsübergreifender Angelegenheiten mit anderen Heilberufekammern in der Freien und Hansestadt Hamburg gemeinsame Beiräte mit dem Ziel zu bilden, die Zusammenarbeit der Berufsgruppen zu fördern, bei Konflikten ausgleichend zu wirken und die Kammerorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; die Zusammensetzung und Anzahl der Beiratsmitglieder werden einvernehmlich von den beteiligten Kammern festgelegt und die Beiratsmitglieder jeweils von den Vorständen berufen; die Beiräte geben sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Senat wird ermächtigt, den Kammern durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben im Zusammenhang mit ihren Tätigkeitsbereichen zu übertragen (staatliche Auftragsangelegenheiten).

(5) Die Aufsichtsbehörde kann den Kammern bei der Durchführung staatlicher Auftragsangelegenheiten Weisungen erteilen. Die Deckung der mit der Durchführung dieser Aufgaben verbundenen Kosten ist bei der Übertragung zu regeln.

(6) Die Kammern geben sich zur Regelung ihrer inneren Ordnung eine Satzung (Hauptsatzung) sowie weitere und die in diesem Gesetz vorgesehenen Satzungen.




§ 6a HmbKGH – Einheitlicher Ansprechpartner Hamburg

(1) Die Verfahren für Tierärzte nach § 2, § 6 Absatz 1 Nummer 9, sowie §§ 32 und 36 können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung, sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a HmbVwVfG.

(2) Im Übrigen können die Verfahren nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 und § 36 elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg gemäß § 13 Absatz 8 HmbBQFG in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.




§ 7 HmbKGH – Ärztliches Versorgungswerk und zahnärztliches Versorgungswerk

(1) Die Ärztekammer und die Zahnärztekammer können zur Sicherung ihrer Kammermitglieder im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen nach Maßgabe einer besonderen Satzung (Versorgungsstatut) jeweils ein Versorgungswerk unterhalten. Die Kammermitglieder sind Mitglieder des jeweiligen Versorgungswerks. Ausnahmen regelt die Satzung.

(2) Die Versorgungswerke nach Absatz 1 gewähren folgende Leistungen

  1. 1.

    Altersrente,

  2. 2.

    Berufsunfähigkeitsrente,

  3. 3.

    Hinterbliebenenrente.

In der Satzung kann bestimmt werden, dass weitere Leistungen erbracht werden. Soweit Leistungen vom Bestehen oder früheren Bestehen einer Ehe abhängig gemacht werden, sind sie auch bei Bestehen einer Lebenspartnerschaft oder dem früheren Bestehen einer Lebenspartnerschaft zu gewähren. Die Satzung kann Einschränkungen der Gewährung von Hinterbliebenenrenten bis hin zu deren Wegfall vorsehen.

(3) Die Versorgungswerke nach Absatz 1 erheben von ihren Mitgliedern die zur Erbringung der Versorgungsleistung notwendigen Beiträge. Diese richten sich grundsätzlich nach den Beiträgen, welche die Angestellten zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen haben.

(4) Das Nähere regelt das Versorgungsstatut, insbesondere zu

  1. 1.

    den versicherungspflichtigen Mitgliedern,

  2. 2.

    der Art und Höhe der Versorgungsleistungen,

  3. 3.

    der Höhe der Beiträge,

  4. 4.

    dem Beginn und dem Ende der Mitgliedschaft,

  5. 5.

    der freiwilligen Mitgliedschaft, insbesondere nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Kammer,

  6. 6.

    Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Ausschüsse des Versorgungswerkes.

(5) Erklärungen, die die Ärztekammer in Angelegenheiten ihrer Versorgungswerke vermögensrechtlich verpflichten sollen, bedürfen der Schriftform und müssen von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses des jeweiligen Versorgungswerkes, darunter dessen Vorsitzende bzw. Vorsitzenden oder ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw. sein Stellvertreter, unterzeichnet werden. Das gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Kammer wirtschaftlich nicht von erheblicher Bedeutung sind. Das Nähere bestimmt das Versorgungsstatut.

(6) Das jeweilige Vermögen der Versorgungswerke nach Absatz 1 ist vom übrigen Vermögen der Kammern unabhängig und getrennt zu verwalten. Für Verbindlichkeiten des Versorgungswerkes haftet jeweils nur dessen Vermögen. Es haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kammern.

(7) Das Versorgungswerk der Zahnärztekammer kann im Rechtsverkehr unter seinem eigenen Namen handeln, klagen und verklagt werden. Die Geschäfte des Versorgungswerkes führt ein geschäftsführender Ausschuss, dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzender des Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich vertritt; das nähere bestimmt das Versorgungsstatut. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden des Ausschusses ist ihre oder seine ständige Vertretung. Erklärungen, die das Versorgungswerk außerhalb der laufenden Geschäfte vermögensrechtlich verpflichten, müssen von der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses oder ihrer bzw. seiner ständigen Vertretung und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Versorgungswerks oder ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihrem bzw. seinem Stellvertreter schriftlich abgegeben werden.

(8) Der Ärztekammer Hamburg steht es frei, für ihr Versorgungswerk eine Teilrechtsfähigkeit gemäß Absatz 7 unter Einhaltung der dort geregelten Einzelheiten durch Satzung herbeizuführen.

(9) Das Sicherungsvermögen der Versorgungswerke nach Absatz 1 ist gemäß den Anlagegrundsätzen nach § 215 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert am 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824, 1835), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Anlageverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769) in der jeweils geltenden Fassung anzulegen.

(10) Die Versorgungswerke nach Absatz 1 unterliegen der Aufsicht nach § 56. Der Aufsichtsbehörde sind der durch die jeweilige Delegiertenversammlung genehmigte Jahresabschluss, der Bericht der Abschlussprüferin bzw. des Abschlussprüfers sowie das versicherungsmathematische Gutachten vorzulegen. Sie prüft die Beachtung der Bestimmung des Absatzes 9 und kann hierzu Gutachten in Auftrag geben, deren Kosten von den Versorgungswerken zu tragen sind. Eine weiter gehende Versicherungsaufsicht findet nicht statt.




§ 8 HmbKGH – Weitere Versorgungswerke und soziale Einrichtungen

(1) Die Tierärztekammer, die Apothekerkammer und die Psychotherapeutenkammer können sich zu dem in § 7 Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck an ein Versorgungswerk einer Heilberufekammer mit Sitz im Bundesgebiet anschließen. Im Falle eines Anschlusses sind die Kammermitglieder Mitglieder des jeweiligen Versorgungswerkes nach Maßgabe der Anschlusssatzung sowie der Satzung des Versorgungswerkes, an das der Anschluss erfolgt. Das Nähere regelt die Anschlusssatzung. Erfolgt der Anschluss auf Grund eines Staatsvertrages, sind dessen Regelungen auch verbindlich, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.

(2) Die Kammern können weitere soziale Einrichtungen für ihre Kammermitglieder und deren Angehörige schaffen.




§ 9 HmbKGH – Ethik-Kommission bei der Ärztekammer Hamburg

(1) Die Ärztekammer errichtet eine Ethik-Kommission als unselbstständige Einrichtung durch Satzung. Sie dient dem Schutz der Patientinnen und Patienten sowie der Probanden, dem Schutz der Forschenden und der Vertrauensbildung gegenüber der notwendigen Forschung. Bei entsprechendem Bedarf können weitere Ethik-Kommissionen errichtet werden.

(2) Die Ethik-Kommission hat die Aufgabe, die Kammermitglieder und andere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler hinsichtlich der ethischen und fachrechtlichen Gesichtspunkte aller geplanten und auf Grund des geltenden Rechts sowie nach dem Stand der Wissenschaft ihr zur Stellungnahme vorgelegten Forschungsvorhaben am Menschen zu beraten und eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Diese ist zu begründen, wenn dem Vorhaben nicht uneingeschränkt zugestimmt wird.

(3) Durch Satzung kann geregelt werden, dass die Ethik-Kommission allen Kammermitgliedern auch zur Beratung in klinisch-ethischen Fragen und bei ethischen Problemen außerhalb der Forschung am Menschen zur Verfügung steht, soweit es sich nicht um ethische Probleme in der individuellen Krankenversorgung handelt.

(4) Die Ethik-Kommission nimmt die einer öffentlich-rechtlichen Ethik-Kommission durch bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, insbesondere durch

  1. 1.

    §§ 40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes (AMG) in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 2005, 3394), zuletzt geändert am 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530, 4583), in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich nach § 41a AMG hat registrieren lassen,

  2. 2.
  3. 3.

    Kapitel 4 Abschnitt 2 und § 99 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960), zuletzt geändert am 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087, 1090 und 1093), in der jeweils geltenden Fassung,

  4. 4.

    §§ 8 und 9 des Transfusionsgesetzes vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2170), zuletzt geändert am 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1034), in der jeweils geltenden Fassung, sowie

  5. 5.

    § 36 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert am 20. Mai 2021 (BGBl. I S.1194, 1201 und 1203), in der jeweils geltenden Fassung

zugewiesenen Aufgaben wahr. Sofern eine Teilnahme der Ethik-Kommission an dem Verfahren zur Bewertung eines Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung nach Bundesgesetz nicht verpflichtend ist, kann die Ärztekammer der Ethik-Kommission die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 übertragen.

(5) Die Zusammensetzung der Ethik-Kommission richtet sich für die einer Ethik-Kommission durch Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben nach den jeweiligen bundesgesetzlichen Vorgaben. Bei der Wahrnehmung der sonstigen zugewiesenen Aufgaben ist die Ethik-Kommission interdisziplinär zu besetzen. Die Mitglieder sollen eine mehrjährige Berufserfahrung in ihrem jeweiligen Fachgebiet nachweisen. Frauen und Männer sollen in gleicher Zahl vertreten sein. Die Ethik-Kommission kann Sachverständige beratend hinzuziehen.

(6) Die Kommissionsmitglieder werden von der Ärztekammer im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde berufen. Für die Mitglieder kann eine Vertretung berufen werden. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder bis zur Berufung ihrer Nachfolge im Amt. Für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder sind für die Zeit bis zum Ende der regulären Amtszeit neue Mitglieder zu berufen.

(7) In der Satzung der Ethik-Kommission sind vorbehaltlich besonderer bundesgesetzlicher Vorgaben insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    Anforderungen an die Sachkunde und die Pflichten der Mitglieder,

  2. 2.

    Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,

  3. 3.

    Verfahrensordnung,

  4. 4.

    interdisziplinäre Besetzung sowie Anzahl und Auswahl der Mitglieder,

  5. 5.

    Verfahren zur Berufung der Mitglieder,

  6. 6.

    Aufgaben der oder des Vorsitzenden,

  7. 7.

    Veröffentlichung der Entscheidungen,

  8. 8.

    Kosten des Verfahrens,

  9. 9.

    Entschädigung der Mitglieder,

  10. 10.

    Abdeckung der Haftung durch den Träger oder eine Versicherung,

  11. 11.

    Anerkennung der Voten anderer öffentlich-rechtlicher Ethik-Kommissionen bei multizentrischen Studien,

  12. 12.

    die Bekanntgabe von Sondervoten,

  13. 13.

    Berichtspflichten und

  14. 14.

    Vertraulichkeit von Anfragen und eingehenden Unterlagen.

(8) Die Kommissionsmitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig, an keinerlei Weisung gebunden und nur ihrem Gewissen verpflichtet. Sie dürfen bei eigenen Anträgen und bei solchen von Personen, denen gegenüber eine Befangenheit begründet sein kann, nicht mitwirken.




§ 9a HmbKGH – Ethik-Kommission bei der Zahnärztekammer, der Apothekerkammer, der Psychotherapeutenkammer und der Tierärztekammer

(1) Die Zahnärztekammer, die Apothekerkammer, die Psychotherapeutenkammer und die Tierärztekammer können jeweils eine Ethik-Kommission als unselbstständige Einrichtung errichten.

(2) § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absätze 2 bis 8 gilt entsprechend. Das Nähere zur Errichtung und Tätigkeit der Ethik-Kommissionen regelt die jeweilige Satzung.

(3) Soweit die in Absatz 1 genannten Kammern keine eigene Ethik-Kommission errichten, können diese in Angelegenheiten, die die Befassung einer Ethik-Kommission erfordern, im Einvernehmen mit der Ärztekammer die dort errichtete Ethik-Kommission in Anspruch nehmen. In solchen Fällen benennt die betreffende Kammer mindestens ein Kammermitglied, das die Ethik-Kommission der Ärztekammer beratend hinzuzuziehen hat.




§ 10 HmbKGH – Kommission Lebendspende

(1) Die nach § 8 Absatz 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes in der Fassung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2207), zuletzt geändert am 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754, 2802), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehene Kommission wird als unselbstständige Einrichtung der Ärztekammer errichtet und trägt den Namen "Kommission Lebendspende". Sie dient der Wahrung der Interessen der Organspenderinnen und Organspender und der Organempfängerinnen und Organempfänger im Hinblick auf die freie Willensentscheidung zur Organspende sowie der Sicherstellung des Ausschlusses des verbotenen Organhandels.

(2) Die Kommission Lebendspende hat die Aufgabe, vor der Entnahme von Organen bei einer bzw. einem Lebenden gutachtlich dazu Stellung zu nehmen, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens ist.

(3) Die Kommission Lebendspende wird auf Antrag des Transplantationszentrums tätig. Sie tagt in nicht öffentlicher Sitzung. Die Kommission Lebendspende soll sich auf geeignete Weise einen persönlichen Eindruck von der Organspenderin oder dem Organspender verschaffen. Sie kann Zeuginnen bzw. Zeugen oder Sachverständige anhören. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.

(4) Die Kommission Lebendspende berät nicht öffentlich und erstellt eine schriftliche gutachtliche Stellungnahme auf Grund des Gesamtergebnisses der Anhörung und Beratung. Die gutachtliche Stellungnahme ist zusammen mit der Niederschrift dem Transplantationszentrum sowie der Organspenderin oder dem Organspender und der Organempfängerin oder dem Organempfänger bekannt zu geben.

(5) Die Stellungnahme der Kommission Lebendspende soll grundsätzlich innerhalb von vierzehn Tagen nach Antragstellung durch das Transplantationszentrum vorliegen. Die Kommission Lebendspende stellt sicher, dass sie für unaufschiebbare Fälle jederzeit erreichbar und sofort entscheidungsfähig ist.

(6) Die Kommission Lebendspende besteht aus

  1. 1.

    einer Ärztin oder einem Arzt, die bzw. der weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist, noch Weisungen einer Ärztin oder eines Arztes untersteht, die bzw. der an solchen Maßnahmen beteiligt ist,

  2. 2.

    einer Person mit der Befähigung zum Richteramt und

  3. 3.

    einer in psychologischen Fragen erfahrenen Person.

Für die Mitglieder sind Vertreterinnen oder Vertreter zu benennen.

(7) Die Mitglieder der Kommission Lebendspende und deren Vertreterinnen bzw. Vertreter werden von der Ärztekammer benannt und im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde durch die Ärztekammer berufen. Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder bis zur Berufung ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt. Eine erneute Berufung der Mitglieder ist möglich. Für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder sind für die Zeit bis zum Ende der regulären Amtszeit neue Mitglieder zu berufen. Die in die Kommission Lebendspende berufenen Mitglieder sowie deren Vertreterinnen bzw. Vertreter sind namentlich im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.

(8) Die Ärztekammer erlässt für die Tätigkeit der Kommission Lebendspende eine Satzung, in der insbesondere zu regeln sind

  1. 1.

    das Verfahren zur Bestimmung der bzw. des Vorsitzenden und ihrer bzw. seiner Aufgaben,

  2. 2.

    die Verfahrensordnung,

  3. 3.

    die Kosten des Verfahrens sowie

  4. 4.

    die Entschädigung der Mitglieder.

(9) Die Mitglieder der Kommission Lebendspende sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig, an keinerlei Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen verpflichtet. Sie dürfen bei der Entscheidung über Anträge, bei denen eine Befangenheit begründet sein kann, nicht mitwirken.

(10) Die Anfragen und eingehenden Unterlagen sind vertraulich zu behandeln. Die Kommission berichtet über ihre Tätigkeit unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten jährlich im Hamburger Ärzteblatt.




§ 11 HmbKGH – Schlichtung

(1) Jede Kammer bildet zur Wahrnehmung der Aufgabe nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 einen Schlichtungsausschuss durch Satzung (Schlichtungsordnung), der sich mit der Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern sowie zwischen Kammermitgliedern und Dritten befasst. Der Ausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern, von denen zwei Kammermitglieder sein müssen.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern soll der Schlichtungsausschuss von Amts wegen oder auf Antrag einer oder eines der Beteiligten einen Schlichtungsversuch unternehmen. Erhebt eine oder einer der Beteiligten jedoch bei Beginn des Schlichtungsversuchs ausdrücklich Widerspruch, so darf der Schlichtungsausschuss nicht tätig werden. Bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern und einer oder einem Dritten darf der Schlichtungsausschuss nur auf Antrag einer oder eines Beteiligten mit Zustimmung der oder des anderen Beteiligten tätig werden. Das Nähere regelt jeweils die Satzung nach Absatz 1 Satz 1.

(3) Misslingt der Schlichtungsversuch, so erlässt der Schlichtungsausschuss in Angelegenheiten, über welche die Parteien einen Vergleich zu schließen berechtigt sind, einen Schiedsspruch, wenn sich die Beteiligten nach dem Misslingen des Schlichtungsversuchs unter Verzicht auf anderweitige Rechtsverfolgung schriftlich bereit erklären, sich einem solchen zu unterwerfen. Eine Unterwerfung vor Beginn des Schlichtungsverfahrens ist unwirksam. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren finden entsprechende Anwendung.

(4) Die Ärztekammer errichtet eine Gutachterstelle zur Prüfung von Behandlungsfehlern als unselbständige Einrichtung durch Satzung (Satzung zur Einrichtung und zum Verfahren der Kommission der Ärztekammer Hamburg zur Begutachtung von Vorwürfen ärztlicher Behandlungsfehler). Den übrigen Kammern steht es frei, eine Gutachterstelle zu errichten. Soweit sie gebildet wird, sind in der Satzung insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    die Aufgaben und Zuständigkeiten,

  2. 2.

    die Voraussetzungen für das Tätigwerden,

  3. 3.

    die Zusammensetzung,

  4. 4.

    die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,

  5. 5.

    das Verfahren,

  6. 6.

    die Antragsberechtigung,

  7. 7.

    die Kosten des Verfahrens,

  8. 8.

    die Entschädigung der Mitglieder,

  9. 9.

    die Information der Kammermitglieder über die getroffenen Entscheidungen.

Die Kammern nach den Sätzen 1 und 2 können mit anderen Kammern, grundsätzlich desselben Heilberufs, mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeinsame Gutachterstellen schaffen oder sich ihnen anschließen.




§ 12 HmbKGH – Beiträge und Gebühren

(1) Die Kammern erheben von ihren Kammermitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben und der dadurch entstehenden Kosten, Beiträge durch Satzung (Beitragsordnung). Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

(2) Für Leistungen, die die Kammern auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Kammermitglieder, von Gruppen von Kammermitgliedern oder Dritter erbringen, können Gebühren erhoben oder Auslagenersatz gefordert werden. Das Nähere regelt jeweils eine Satzung (Gebührensatzung).




§ 13 HmbKGH – Organe der Kammern

(1) Die Organe der Ärztekammer, der Zahnärztekammer, der Apothekerkammer und der Psychotherapeutenkammer sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand.

(2) Die Organe der Tierärztekammer sind die Kammerversammlung und der Vorstand.

(3) Die Tätigkeit in den Organen sowie weiteren Gremien der Kammern wird ehrenamtlich ausgeübt und kann entschädigt werden. Bestimmungen zur Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit können die Kammern in einer Satzung regeln (Entschädigungsordnung). § 9 Absatz 7 Nummer 9, § 10 Absatz 8 Nummer 4 und § 11 Absatz 4 Satz 3 Nummer 8 bleiben unberührt.




§ 14 HmbKGH – Delegiertenversammlung und Kammerversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung der Ärztekammer setzt sich zusammen aus

  1. 1.

    fünfundfünfzig Mitgliedern, die nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt werden,

  2. 2.

    einem vom Fachbereich Medizin der Universität Hamburg zu bestimmenden Kammermitglied oder dessen Stellvertretung,

  3. 3.

    einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Ärztin oder einem von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Arzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihres bzw. seines Stellvertreters.

(2) Die Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer setzt sich zusammen aus

  1. 1.

    zehn Mitgliedern, die nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt werden,

  2. 2.

    den in den Bezirksgruppen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählenden Vertreterinnen und Vertretern der Bezirksgruppen (Obfrauen und Obmänner) oder ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern,

  3. 3.

    einem vom Fachbereich Zahnmedizin der Universität Hamburg zu bestimmenden Kammermitglied oder dessen Stellvertretung,

  4. 4.

    einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Zahnärztin oder einem von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Zahnarzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihres bzw. seines Stellvertreters.

(3) Die Delegiertenversammlung der Psychotherapeutenkammer setzt sich zusammen aus

  1. 1.

    sechsundzwanzig Mitgliedern, die nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt werden; davon müssen mindestens drei als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut approbierte Kammermitglieder sein,

  2. 2.

    einer von den nach § 28 des Psychotherapeutengesetzes weiterhin als staatlich anerkannt geltenden hamburgischen Ausbildungsstätten einvernehmlich zu bestimmenden Person oder deren Stellvertretung,

  3. 3.

    einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Psychotherapeutin oder einem von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Psychotherapeuten des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihres bzw. seines Stellvertreters,

  4. 4.

    einer oder einem von den Universitäten und diesen gleichgestellten Hochschulen in Hamburg, die einen Masterstudiengang im Sinne des § 9 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes durchführen, einvernehmlich zu bestimmenden Psychotherapeutin oder Psychotherapeuten oder deren bzw. dessen Stellvertretung.

(4) Die Delegiertenversammlung der Apothekerkammer setzt sich zusammen aus

  1. 1.

    zwölf Mitgliedern, die nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt werden,

  2. 2.

    mindestens zwölf Vertreterinnen und Vertretern der Bezirksgruppen, die in den Bezirksgruppen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt werden,

  3. 3.

    einer oder einem vom Fachbereich Pharmazie der Universität Hamburg zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter oder deren bzw. dessen Stellvertretung, die der Kammer angehören soll.

(5) Die Kammerversammlung der Tierärztekammer besteht aus ihren Kammermitgliedern.

(6) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung können Gruppen (Fraktionen) bilden, soweit die Hauptsatzung dies vorsieht. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.




§ 15 HmbKGH – Wahl der Delegiertenversammlung

(1) Die nach § 14 zu wählenden Mitglieder der Delegiertenversammlung werden durch Briefwahl oder durch elektronische Wahl nach den Grundsätzen der geheimen, gleichen und unmittelbaren Wahl von den wahlberechtigten Kammermitgliedern gewählt. Die elektronische Wahl ist nur zulässig, wenn bei ihrer Durchführung die geltenden Wahlgrundsätze, insbesondere die Grundsätze der freien und geheimen Wahl und der Öffentlichkeit der Wahl, gewahrt sind.

(2) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung werden für die Dauer von vier Jahren gewählt beziehungsweise bestimmt. Ihre Amtszeit endet mit dem Zusammentritt der neuen Delegiertenversammlung, der spätestens drei Monate nach der Wahl erfolgt.

(3) Im Falle der Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ist das Wahlergebnis nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren festzustellen.

(4) Das Nähere über die Wahl der Delegiertenversammlung regeln die Kammern in einer Wahlordnung. Die Zahnärztekammer und die Apothekerkammer legen darin auch die Zahl und Abgrenzung der Bezirksgruppen fest, die eine gleichmäßige Vertretung der Kammermitglieder gewährleisten sollen. Eine Änderung der Wahlordnung zur Verteilung der Sitze auf die Bezirksgruppen sowie deren Anzahl und Abgrenzung bedarf einer qualifizierten Mehrheit in der Delegiertenversammlung. Die Wahlordnung trifft Vorschriften über

  1. 1.

    die Bestimmung des Wahltages und der Wahlzeit,

  2. 2.

    Bildung und Aufgabe der Wahlorgane,

  3. 3.

    die Aufstellung, die Auslegung, die Berichtigung und den Abschluss des Wählerverzeichnisses,

  4. 4.

    die Zulassung und die Bekanntmachung von Wahlvorschlägen,

  5. 5.

    die Vorbereitung der Wahl und die Stimmabgabe,

  6. 6.

    die Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses,

  7. 7.

    die Prüfung und Anfechtung der Wahl,

  8. 8.

    den Ersatz ausscheidender Mitglieder.

Wird durch elektronische Wahl gewählt, so ist in der Wahlordnung auch zu regeln, welches informationstechnische System zur Wahl genutzt wird und wie dieses die Einhaltung der Wahlgrundsätze gewährleistet.




§ 16 HmbKGH – Ausscheiden aus der Delegiertenversammlung, Nachfolge

(1) Vor Ablauf der Amtszeit scheiden diejenigen Mitglieder aus,

  1. 1.

    die dies schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären,

  2. 2.

    die der Kammer nicht mehr angehören oder

  3. 3.

    die die Wählbarkeit (§ 18) nachträglich verloren haben.

Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass auch die Mitglieder der Delegiertenversammlung ausscheiden, die an drei aufeinander folgenden Sitzungen unbegründet nicht teilgenommen haben.

(2) Die Wahlordnung regelt, wer von den Kandidatinnen und Kandidaten der letzten Wahl als Ersatzmitglied an die Stelle eines ausgeschiedenen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummern 1 und 2, Absatz 3 Nummer 1 sowie Absatz 4 Nummern 1 und 2 gewählten Mitglieds tritt. Die Wahlordnungen der Zahnärztekammer und der Apothekerkammer können Ersatzwahlen vorsehen, wenn die restliche Amtszeit noch mehr als ein halbes Jahr beträgt und eine Bezirksgruppe infolge des Fehlens weiterer Kandidatinnen bzw. Kandidaten in der Delegiertenversammlung nicht mehr im vorgesehenen Umfang vertreten ist.

(3) Die Nachfolge eines nach § 14 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3 sowie Absatz 3 Nummern 2 und 4 bestimmten Mitglieds der Delegiertenversammlung wird von den Institutionen bestimmt, die das ursprüngliche Mitglied benannt haben. Die Nachfolge eines nach § 14 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 4 sowie Absatz 3 Nummer 3 von der zuständigen Behörde bestimmten ausgeschiedenen Mitglieds wird von dieser bestimmt.




§ 17 HmbKGH – Wahlberechtigung

Bei den Wahlen nach § 15 sind alle Kammermitglieder wahlberechtigt, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, außer denjenigen,

  1. 1.

    denen infolge eines rechtskräftigen Urteils das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkannt ist,

  2. 2.

    denen das aktive Berufswahlrecht durch rechtskräftige berufsgerichtliche Entscheidung entzogen worden ist,

  3. 3.

    deren Kammermitgliedschaft nach § 2 Absatz 5 ruht.




§ 18 HmbKGH – Wählbarkeit

(1) Bei den Wahlen nach § 15 sind die wahlberechtigten Kammermitglieder wählbar. Nicht wählbar sind Kammermitglieder,

  1. 1.

    denen das passive Berufswahlrecht durch rechtskräftige berufsgerichtliche Entscheidung entzogen ist,

  2. 2.

    die hauptberuflich bei der Kammer beschäftigt sind.

(2) Die Wahlordnung kann vorsehen, dass nur solche Kammermitglieder gewählt werden können, die eine bestimmte Zeit vor dem Tag der Wahl ununterbrochen der Kammer angehört haben. Der Zeitraum darf auf höchstens ein Jahr festgesetzt werden.




§ 19 HmbKGH – Aufgaben der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung und die Kammerversammlung beschließen über alle Angelegenheiten der Kammer von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie sich nicht nur auf die laufende Geschäftsführung beziehen.

(2) Die Delegiertenversammlung und die Kammerversammlung beschließen insbesondere über

  1. 1.

    die Satzungen,

  2. 2.

    die Geschäftsordnung der Delegiertenversammlung, der Kammerversammlung und des Vorstandes,

  3. 3.

    den Haushalt der Kammer und die satzungsmäßigen Beiträge der Kammermitglieder,

  4. 4.

    die Entlastung des Vorstands auf Grund des von ihm vorgelegten Jahresberichts und der Jahresrechnung,

  5. 5.

    die Errichtung und Auflösung von Fürsorgeeinrichtungen, die Errichtung und Auflösung eines Versorgungswerkes sowie den Anschluss an ein Versorgungswerk und die Trennung von einem Versorgungswerk gemäß §§ 7 und 8 sowie über die erforderlichen Satzungen,

  6. 6.

    die Einsetzung weiterer Ausschüsse.

(3) Die Delegiertenversammlung und die Kammerversammlung wählen

  1. 1.

    den Vorstand und

  2. 2.

    die Mitglieder der Ausschüsse.

Die Delegiertenversammlungen der Ärztekammer und der Zahnärztekammer wählen jeweils auch einen geschäftsführenden Ausschuss für ihr Versorgungswerk.

(4) Die Delegiertenversammlung und die Kammerversammlung machen Vorschläge für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Berufsgerichte sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.




§ 20 HmbKGH – Einberufung von Delegiertenversammlung und Kammerversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung soll regelhaft viermal, mindestens zweimal im Jahr von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten einberufen werden. Soweit eine Delegiertenversammlung in Präsenz nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann der Vorstand entscheiden, dass die Sitzung ausschließlich oder in Teilen ohne physische Teilnahme der Mitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Das Nähere insbesondere zu den technischen Anforderungen an die Anwesenheit, die Rede-, Antrags- und Stimmrechte regelt die Satzung nach § 6 Absatz 6.

(2) Die Kammerversammlung ist mindestens einmal im Jahr sowie auf Verlangen von einem Viertel der Kammermitglieder von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten einzuberufen.

(3) Die Geschäftsordnungen der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung können Fälle vorsehen, in denen die Einberufung erfolgen muss.

(4) Für die Bezirksgruppen der Zahnärzte- und der Apothekerkammer gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Sie sind von deren Vertreterinnen und Vertretern einzuberufen.




§ 21 HmbKGH – Allgemeine Versammlung der Kammermitglieder

Einmal im Jahr soll jeweils eine Allgemeine Versammlung der Mitglieder der Ärztekammer, der Zahnärztekammer, der Apothekerkammer und der Psychotherapeutenkammer von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten einberufen werden. Auf Verlangen mindestens eines Viertels der Kammermitglieder ist eine Allgemeine Versammlung der Mitglieder der Ärztekammer, der Zahnärztekammer, der Apothekerkammer und der Psychotherapeutenkammer von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten einzuberufen Die jeweilige Versammlung kann mit der Mehrheit der Anwesenden Anträge an die Delegiertenversammlung richten.




§ 22 HmbKGH – Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Die Delegiertenversammlungen wählen aus ihrer Mitte den Vorstand für die Dauer ihrer Wahlperiode nach § 15 Absatz 2 in geheimer Wahl.

(2) Die Kammerversammlung der Tierärztekammer wählt in geheimer Wahl aus ihrer Mitte den Vorstand für die Dauer von vier Jahren. § 15 Absatz 1 und § 18 gelten entsprechend.

(3) Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorsitzenden (Präsidentin bzw. Präsident), ihrer oder seiner ständigen Vertretung (Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident) und bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes der Psychotherapeutenkammer soll als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut approbiert sein.

(4) Abweichend von Absatz 3 wählt der Vorstand der Tierärztekammer eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Präsidentin bzw. Präsident) sowie ihre oder seine ständige Vertretung (Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident) aus seiner Mitte.

(5) Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(6) Für den Verlust eines Sitzes im Vorstand gilt § 16 Absatz 1 entsprechend. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, findet eine Ersatzwahl statt. Eine Neuwahl des Vorstandes ist schon vor Ablauf der Amtszeit vorzunehmen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung dies verlangen.

(7) Das Nähere über die Wahl, über die Ersatzwahl für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder und über die Vertretung im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Vertretung regelt die Hauptsatzung.




§ 23 HmbKGH – Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmen; insbesondere

  1. 1.

    die Beratungen der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung vorzubereiten und

  2. 2.

    die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung umzusetzen.

Das Nähere regeln die Hauptsatzung und die Geschäftsordnung des Vorstandes.




§ 24 HmbKGH – Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten

(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kammer nach außen. Sie oder er beruft die Sitzungen der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung sowie des Vorstandes ein und leitet sie.

(2) In Angelegenheiten der Versorgungswerke der Ärztekammer und der Zahnärztekammer vertritt jeweils auch die oder der Vorsitzende des geschäftsführenden Ausschusses des Versorgungswerkes, im Verhinderungsfall ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw. sein Stellvertreter, die Ärztekammer beziehungsweise die Zahnärztekammer.

(3) Erklärungen, die die Kammer vermögensrechtlich verpflichten sollen, bedürfen der Schriftform und sind von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten oder der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Das gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Kammer wirtschaftlich nicht von erheblicher Bedeutung sind. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung.




§ 25 HmbKGH – Beschlüsse der Organe

(1) Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung, der Kammerversammlung und des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Im Rahmen einer Delegiertenversammlung oder Vorstandssitzung, die nicht ausschließlich in Präsenz im Sinne von § 20 Absatz 1 Satz 2 stattfindet, können Beschlüsse und Wahlen auch mittels geeigneter elektronischer Abstimmungstechnik gefasst beziehungsweise durchgeführt werden. Bei Stimmengleichheit gibt im Vorstand der Tierärztekammer die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten den Ausschlag.

(2) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder teilnehmen. Die Kammerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf vom Hundert der Kammermitglieder teilnehmen. Bei Beschlussunfähigkeit einer Kammerversammlung ist diese erneut mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Kammermitglieder beschlussfähig ist. In dringenden Fällen kann diese Kammerversammlung zum selben Tag einberufen werden; dies ist auf der Einladung zu vermerken.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder teilnimmt. Die Hauptsatzung kann für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes eine weiter gehende Teilnahmepflicht vorsehen.

(4) Beschlüsse über die Hauptsatzung, die Wahlordnung, die Berufsordnung und die Weiterbildungsordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der teilnehmenden Mitglieder der Delegiertenversammlung, mindestens der Mehrheit der Mitglieder der Delegiertenversammlung. Beschlüsse über die Änderung des Versorgungsstatuts bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln, Beschlüsse über die Auflösung des Versorgungswerks der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Delegiertenversammlung. Die Kammerversammlung fasst diese Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer teilnehmenden Mitglieder.

(5) Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Vorstandes können in dringlichen Angelegenheiten auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied des jeweiligen Kammervorstandes beziehungsweise nicht mehr als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder der Delegiertenversammlung dem schriftlichen Verfahren widerspricht. Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß. Die Entscheidungsfrist beträgt 14 Tage ab Zugang der Beschlussunterlagen. Eine kürzere Frist ist ausnahmsweise möglich und bedarf der Begründung.




§ 26 HmbKGH – Veröffentlichung von Beschlüssen und Satzungen

(1) Beschlüsse der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung, die von allgemeinem Berufsinteresse und die keine Satzungsbeschlüsse sind, werden in dem jeweils von den Kammern dazu bestimmten Mitteilungsblatt oder im Internet auf einer in der Hauptsatzung bestimmten Internetseite veröffentlicht. Die Kammer hat in ihrem Mitteilungsblatt auf die Internetadresse, unter der die Bereitstellung erfolgt ist, nachrichtlich hinzuweisen.

(2) Satzungen sind in dem nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Mitteilungsblatt oder im Internet bekannt zu machen. Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch Bereitstellung der Satzung auf einer in der Hauptsatzung bestimmten Internetseite unter Angabe des Bereitstellungstages. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Internet bekannt gemachte Satzungen sind dauerhaft in einem ständig verfügbaren und lesbaren Format bereitzustellen und in der bekannt gemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Die Bereitstellung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der Kammer betriebenen Internetseite erfolgen; die Kammer darf sich jedoch zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen. Die Satzung gilt mit ihrer Bereitstellung im Internet als bekannt gemacht.




§ 27 HmbKGH – Berufspflichten

(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

(2) Die Kammermitglieder sind insbesondere verpflichtet,

  1. 1.

    über die in Ausübung ihres Berufes gemachten wesentlichen Feststellungen und die getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen,

  2. 2.

    ihrer Kammer Aufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen und befugt, Fragen der Kammer über die Erfüllung ihrer Berufspflichten zu beantworten, soweit diese sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 benötigt,

  3. 3.

    als vor- und nachbehandelnde Kammermitglieder ihrer Kammer Auskünfte zu erteilen sowie Aufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Überwachung anderer Kammermitglieder gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich ist, es sei denn, die Patientin bzw. der Patient widerspricht,

  4. 4.

    sich beruflich fortzubilden und sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,

  5. 5.

    soweit sie als Mitglied einer Heilberufekammer in eigener Praxis oder in Einrichtungen der ambulanten Versorgung und Apotheken tätig sind, grundsätzlich am Notfall- und Bereitschaftsdienst teilzunehmen, sofern ein solcher eingerichtet ist.

(3) Die Ausübung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer und tierärztlicher Tätigkeit ist an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden, außer bei Tätigkeiten

  1. 1.

    weisungsgebundener Art in einer Praxis, in einem zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrum (§ 95 Absatz 1 SGB V) oder einer nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch ermächtigten Einrichtung,

  2. 2.

    in Krankenhäusern (§ 108 SGB V), konzessionierten Privatkrankenanstalten (§ 30 der Gewerbeordnung), Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 107 Absatz 2 SGB V) oder tierärztlichen Kliniken,

  3. 3.

    bei Trägern, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische oder tierärztliche Leistungen anbieten oder erbringen, oder

  4. 4.

    im Öffentlichen Gesundheitsdienst oder im Öffentlichen Veterinärwesen,

  5. 5.

    für eine juristische Person des Privatrechts,

und soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen.

(3a) Die heilberufliche Tätigkeit für eine juristische Person des Privatrechts ist nur zulässig, wenn eine eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung gewährleistet ist und

  1. 1.

    diese verantwortlich von einem Mitglied einer Heilberufekammer gemäß § 2 Absatz 1 geführt wird beziehungsweise die gesetzliche Vertretung mehrheitlich von Mitgliedern einer Heilberufekammer gemäß § 2 Absatz 1 wahrgenommen wird,

  2. 2.

    die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte Mitgliedern einer Heilberufekammer gemäß § 2 Absatz 1 zusteht und Gesellschaftsanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten werden,

  3. 3.

    alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter einem in § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes oder einem in § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert am 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565, 2568), in der jeweils geltenden Fassung genannten sonstigen Gesundheitsfachberuf, einem naturwissenschaftlichen oder einem sozialpädagogischen Beruf angehören und diesen Beruf in der Gesellschaft ausüben,

  4. 4.

    Dritte nicht am Gewinn der juristischen Person des Privatrechts beteiligt sind,

  5. 5.

    eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für die juristische Person des Privatrechts und die dort tätigen Kammermitglieder besteht und

  6. 6.

    der Unternehmensgegenstand ausschließlich auf die Erbringung heilberuflicher Leistungen gerichtet ist,

soweit nicht Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch etwas anderes zulassen.

(4) Die Gründung einer juristischen Person des Privatrechts und die Eröffnung von Betriebsstätten im Sinne von Absatz 3a ist der jeweils örtlich zuständigen Kammer anzuzeigen.

(5) Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, wenn sie eine hinreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter Schäden unterhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt 5 000 000 Euro pro Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahrs verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partnerinnen und Partner, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.

(6) Kammermitglieder, die in der Freien und Hansestadt Hamburg ihren Beruf ausüben, haben dafür Sorge zu tragen, dass sie gegen die sich hieraus ergebenden Haftpflichtgefahren ausreichend versichert sind, und dies auf Verlangen der Kammer nachzuweisen. Zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert am 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754, 2788), in der jeweils geltenden Fassung ist insoweit die jeweilige Kammer.




§ 28 HmbKGH – Berufsordnung

(1) Nähere Bestimmungen zu den Berufspflichten (§ 27) trifft die Kammer als Satzung (Berufsordnung). Sie kann im gesundheitlichen Interesse oder zum sonstigen Schutz der Allgemeinheit weitere Vorschriften über Berufspflichten vorsehen.

(2) Die Berufsordnung soll insbesondere Regelungen enthalten zu

  1. 1.

    der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften; Ärztinnen und Ärzte sind zur Offenbarung auch im Rahmen eines interkollegialen Ärzteaustauschs befugt, wenn sich für sie in Ausübung ihres Berufs der Verdacht ergibt, dass Minderjährige von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt oder Vernachlässigung betroffen sind,

  2. 2.

    der Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,

  3. 3.

    der Verordnung und Empfehlung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln,

  4. 4.

    der Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,

  5. 5.

    der Werbung,

  6. 6.

    der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen einschließlich der Erbringung von Nachweisen,

  7. 7.

    der Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen,

  8. 8.

    der Auskunft aus und Einsichtnahme in Patientenunterlagen,

  9. 9.

    der Zulässigkeit der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit von Kammermitgliedern,

  10. 10.

    der kollegialen Zusammenarbeit untereinander und mit Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens,

  11. 11.

    der Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Vertretungen und Assistenzen,

  12. 12.

    der Ausbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

  13. 13.

    der Praxis- und Apothekenankündigung und der Ausübung des Berufs in einer Praxis und in Praxiseinrichtungen, die der ambulanten Behandlung dienen,

  14. 14.

    der Teilnahme an Maßnahmen der Qualitätssicherung,

  15. 15.

    der Verpflichtung, sich in berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen, insbesondere vor klinischen Versuchen am Menschen und epidemiologischen Forschungsvorhaben mit personenbezogenen Daten, beraten zu lassen.

(3) Die Berufsordnung soll insbesondere in Angelegenheiten, die ethische Belange berühren, regeln, dass die Anwendung bestimmter Untersuchungs- und Behandlungsmethoden den Erwerb besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten sowie einen Nachweis hierüber voraussetzt, soweit dies zum Schutz der Patientinnen und Patienten erforderlich ist.




§ 29 HmbKGH – Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen

Die Kammermitglieder können nach Maßgabe dieses Abschnitts neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung; Facharztbezeichnung im Gebiet), Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (Zusatzbezeichnung, Zusatzweiterbildung) hinweisen. Der Kammer steht es frei, an Stelle der Bezeichnung "Teilgebiet" die Bezeichnung "Schwerpunkt" zu verwenden.




§ 30 HmbKGH – Bestimmung der Bezeichnungen

Die Bezeichnungen nach § 29 bestimmen die Kammern für ihre Kammermitglieder in ihren Weiterbildungsordnungen, soweit dies unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Entwicklung und zur angemessenen Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes erforderlich ist. Die Bestimmung der Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Bei der Bestimmung von Bezeichnungen sowie bei ihrer Aufhebung ist das Recht der Europäischen Union zu beachten.




§ 31 HmbKGH – Führen von Bezeichnungen

(1) Eine Bezeichnung nach § 29 darf nur führen, wer hierfür eine Anerkennung durch die Kammer erhalten hat. Eine Anerkennung erhält, wer die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Mehrere Weiterbildungsbezeichnungen dürfen nebeneinander nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung geführt werden. Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebiets geführt werden, dem die Teilgebiete angehören. Dies gilt auch für Zusatzbezeichnungen, soweit die Weiterbildungsordnung eine abgeschlossene Weiterbildung in einem Gebiet vorsieht.

(3) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet, wer eine Teilgebietsbezeichnung führt, muss auch in diesem Teilgebiet tätig werden.

(4) Kammermitglieder, die eine Gebietsbezeichnung führen, sollen sich in der Berufsausübung grundsätzlich nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die die gleiche Gebietsbezeichnung führen.




§ 32 HmbKGH – Anerkennungsverfahren

(1) Über die Anerkennung von Bezeichnungen gemäß §§ 29 und 31 entscheidet auf Antrag die Kammer auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise über die einzelnen Weiterbildungsabschnitte und einer mündlichen Prüfung. Die Prüfung dient der Feststellung, ob das Kammermitglied die für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass bei der Anerkennung zur Führung einer Zusatzbezeichnung auf die Prüfung verzichtet wird; über sie wird in diesem Fall auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise entschieden.

(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die vorgeschriebene Weiterbildung durch Zeugnisse und Nachweise, gegebenenfalls auch in elektronischer Form, belegt hat. Ändern sich im Laufe des Anerkennungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, ist die bislang zuständige Kammer befugt, das Verfahren fortzusetzen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Kammer zustimmt.

(3) Die Prüfung wird von einem bei der Kammer zu bildenden Ausschuss abgenommen; bei Bedarf können mehrere Ausschüsse gebildet werden. Die Prüfung kann auch in Zusammenarbeit mit anderen Kammern durchgeführt werden. Dem Ausschuss gehören mindestens drei Mitglieder an; sie werden von der Kammer beziehungsweise anteilig von den beteiligten Kammern bestimmt. Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Aufsichtsbehörde kann an den Prüfungen teilnehmen.

(4) Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, so kann der Ausschuss die Verlängerung der Weiterbildungszeit beschließen und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen oder verlangen, dass der Nachweis über einzelne noch zu erwerbende Kenntnisse und Fähigkeiten geführt wird. Die Prüfung kann mehrmals wiederholt werden.

(5) Wer in einem von § 33 in Verbindung mit Absatz 1 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung durchlaufen hat, erhält auf Antrag die Zulassung zur Prüfung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Eine nicht abgeschlossene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortgesetzt werden. Über die Anrechnung entscheidet die Kammer. Die zuständige Kammer prüft dabei, ob die bisher erworbene praktische Berufserfahrung, die Zusatzausbildung und die Weiterbildung angerechnet werden können. Die Entscheidung ist innerhalb von vier Monaten zu treffen, nachdem die Antragsunterlagen vollständig vorliegen.

(6) Das Nähere über das Anerkennungs- und Prüfungsverfahren bestimmen die Kammern in ihrer Weiterbildungsordnung.




§ 33 HmbKGH – Inhalt und Umfang der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung erfolgt in angemessen vergüteter praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Sie beinhaltet insbesondere die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung erforderliche Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Dauer der Weiterbildung in Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten.

(2) Die Weiterbildung in den Teilgebieten kann ganz oder teilweise im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem die Teilgebiete zugehören, soweit die Weiterbildungsordnung dies zulässt.

(3) Die Weiterbildungen in den Gebieten und Teilgebieten und - soweit in der Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt ist - die Zusatzweiterbildungen werden ganztägig und hauptberuflich durchgeführt. Sie können aus persönlichen Gründen, insbesondere zur Vereinbarung von Beruf und Familie, in Teilzeit abgeleistet werden. Dabei ist sicherzustellen, dass eine Weiterbildung in Teilzeit hinsichtlich der Gesamtdauer, der Qualität und des Niveaus der Vollzeitausbildung entspricht. Sie ist der Kammer anzuzeigen.

(4) Während der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit soll die Weiterbildungsstätte und die bzw. der Weiterbildende nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung wenigstens einmal gewechselt werden. Zeiten bei Weiterbildungsstätten und bei Weiterbildenden unter sechs Monaten werden nur angerechnet, wenn sie vorgeschrieben sind.

(5) Die Berufsausübung in eigener Praxis ist auf die Weiterbildung nicht anrechnungsfähig. Die Kammern können abweichende Bestimmungen in ihren Weiterbildungsordnungen treffen.

(6) Das Nähere, insbesondere den fachlichen Inhalt und die Dauer der Weiterbildung, bestimmen die Kammern in ihren Weiterbildungsordnungen.




§ 34 HmbKGH – Ermächtigung zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten wird unter verantwortlicher Leitung hierzu ermächtigter beziehungsweise befugter Kammermitglieder (Weiterbildende) in Einrichtungen der Hochschulen und in zugelassenen anderen Einrichtungen (Weiterbildungsstätten), einschließlich zugelassener Praxen, durchgeführt. Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass die Weiterbildung auch unter verantwortlicher Leitung von ermächtigten beziehungsweise befugten Kammermitgliedern anderer Heilberufe durchgeführt werden kann. Sie kann ferner bestimmen, dass auch die Zusatzweiterbildung unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 stattzufinden hat.

(2) Die Ermächtigung beziehungsweise Befugnis zur Weiterbildung nach Absatz 1 kann nur erhalten, wer fachlich und persönlich geeignet ist und die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Weiterbildung bietet. Sie kann dem Kammermitglied nur für das Gebiet oder Teilgebiet oder die Zusatzbezeichnung erteilt werden, dessen Bezeichnung sie bzw. er führt; sie kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden. Die Befugnis zur Weiterbildung wird nach der personellen und sachlichen Ausstattung sowie dem Leistungsspektrum der Weiterbildungsstätte für die gesamte oder für Teile der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit erteilt. Satz 2 erster Halbsatz gilt nicht für eine in der Weiterbildungsordnung festzulegende angemessene Übergangszeit, wenn die zuständige Kammer eine neue Bezeichnung einführt.

(3) Das ermächtigte beziehungsweise befugte Kammermitglied ist verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Weiterbildungsordnung durchzuführen und zu dokumentieren. Über die Weiterbildung hat sie bzw. er in jedem Einzelfall ein Zeugnis nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung auszustellen.

(4) Über die Erteilung und den Widerruf der Ermächtigung beziehungsweise Befugnis zur Weiterbildung entscheidet die jeweilige Kammer. Die Erteilung der Ermächtigung beziehungsweise Befugnis bedarf eines Antrags. Sie ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Sie erlischt mit der Beendigung der Tätigkeit an der Weiterbildungsstätte.

(5) Die jeweilige Kammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten beziehungsweise befugten Kammermitglieder, aus dem hervorgeht, für welche Gebiete, Teilgebiete oder Zusatzweiterbildungen sie zur Weiterbildung ermächtigt beziehungsweise befugt sind.

(6) Über die Zulassung der Weiterbildungsstätte und den Widerruf der Zulassung entscheidet die jeweilige Kammer. Die Zulassung bedarf eines Antrags. Mehreren Einrichtungen kann eine gemeinsame Zulassung erteilt werden. Die zugelassenen Weiterbildungsstätten sollen im Mitteilungsblatt oder im Internet nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 veröffentlicht werden.




§ 35 HmbKGH – Weiterbildungsordnung

(1) Die Kammer erlässt eine Satzung über die Weiterbildung der Kammermitglieder (Weiterbildungsordnung). In der Weiterbildungsordnung sind insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    die Bestimmung und Aufhebung von Bezeichnungen nach § 30,

  2. 2.

    der Inhalt und der Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Zusatzweiterbildungen, auf die sich die Bezeichnungen nach § 30 beziehen,

  3. 3.

    der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 33, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 32 Absatz 4,

  4. 4.

    die Voraussetzungen für die Ermächtigung beziehungsweise Befugnis von Kammermitgliedern zur Weiterbildung (§ 34 Absatz 2), für den Widerruf der Ermächtigung beziehungsweise Befugnis (§ 34 Absatz 4) und für die Zulassung von Weiterbildungsstätten (§ 34 Absatz 6),

  5. 5.

    die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 34 Absatz 3 zu stellen sind,

  6. 6.

    das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung und das Nähere über die Prüfung nach § 32,

  7. 7.

    unbeschadet des § 36 die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, für die Staatsangehörigen dieser Staaten gebotenen Weiterbildungs- und Anerkennungsvoraussetzungen und Anerkennungsverfahren.

(2) Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass die Kammer die Durchführung der Weiterbildung in regelmäßigen Abständen bewertet, die dafür erforderlichen Daten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Belange verarbeitet und die Ergebnisse den an der Erhebung teilnehmenden Kammermitgliedern und andern Personen mit einem berechtigten Interesse zugänglich macht. Die zur Weiterbildung ermächtigten beziehungsweise befugten Kammermitglieder können zur Mitwirkung an der Bewertung nach Satz 1 verpflichtet werden.




§ 36 HmbKGH – Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz

(1) Antragstellerinnen und Antragsteller, die ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzen, das beziehungsweise der nach dem Recht der Europäischen Union oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertrag, mit dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, gegenseitig anzuerkennen oder einer solchen Anerkennung gleichgestellt ist, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 29. Sie führen die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungen vorgesehene entsprechende Bezeichnung.

(2) Eine abgeschlossene Weiterbildung, die die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht erfüllt, ist als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede im Sinne von Absatz 3 zu der in der jeweiligen Weiterbildungsordnung der zuständigen Kammer bestimmten Weiterbildung aufweist.

(3) Wesentliche Unterschiede nach Absatz 2 liegen vor, wenn

  1. 1.

    sich der Weiterbildungsinhalt wesentlich von dem durch die zuständige Kammer bestimmten Inhalt der Weiterbildung unterscheidet oder

  2. 2.

    der Beruf eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Weiterbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil dieses Berufes sind und dieser Unterschied in einer besonderen Weiterbildung besteht, die nach der deutschen Weiterbildung gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Weiterbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragstellerin oder der Antragsteller vorlegt.

Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse oder Fertigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragstellenden im Rahmen ihrer Berufstätigkeit oder durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen erworben haben; dabei ist es nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragstellerin oder der Antragsteller berufstätig waren.

(4) Liegen wesentliche Unterschiede nach Absatz 3 vor, so haben Antragstellende unter Beachtung des Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG eine Eignungsprüfung abzulegen oder im Falle der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten wahlweise einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang (Ausgleichsmaßnahmen) zu absolvieren. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede zu beschränken. Die Kammern stellen sicher, dass eine Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach dem Zugang der Entscheidung nach Satz 1 abgelegt werden kann.

(5) Die Kammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang der Antragsunterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen ist über die Anerkennung zu entscheiden. In Fällen, die unter Titel III Kapitel I und II der Richtlinie 2005/36/EG fallen, verlängert sich die Frist um einen Monat.

(6) Die Kammer bestätigt gegebenenfalls der zuständigen Behörde eines Mitglied- oder Vertragsstaates auf Anfrage sowohl die Authentizität der von ihr ausgestellten Bescheinigung als auch, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung nach dem Recht der Europäischen Union erfüllt sind. Die Kammer darf Auskünfte nach Satz 1 von den zuständigen Behörden eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates einholen, soweit sie berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers hat.

(7) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 7 gelten entsprechend für Antragstellende, die

  1. 1.

    eine in einem Drittstaat abgeschlossene Weiterbildung nachweisen, die durch einen anderen europäischen Mitglied- oder Vertragsstaat anerkannt worden ist, und die mindestens drei Jahre in dem jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder in einer Zusatzweiterbildung im Hoheitsgebiet des Staates tätig waren, der die Weiterbildung anerkannt hat, und dieser Staat diese Tätigkeit bescheinigt, oder

  2. 2.

    die Anforderungen an die Anerkennung erworbener Rechte nach dem Recht der Europäischen Union deshalb nicht erfüllen, weil ihnen die erforderliche Berufspraxis nicht bescheinigt wird.

(8) Die Kammer prüft im Einzelfall, ob unter den Voraussetzungen des Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG ein partieller Zugang zu den reglementierten Tätigkeiten der Weiterbildungen, die nicht der automatischen Anerkennung unterfallen, gewährt werden kann, sofern nicht zwingende Gründe des Allgemeininteresses gegen eine Tätigkeit sprechen.

(9) Das Nähere über die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen von Staatsangehörigen aus anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten regeln die Weiterbildungsordnungen nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union.




§ 36a HmbKGH – Anerkennung von Weiterbildungen aus Drittstaaten

(1) Antragstellerinnen und Antragsteller, die ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzen, die in einem anderen als den in § 36 Absatz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt wurden, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 29, soweit die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Sie führen die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungen vorgesehene entsprechende Bezeichnung.

(2) Für die Prüfung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gilt § 36 Absätze 2 und 3 entsprechend. Liegen wesentliche Unterschiede nach § 36 Absatz 3 vor, müssen die Antragstellenden nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Dieser Nachweis wird, wenn nicht die Voraussetzungen des § 36 Absatz 7 Nummer 1 vorliegen, durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der gesamten Fachprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3) Die Kammer hat über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede spätestens vier Monate, nachdem ihr alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen.

(4) § 36 Absatz 9 gilt entsprechend.




§ 37 HmbKGH – Bezeichnungen

(1) Gebiets-, Teilgebiets und Zusatzbezeichnungen bestimmt die Ärztekammer in den Fachrichtungen

  1. 1.

    Konservative Medizin,

  2. 2.

    Operative Medizin,

  3. 3.

    Nervenheilkundliche Medizin,

  4. 4.

    Theoretische Medizin,

  5. 5.

    Ökologie,

  6. 6.

    Methodisch-technische Medizin

und in Verbindung dieser Fachrichtungen, wenn dies im Hinblick auf die medizinische Entwicklung und eine angemessene ärztliche Versorgung erforderlich ist.

(2) Facharztbezeichnungen im Gebiet sind auch die Bezeichnungen "Allgemeinmedizin" und "Öffentliches Gesundheitswesen".




§ 38 HmbKGH – Inhalt und Umfang der ärztlichen Weiterbildung, Pflichten der weiterbildenden Ärztinnen und Ärzte

(1) Die Weiterbildung umfasst insbesondere die für den Erwerb der jeweiligen Weiterbildungsbezeichnung nach § 29 erforderliche Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselwirkungen zwischen Mensch und Umwelt sowie der notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation und Qualitätssicherung.

(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn die Ärztin oder der Arzt eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1219), zuletzt geändert am 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301), in der jeweils geltenden Fassung, abgeschlossen hat oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügt und diese als gültig anerkannt worden ist.

(3) Die sechsmonatige Kurs-Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" ist an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf zu absolvieren.




§ 39 HmbKGH – Ermächtigung und Zulassung von ärztlichen Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung kann, soweit das Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht und die Weiterbildungsziele nicht gefährdet sind, ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden. Die Erteilung der Ermächtigung gilt in ihrem Umfang zugleich als Zulassung der Praxis als Weiterbildungsstätte nach § 34 Absatz 1.

(2) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 34 Absatz 6 setzt voraus, dass

  1. 1.

    Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die weiterzubildende Ärztin oder der weiterzubildende Arzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets, auf das sich die Bezeichnung nach § 29 bezieht, vertraut zu machen,

  2. 2.

    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung Rechnung tragen,

  3. 3.

    regelmäßig Konsiliartätigkeit oder kollegialer Fachaustausch ausgeübt wird.

Dies gilt sinngemäß auch für Institute und andere Einrichtungen.




§ 40 HmbKGH – Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG ist ärztliche Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes. Das Nähere regelt die Ärztekammer in ihrer Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG. Sie kann darin insbesondere eine längere als die dreijährige Mindestdauer festlegen sowie Zeiten praktischer Ausbildung in der Allgemeinmedizin im Rahmen der ärztlichen Grundausbildung anrechnen.




§ 41 HmbKGH – Bezeichnung

Wer eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach § 40 abgeschlossen hat, erhält von der Ärztekammer auf Antrag ein Zeugnis. Das Zeugnis berechtigt dazu, die Bezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt für Allgemeinmedizin" zu führen. Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Gebietsbezeichnung von der Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission notifiziert, ist an Stelle der in Satz 2 genannten Gebietsbezeichnung diese zu führen. Voraussetzung ist jeweils, dass die Befugnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich der Bundesärztekammer besteht.




§ 42 HmbKGH – Anerkennung von ausländischen Diplomen über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

(1) Wer in einem der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach der Richtlinie 2005/36/EG erworben hat, erhält auf Antrag ein Zeugnis nach § 41 Sätze 1 und 2. § 41 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag werden ferner in einem der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeleistete Zeiten in der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf den Ausbildungsgang nach § 40 angerechnet, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder Vertragstaates vorgelegt wird, aus der sich neben der Art der Ausbildungseinrichtung, der Fachrichtung und der Ausbildungsdauer ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mitglied- oder anderen Vertragsstaates zur Ausführung der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt ist. Über die Anrechnung entscheidet die Ärztekammer.




§ 43 HmbKGH – Praktische Ärztin, Praktischer Arzt

Wer auf Grund einer besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach der Richtlinie 2005/36/EG die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" zu führen berechtigt ist, darf sie weiter führen. Diese Personen erhalten auf Antrag, der innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu stellen ist, ein Zeugnis nach § 41 Sätze 1 und 2; § 41 Satz 3 gilt entsprechend. § 42 Absatz 1 bleibt unberührt.




§ 44 HmbKGH – Bezeichnungen

(1) Gebietsbezeichnungen bestimmt die Zahnärztekammer in den Fachrichtungen

  1. 1.

    Konservative Zahnheilkunde,

  2. 2.

    Operative Zahnheilkunde,

  3. 3.

    Präventive Zahnheilkunde

und in Verbindung dieser Fachrichtungen, wenn dies im Hinblick auf die Entwicklung der Zahnheilkunde und eine angemessene zahnärztliche Versorgung erforderlich ist.

(2) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".

(3) Die Zahnärztekammer kann in der Weiterbildungsordnung Ausnahmen von § 31 Absatz 3 vorsehen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahnärztin bzw. der Zahnarzt in der auf ein Gebiet beschränkten Tätigkeit keine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage findet.




§ 45 HmbKGH – Inhalt und Umfang der zahnärztlichen Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten umfasst insbesondere die für den Erwerb der jeweiligen Weiterbildungsbezeichnung nach § 29 erforderliche Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselwirkungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn die Zahnärztin oder der Zahnarzt eine zahnärztliche Grundausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, abgeschlossen hat oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügt und diese als gültig anerkannt worden ist.

(3) Der Senat wird ermächtigt, die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" abweichend von den §§ 31 bis 36 zu regeln. In der Rechtsverordnung sind insbesondere festzulegen:

  1. 1.

    Ziel, Inhalt, Umfang und Ausgestaltung der Weiterbildung,

  2. 2.

    Inhalt und Durchführung der Prüfung,

  3. 3.

    Ermächtigung von Zahnärztinnen und Zahnärzten und Zulassung von Weiterbildungsstätten,

  4. 4.

    Bestimmungen über die Erteilung eines Zeugnisses und die Anerkennung für das Gebiet.

In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass die Durchführung der gesamten Weiterbildung in diesem Gebiet oder einzelner Teile der Zahnärztekammer zur Regelung übertragen wird.




§ 46 HmbKGH – Zulassung von zahnärztlichen Weiterbildungsstätten

Die Zulassung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

  1. 1.

    Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die weiterzubildende Zahnärztin bzw. der weiterzubildende Zahnarzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets, auf das sich die Bezeichnung nach § 29 bezieht, vertraut zu machen,

  2. 2.

    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen.

Dies gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.




§ 47 HmbKGH – Bezeichnungen

(1) Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen bestimmt die Apothekerkammer in den Fachrichtungen

  1. 1.

    Arzneimittelwirkung, -abgabe und -versorgung,

  2. 2.

    Arzneimittelentwicklung, -herstellung und -kontrolle,

  3. 3.

    Theoretische Pharmazie,

  4. 4.

    Ökologie und Toxikologie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftlich-pharmazeutische Entwicklung und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln oder die methodisch-technische Spezialisierung des Pharmaziewesens erforderlich ist.

(2) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".

(3) § 31 Absätze 3 und 4 findet keine Anwendung.




§ 48 HmbKGH – Inhalt und Umfang der pharmazeutischen Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten und Bereichen umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, der Entwicklung, Herstellung, Kontrolle, dem Vertrieb von Arzneimitteln sowie der Information und Beratung über Arzneimittel. Sie erstreckt sich auch auf die Vermittlung von Kenntnissen über die Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, bezogen auf Arzneimittel und schädigende Stoffe sowie auf Risiken und Nebenwirkungen von Arzneimitteln.

(2) Der Senat wird ermächtigt, die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" abweichend von den §§ 31 bis 36 zu regeln. In der Rechtsverordnung sind insbesondere festzulegen:

  1. 1.

    Ziel, Inhalt, Umfang und Ausgestaltung der Weiterbildung,

  2. 2.

    Inhalt und Durchführung der Prüfung,

  3. 3.

    Ermächtigung von Apothekerinnen und Apothekern und Zulassung von Weiterbildungsstätten,

  4. 4.

    Bestimmungen über die Erteilung eines Zeugnisses und die Anerkennung für das Gebiet.

In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass die Durchführung der gesamten Weiterbildung in diesem Gebiet oder einzelner Teile der Apothekerkammer zur Regelung übertragen wird.




§ 49 HmbKGH – Zulassung von pharmazeutischen Weiterbildungsstätten

(1) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 34 Absatz 6 setzt voraus, dass

  1. 1.

    der weiterzubildenden Apothekerin bzw. dem weiterzubildenden Apotheker ausreichend Möglichkeit gegeben wird, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Gebiets oder Teilgebiets zu erwerben, und

  2. 2.

    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der pharmazeutischen Entwicklung Rechnung tragen.

(2) Für mehrere zusammenarbeitende Weiterbildungsstätten oder für mehrere Weiterbildende einer Weiterbildungsstätte, die für sich allein nicht zur Durchführung der vollständigen Weiterbildung in einem Gebiet oder Teilgebiet ermächtigt worden sind, kann eine Verbundermächtigung erteilt werden. Die Verbundermächtigung soll in zeitlich aufeinander folgenden und aufeinander abgestimmten Abschnitten die vollständige Weiterbildung in dem jeweiligen Gebiet oder Teilgebiet ermöglichen.

(3) Voraussetzung für die Erteilung einer Verbundermächtigung ist die vertragliche Verpflichtung der teilnehmenden Weiterbildungsstätten beziehungsweise der teilnehmenden Weiterbildenden einer Weiterbildungsstätte, zu dem in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Zweck in geeigneter Weise zusammenzuarbeiten, um damit die vollständige Weiterbildung zu ermöglichen. Das Nähere zur vertraglichen Ausgestaltung der Beziehungen zwischen den teilnehmenden Weiterbildungsstätten beziehungsweise der zur Weiterbildung Ermächtigten sowie zur arbeitsrechtlichen Stellung der in der Weiterbildung befindlichen Kammerangehörigen regelt die Kammer im Rahmen der Weiterbildungsordnung.

(4) Als Weiterbildungsstätten zugelassene Apotheken können in die Verbundermächtigung einbezogen werden, wenn dies für eine Weiterbildung sinnvoll oder erforderlich ist. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.




§ 50 HmbKGH – Bezeichnungen

(1) Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen bestimmt die Tierärztekammer in den Fachrichtungen

  1. 1.

    Theoretische Veterinärmedizin,

  2. 2.

    Tierhaltung und Tiervermehrung,

  3. 3.

    Lebensmittel tierischer Herkunft,

  4. 4.

    Klinische Veterinärmedizin,

  5. 5.

    Methodisch-technische Veterinärmedizin,

  6. 6.

    Ökologie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen, wenn diese im Hinblick auf die veterinärmedizinische Entwicklung und eine angemessene tierärztliche Versorgung erforderlich ist.

(2) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Veterinärwesen".

(3) § 31 Absätze 3 und 4 findet keine Anwendung.




§ 51 HmbKGH – Inhalt und Umfang der tierärztlichen Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten und Leiden der Tiere, im Schutz des Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft einschließlich der veterinärmedizinischen Belange der Umwelthygiene und des Tierschutzes.

(2) Die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" umfasst

  1. 1.

    das Bestehen einer Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst und

  2. 2.

    eine nach Bestehen dieser Prüfung abzuleistende zweijährige praktische Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst mit Ausnahme einer ausschließlichen Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

Sie wird in den von der zuständigen Behörde besonders bestimmten Einrichtungen durchgeführt.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 1 erteilt die Tierärztekammer die Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" auf Grund der vorzulegenden Nachweise über die Weiterbildung nach Absatz 2.

(4) Abweichend von § 33 Absatz 5 und § 34 Absatz 1 Satz 1 kann die Tierärztekammer Zeiten beruflicher Tätigkeit, in der eine eigene Praxis ausgeübt wird, auf die Weiterbildung in einem Gebiet oder Teilgebiet anrechnen, wenn die oder der Weiterzubildende in diesem Gebiet oder Teilgebiet

  1. 1.

    während der praktischen Tätigkeit als niedergelassene Tierärztin bzw. als niedergelassener Tierarzt oder in abhängiger Stellung in einer tierärztlichen Praxis oder Klinik Kenntnisse erworben hat, die mit denen einer gemäß § 34 Absätze 1 bis 3 durchgeführten Weiterbildung vergleichbar sind und

  2. 2.

    eine sechsmonatige Weiterbildung in einer Weiterbildungsstätte nach § 34 Absatz 1 Satz 1 abgeleistet hat.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 liegen vor, wenn die Zeit der praktischen Tätigkeit mindestens doppelt so lang ist wie die Weiterbildungszeit. Wird die Zeit der praktischen Tätigkeit von einem zur Weiterbildung ermächtigten Kammermitglied begleitet, muss diese mindestens das Eineinhalbfache der Weiterbildungszeit betragen. Das Nähere regelt die Weiterbildungsordnung.




§ 52 HmbKGH – Zulassung von tierärztlichen Weiterbildungsstätten

Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 34 Absatz 6 setzt voraus, dass

  1. 1.

    Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die weiterzubildende Tierärztin bzw. der weiterzubildende Tierarzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets, Teilgebiets oder des Bereiches für die Zusatzbezeichnung vertraut zu machen,

  2. 2.

    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der tiermedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.

Im begründeten Einzelfall kann von der Voraussetzung des Satzes 1 Nummer 1 abgesehen werden.




§ 53 HmbKGH – Bezeichnungen

(1) Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen kann die Psychotherapeutenkammer bestimmen für die Fachrichtungen

  1. 1.

    psychische Störungen in der kurativen Versorgung,

  2. 2.

    psychische Störungen in der Rehabilitation,

  3. 3.

    psychische Störungen in der Prävention und Gesundheitsförderung,

und in Verbindung dieser Fachrichtungen, soweit dies im Hinblick auf die Entwicklung in der Psychotherapie und eine angemessene psychotherapeutische Versorgung erforderlich ist.

(2) Die Weiterbildung in den Gebieten umfasst auch die Qualifizierung in mindestens einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren (Zusatzbezeichnung), soweit die Weiterbildungsordnung nichts anderes regelt.

(3) Abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 3 darf eine Zusatzbezeichnung nur zusammen mit einer Gebietsbezeichnung geführt werden.

(4) Die Weiterbildungsordnung kann Ausnahmen von § 31 Absatz 3 zulassen, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs eine gebietsübergreifende psychotherapeutische Behandlung erforderlich ist oder eine zuvor begonnene psychotherapeutische Behandlung abgeschlossen werden soll.

(5) § 31 Absätze 3 und 4 findet keine Anwendung auf Personen, denen eine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz in der am 31. August 2020 geltenden Fassung erteilt worden ist.




§ 54 HmbKGH – Inhalt und Umfang der psychotherapeutischen Weiterbildung

Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Vorbeugung, Verhütung, Erkennung und Behandlung von Störungen mit Krankheitswert, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, der Begutachtung, der notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation und der Maßnahmen zur Qualitätssicherung. Sie qualifiziert für Tätigkeiten in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung, in der stationären und teilstationären Versorgung, der Prävention, der Rehabilitation und im institutionellen Bereich.




§ 55 HmbKGH – Zulassung von psychotherapeutischen Weiterbildungsstätten

(1) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 34 Absatz 6 setzt voraus, dass

  1. 1.

    Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass für die Weiterzubildenden die Möglichkeit besteht, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets beziehungsweise Teilgebiets und des gewählten wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahrens (Zusatzbezeichnung) vertraut zu machen,

  2. 2.

    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der psychotherapeutischen Entwicklung Rechnung tragen,

  3. 3.

    regelmäßig fallbezogene Supervisionstätigkeit ausgeübt wird.

(2) Für mehrere zusammenarbeitende Weiterbildungsstätten oder für mehrere Weiterbildende einer Weiterbildungsstätte, die für sich allein nicht zur Durchführung der vollständigen Weiterbildung in einem Gebiet oder Teilgebiet ermächtigt worden sind, kann eine Verbundermächtigung erteilt werden. Die Verbundermächtigung soll in zeitlich aufeinander folgenden und aufeinander abgestimmten Abschnitten die vollständige Weiterbildung in dem jeweiligen Gebiet oder Teilgebiet ermöglichen.

(3) Voraussetzung für die Erteilung einer Verbundermächtigung ist die vertragliche Verpflichtung der teilnehmenden Weiterbildungsstätten beziehungsweise der teilnehmenden Weiterbildenden einer Weiterbildungsstätte, zu dem in Absatz 2 bezeichneten Zweck in geeigneter Weise zusammenzuarbeiten, um damit die vollständige Weiterbildung zu ermöglichen. Das Nähere zur vertraglichen Ausgestaltung der Beziehungen zwischen den teilnehmenden Weiterbildungsstätten beziehungsweise der zur Weiterbildung Ermächtigten sowie zur arbeitsrechtlichen Stellung der in der Weiterbildung befindlichen Kammerangehörigen regelt die Kammer im Rahmen der Weiterbildungsordnung.




§ 56 HmbKGH – Aufsicht

(1) Die Kammern unterstehen der Aufsicht durch die zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht beschränkt sich auf die Rechtsaufsicht, soweit nichts anderes durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt ist.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse der Kammer beanstanden und verlangen, dass sie binnen einer angemessenen Frist abgeändert oder aufgehoben werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Die Aufsichtsbehörde kann ferner verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund rechtswidriger Beschlüsse der Kammer getroffen wurden, rückgängig gemacht werden. Sie ist berechtigt, an Stelle der Kammer zu handeln, wenn deren Organe handlungsunfähig sind oder die Kammer es rechtswidrig unterlässt zu handeln.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass der Vollzug eines Beschlusses einstweilen ausgesetzt wird, wenn sie Bedenken gegen seine Rechtmäßigkeit hat und eine Entscheidung nach Absatz 2 nicht sofort treffen kann.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit von der Kammer Aufschluss über deren Angelegenheiten, insbesondere Auskünfte und Berichte sowie die Vorlage von Akten verlangen oder an Ort und Stelle einsehen. Patienten- oder probandenbezogene Unterlagen sind vor der Kenntnisgabe an die Aufsichtsbehörde zu anonymisieren, es sei denn, dies beeinträchtigt deren Aufgabenerfüllung.

(5) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung sowie zu den Allgemeinen Versammlungen der Kammermitglieder rechtzeitig einzuladen. Ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter ist jederzeit zu hören. Soweit es zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der Kammer erforderlich ist, ist auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde eine Sitzung der Delegiertenversammlung oder der Kammerversammlung einzuberufen.




§ 57 HmbKGH – Satzungsgenehmigungen

Folgende Satzungen der Kammern bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde:

  1. 1.

    die Hauptsatzung,

  2. 2.

    das Versorgungsstatut,

  3. 3.

    die Satzungen der Ethik-Kommissionen nach § 9 Absatz 1 und § 9a Absatz 1,

  4. 4.

    die Satzung der Kommission Lebendspende,

  5. 5.

    die Beitragsordnung,

  6. 6.

    die Gebührensatzung,

  7. 7.

    die Wahlordnung,

  8. 8.

    die Berufsordnung,

  9. 9.

    die Weiterbildungsordnung,

  10. 10.

    die Fortbildungsordnung.

Die Genehmigung kann aus Rechtsgründen oder im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der gesundheitlichen Belange der Allgemeinheit oder der Einheitlichkeit des Berufsrechts, versagt oder widerrufen werden; mit dem im Widerruf bezeichneten Zeitpunkt tritt die Vorschrift außer Kraft. Bei der Genehmigung können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten berichtigt sowie nach Anhörung der Kammer Unstimmigkeiten und Unklarheiten des Wortlauts beseitigt und gesetzlich zwingend gebotene Änderungen vorgenommen werden.




§ 58 HmbKGH – Berufsvergehen

Schuldhafte Verstöße von Kammermitgliedern gegen ihnen obliegende Berufspflichten sind Berufsvergehen. Das Nähere über die Verfolgung von Berufsvergehen regelt das Gesetz über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe.




§ 59 HmbKGH – Rügeverfahren

(1) Bei geringfügigen Berufsvergehen kann die Kammer das Kammermitglied rügen und Maßnahmen nach Absatz 2 anordnen. Dem Kammermitglied ist zuvor Gelegenheit zu geben, sich zu dem Vorwurf zu äußern. §§ 1, 2 und 14 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe gelten entsprechend.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Verpflichtung,

  1. 1.

    einen Geldbetrag von bis zu 5 000 Euro an die Kammer zugunsten einer von ihr zu bestimmenden gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen,

  2. 2.

    an einer bestimmten Fortbildung zur Qualitätssicherung teilzunehmen und die Kosten hierfür zu tragen.

Die Maßnahmen können einzeln oder nebeneinander angeordnet werden. Zur Erfüllung der Verpflichtungen setzt die Kammer dem Kammermitglied eine angemessene Frist.

(3) Die Erteilung der Rüge sowie die damit verbundene Anordnung von Maßnahmen erfolgt durch Bescheid. Der Bescheid ist mit einer schriftlichen Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. Der Bescheid ist der Aufsichtsbehörde zugleich nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Gegen den Rügebescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Anfechtungsklage beim Berufsgericht erhoben werden. Das Berufsgericht bestätigt den Rügebescheid, soweit es eine Berufspflichtverletzung für nachgewiesen hält, andernfalls hebt es den Rügebescheid auf. Gegen dieses Urteil ist die Berufung nach § 26 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe zulässig.

(5) Das Rügerecht erlischt, sobald wegen desselben Sachverhalts ein Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt worden ist. Abweichend von Satz 1 kann das Rügerecht wieder ausgeübt werden, wenn das Berufsgericht das Verfahren nach § 19 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe eingestellt hat. § 4 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe gilt entsprechend.

(6) § 37 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe zur Tilgung von Eintragungen in den bei der Kammer geführten Personalakten gilt entsprechend.

(7) Die Kammern teilen den beschwerdeführenden Personen in berufsrechtlichen Verfahren, die als Patientinnen oder Patienten oder Tierhalterinnen oder Tierhalter betroffen sind, auf Nachfrage das rechtskräftige Ergebnis der Prüfung mit. Die Information, ob und welche berufsrechtlichen Maßnahmen ergriffen wurden, ist nicht davon umfasst. Andere beschwerdeführende Personen werden von der zuständigen Kammer über das Ergebnis der Prüfung informiert, sofern sie ein berechtigtes Interesse an der Information glaubhaft machen. Ein Rechtsbehelf der beschwerdeführenden Person gegen die mitgeteilte Entscheidung ist nicht statthaft. Ein Akteneinsichtsrecht besteht nicht.




§ 60 HmbKGH – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handeln Kammermitglieder, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Meldepflichten gemäß § 3 verstoßen.

(2) Die Kammer kann Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 mit einer Geldbuße von bis zu 2 000 Euro ahnden.




§ 61 HmbKGH – Übergangsbestimmungen

(1) Die Ärztekammer Hamburg nach dem Hamburgischen Ärztegesetz, die Zahnärztekammer Hamburg nach dem Hamburgischen Zahnärztegesetz, die Apothekerkammer Hamburg nach dem Hamburgischen Apothekergesetz, die Tierärztekammer Hamburg nach dem Hamburgischen Tierärztegesetz und die Psychotherapeutenkammer Hamburg nach dem Hamburgischen Psychotherapeutenkammergesetz gelten als Kammern nach § 1.

(2) Satzungen der Kammern gelten fort, soweit sie keine Regelungen enthalten, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.

(3) Die gewählten Organe, die sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt befinden, bleiben bis zu einer Neuwahl der entsprechenden Organe nach diesem Gesetz im Amt. Die erste Wahl zur Delegiertenversammlung und des Vorstandes der Apothekerkammer Hamburg nach diesem Gesetz finden jeweils spätestens sechs Monate nach Ablauf der laufenden Amtsperiode des Vorstandes statt.

(4) Auf Berufsvergehen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begangen worden sind, sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden.




§ 62 HmbKGH – Weitergeltung von Anerkennungen

(1) Eine im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes begonnene Weiterbildung kann nach den bisher geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.

(2) Wer die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin vor dem 1. Januar 2003 begonnen hat, kann sie nach den bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen des Hamburgischen Ärztegesetzes spätestens bis zum 31. Dezember 2008 beenden. § 41 gilt entsprechend. Wer die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach dem 31. Dezember 2002 begonnen und noch nicht abgeschlossen hat, führt diese nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 43 dieses Gesetzes zu Ende. Die Ärztekammer regelt durch Satzung die Anrechnung von vor diesem Zeitpunkt abgeleisteten Ausbildungszeiten.

(3) Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz; es sind die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungen bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen.

(4) Eine in anderen Ländern erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne von § 29 zu führen, gilt auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit die Weiterbildung gleichwertig ist. Die Bezeichnung ist in einer nach diesem Gesetz zugelassenen Form zu führen.

(5) Eine vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossene oder teilweise abgeleistete Weiterbildung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt als gleichwertig, soweit entsprechende Weiterbildungsgänge in der Weiterbildungsordnung der Kammer vorgesehen sind. Zeiten einer Weiterbildung, die nach dem Recht der Kammer nicht vorgesehen sind, können auf verwandte Weiterbildungsgänge angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet die Kammer.

(6) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG,85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apotheker und des Arztes (ABl. EG Nr. L 206 S. 1) umgesetzt. Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) umgesetzt.

(7) Das Hamburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme der §§ 13 Absatz 8, 13a Absätze 2 bis 4, 13b Absätze 2 bis 6 und 17 HmbBQFG keine Anwendung.




§ 63 HmbKGH – In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

  1. 1.

    das Hamburgische Ärztegesetz vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 152, 203),

  2. 2.

    das Hamburgische Zahnärztegesetz vom 1. Dezember 1983 (HmbGVBl. S. 263),

  3. 3.

    das Hamburgische Apothekergesetz vom 23. September 1986 (HmbGVBl. S. 282),

  4. 4.

    das Hamburgische Tierärztegesetz vom 4. Februar 1991 (HmbGVBl. S. 33),

  5. 5.

    das Hamburgische Psychotherapeutenkammergesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 208)

in der jeweils geltenden Fassung,

  1. 6.

    die Verordnung über die Zulassung von Weiterbildungsstätten für Apotheker und Apothekerinnen vom 12. September 1995 (HmbGVBl. S. 210),

  2. 7.

    die Verordnung zur Weiterübertragung der Zuständigkeit für die Zulassung von Weiterbildungsstätten für Tierärztinnen und Tierärzte vom 2. März 1999 (HmbGVBl. S. 54).