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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VerfGHG,BE - Verfassungsgerichtshofgesetz/§§ 1 - 12, I. Teil - Verfassung, Organisation und Zuständigkeit/
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§ 9 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Berlin
I. Teil – Verfassung, Organisation und Zuständigkeit
§ 9 VerfGHG – Wahl bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt
Endet das Amt eines Richters des Verfassungsgerichtshofes vorzeitig, so wird ein Nachfolger für eine volle Amtszeit gewählt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VerfGHG,BE - Verfassungsgerichtshofgesetz/§§ 1 - 12, I. Teil - Verfassung, Organisation und Zuständigkeit/
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