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Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 VerfGHG – Zusammensetzung

(1) Der Verfassungsgerichtshof ist ein den übrigen Verfassungsorganen des Landes Berlin gegenüber selbstständiger und unabhängiger Gerichtshof.

(2) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie sieben weiteren Verfassungsrichtern. Die nachfolgenden Vorschriften gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für sämtliche Richter des Verfassungsgerichtshofes.

(3) Männer und Frauen müssen jeweils mindestens drei der Verfassungsrichter stellen.




§ 2 VerfGHG – Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Verfassungsrichter

(1) Der Präsident, der Vizepräsident sowie die weiteren Richter des Verfassungsgerichtshofes werden vom Abgeordnetenhaus in geheimer Wahl ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit auf die Dauer von sieben Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Wahl eines amtierenden Mitgliedes des Verfassungsgerichtshofes zum Präsidenten oder Vizepräsidenten für die Dauer der dem Mitglied verbleibenden Amtszeit ist zulässig.

(2) Von den bei der ersten Wahl gewählten Mitgliedern scheiden der Vizepräsident sowie drei der weiteren Mitglieder, die unmittelbar nach ihrer Wahl vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses durch das Los bestimmt sind, nach einer Amtszeit von fünf Jahren aus.




§ 3 VerfGHG – Voraussetzungen der Wählbarkeit

(1) Zum Richter des Verfassungsgerichtshofes kann nur gewählt werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und zum Deutschen Bundestag wählbar ist.

(2) Mitglieder einer gesetzgebenden Körperschaft oder einer Regierung können nicht Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sein. Das Gleiche gilt für Angehörige des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Richter und der Professoren an einer deutschen Hochschule.

(3) Die Verfassungsrichter sind ehrenamtlich tätig. Drei von ihnen werden aus dem Kreis der Berufsrichter gewählt, drei weitere müssen die Befähigung zum Richteramt haben. § 13 Abs. 3 bleibt unberührt.




§ 4 VerfGHG – Ernennung

Der Präsident des Abgeordnetenhauses ernennt die gewählten Richter. Sie erhalten eine Urkunde über die Art und Dauer ihres Amtes.




§ 5 VerfGHG – Richtereid

Die Richter des Verfassungsgerichtshofes leisten, bevor sie ihr Amt antreten, vor dem Abgeordnetenhaus den für Berufsrichter des Landes Berlin vorgesehenen Eid.




§ 6 VerfGHG – Recht auf jederzeitige Entlassung

(1) Jeder Richter des Verfassungsgerichtshofes kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt als Verfassungsrichter beantragen.

(2) Der Präsident des Abgeordnetenhauses hat die Entlassung unverzüglich auszusprechen.




§ 7 VerfGHG – Ausscheiden aus dem Amt

(1) Mit Ablauf der Amtszeit scheiden die Richter des Verfassungsgerichtshofes aus.

(2) Nach Ablauf der Amtszeit gemäß Absatz 1 führen die Verfassungsrichter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.

(3) Verfassungsrichter, bei denen Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 3 Abs. 2 entfallen, scheiden aus dem Verfassungsgerichtshof aus.




§ 8 VerfGHG – Abberufung

(1) Die Richter unterliegen in ihrer Eigenschaft als Verfassungsrichter nicht den disziplinarrechtlichen Vorschriften für Richter.

(2) Der Verfassungsgerichtshof kann einen Verfassungsrichter aus seinem Amt abberufen, wenn er

  1. 1.
    dauernd dienstunfähig ist oder
  2. 2.
    zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Über die Einleitung des Verfahrens entscheidet der Verfassungsgerichtshof.

(3) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet durch Beschluss über die Abberufung aus dem Amt. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von sechs Verfassungsrichtern. Im Übrigen gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften entsprechend.

(4) Nach Einleitung des Verfahrens gemäß Absatz 2 kann der Verfassungsgerichtshof den Verfassungsrichter vorläufig seines Amtes entheben. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Verfassungsrichter wegen einer Straftat das Hauptverfahren eröffnet worden ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Andere von dem Richter des Verfassungsgerichtshofes bekleidete Ämter werden durch das Verfahren nach Absatz 2 und Absatz 4 nicht berührt.




§ 9 VerfGHG – Wahl bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt

Endet das Amt eines Richters des Verfassungsgerichtshofes vorzeitig, so wird ein Nachfolger für eine volle Amtszeit gewählt.




§ 10 VerfGHG – Präsident

(1) Der Präsident führt den Vorsitz und die allgemeine Verwaltung des Verfassungsgerichtshofes. Er vertritt den Verfassungsgerichtshof insbesondere gegenüber den anderen Verfassungsorganen. Er wird durch den Vizepräsidenten vertreten.

(2) Sind der Präsident und der Vizepräsident verhindert, so nimmt der dienstälteste Berufsrichter die Befugnisse des Präsidenten wahr.




§ 11 VerfGHG – Beschlussfähigkeit

(1) Der Verfassungsgerichtshof ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Verfassungsrichter anwesend sind. Die Zahl ermäßigt sich um die gemäß § 16 ausgeschlossenen und gemäß § 17 abgelehnten Verfassungsrichter sowie um die ausgeschiedenen Verfassungsrichter, für die noch keine Nachfolger ernannt sind.

(2) Es entscheidet die einfache Mehrheit der an der Entscheidung mitwirkenden Verfassungsrichter, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.




§ 12 VerfGHG – Geschäftsstelle, Geschäftsordnung, wissenschaftliche Hilfskräfte

(1) Der Verfassungsgerichtshof kann sich der Geschäftsstelle und der Geschäftseinrichtungen des Kammergerichts bedienen.

(2) Der Verfassungsgerichtshof gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin zu veröffentlichen.

(3) Soweit es der Geschäftsanfall als erforderlich erscheinen lässt, kann sich der Verfassungsgerichtshof der Hilfe von wissenschaftlichen Mitarbeitern bedienen.




§ 13 VerfGHG – Entschädigung der Richter des Verfassungsgerichtshofes

(1) Der Präsident des Verfassungsgerichtshofes erhält eine monatliche Grundentschädigung von 399 €, für den Vizepräsidenten beträgt diese 337 € und für die übrigen Verfassungsrichter 276 € monatlich.

(2) Neben der Grundentschädigung erhalten die Verfassungsrichter pro Fall eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung beträgt 61 € bei Beschlüssen und 245 € bei schriftlich begründeten Sachentscheidungen; der Berichterstatter erhält jeweils das Doppelte.

(3) Verfassungsrichter, die ihr Einkommen ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln beziehen, erhalten jeweils die Hälfte der in Absatz 1 genannten Beträge.

(4) Sofern der Geschäftsanfall des Verfassungsgerichtshofes es als erforderlich erscheinen lässt, können auf Vorschlag des Gerichts bis zu vier Verfassungsrichter für die Dauer ihrer Amtszeit zu hauptamtlichen Verfassungsrichtern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch den Präsidenten des Abgeordnetenhauses auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses des Abgeordnetenhauses. Hauptamtliche Verfassungsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Im Falle ihrer Ernennung werden Präsident und Vizepräsident wie Präsident und Vizepräsident des Kammergerichts, weitere hauptamtliche Verfassungsrichter wie Vorsitzende Richter am Kammergericht besoldet. Die Dauer ihrer Amtszeit wird dadurch nicht verlängert.




§ 14 VerfGHG – Zuständigkeiten

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet

  1. 1.

    über die Auslegung der Verfassung von Berlin aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung von Berlin oder durch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses mit eigenen Rechten ausgestattet sind,

  2. 2.

    über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen,

  3. 3.

    über Einsprüche gegen Entscheidungen über den Erwerb und den Verlust eines Sitzes im Abgeordnetenhaus oder in einer Bezirksverordnetenversammlung,

  4. 4.

    bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung von Berlin auf Antrag des Senats oder eines Viertels der Mitglieder des Abgeordnetenhauses,

  5. 5.

    in den nach Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland der Zuständigkeit der Landesverfassungsgerichte zugewiesenen Fällen,

  6. 6.

    über Verfassungsbeschwerden, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird,

  7. 7.

    über Vorlagen nach § 17 Absatz 9 und Einsprüche nach § 41 des Abstimmungsgesetzes;

  8. 8.

    (weggefallen)

  9. 9.

    bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit der im Gesetz geregelten Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche zwischen der Hauptverwaltung und den Bezirken mit der Verfassung von Berlin auf Antrag eines Bezirks,

  10. 10.

    über Verzögerungsbeschwerden,

  11. 11.

    in den ihm sonst durch Gesetz zugewiesenen Fällen.




§ 15 VerfGHG – Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind hinsichtlich der Öffentlichkeit, der Sitzungspolizei, der Gerichtssprache, der Beratung und der Abstimmung die Vorschriften der Titel 14 bis 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.




§ 16 VerfGHG – Ausschließung vom Richteramt

(1) Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn es

  1. 1.
    an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat oder hatte, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder
  2. 2.
    in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist
  3. 3.
    mit einem Dritten, der nach den Nummern 1 oder 2 von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen wäre, eine Bürogemeinschaft oder Sozietät betreibt.

(2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Familienstandes, seines Berufes, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.

(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht

  1. 1.
    die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,
  2. 2.
    die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann.




§ 17 VerfGHG – Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

(1) Wird ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet das Gericht unter Ausschluss des Abgelehnten; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Ein Beteiligter kann ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn er sich ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend gemacht zu haben, in eine Verhandlung eingelassen hat.

(3) Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, so gilt Absatz 1 entsprechend.




§ 18 VerfGHG – Akteneinsicht

Die Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht.




§ 18a VerfGHG – Auskunft über personenbezogene Daten

Betreffen außerhalb des Verfahrens gestellte Anträge auf Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Verfassungsgerichtshofs personenbezogene Daten, so gelten die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine abweichende Regelung treffen.




§ 18b VerfGHG – Zur Einsicht Berechtigte; Auskunft aus beigezogenen Akten; Versendung von Akten

(1) Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Verfassungsgerichtshofs kann gewährt werden

  1. 1.

    öffentlichen Stellen, soweit

    1. a)

      dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist oder

    2. b)

      Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, oder

    3. c)

      es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist oder

    4. d)

      es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuchs oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist oder

    5. e)

      es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist oder

    6. f)

      es zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann,

  2. 2.

    Privatpersonen und anderen nicht-öffentlichen Stellen, soweit sie hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen; Auskunft und Akteneinsicht sind zu versagen, wenn der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

Einer Unterrichtung der betroffenen Person von der Übermittlung ihrer Daten bedarf es nicht. Die Erteilung der Auskunft und die Gewährung der Akteneinsicht sind in der Akte zu vermerken. Auskunft oder Akteneinsicht kann auch gewährt werden, soweit die betroffene Person eingewilligt hat.

(2) Akteneinsicht kann nur gewährt werden, wenn unter Angabe von Gründen dargelegt wird, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung der Aufgaben der die Akteneinsicht begehrenden öffentlichen Stelle (Absatz 1 Nummer 1) oder zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses der die Akteneinsicht begehrenden Privatperson oder anderen nicht-öffentlichen Stellen (Absatz 1 Nummer 2) nicht ausreichen würde oder die Erteilung einer Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Aus beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, dürfen Auskünfte nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Zustimmung der Stelle nachweist, um deren Akten es sich handelt; gleiches gilt für die Akteneinsicht.

(4) Die Akten des Verfassungsgerichtshofs werden nicht übersandt. An öffentliche Stellen können sie übersandt werden, wenn diesen gemäß Absatz 2 Akteneinsicht gewährt werden kann oder wenn einer Privatperson auf Grund besonderer Umstände dort Akteneinsicht gewährt werden soll.

(5) Das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft besteht nicht, soweit sich Akten auf die Beratung des Verfassungsgerichtshofs sowie deren Vorbereitung beziehen.




§ 18c VerfGHG – Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Verfahren

Der Verfassungsgerichtshof darf in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren zu den Akten gelangte personenbezogene Daten für ein anderes verfassungsgerichtliches Verfahren verarbeiten.




§ 19 VerfGHG – Beauftragte von Personengruppen

Wenn das Verfahren von einer Personengruppe oder gegen eine Personengruppe beantragt wird, kann der Verfassungsgerichtshof anordnen, dass sie ihre Rechte, insbesondere das Recht auf Anwesenheit im Termin, durch einen Beauftragten oder mehrere Beauftragte wahrnehmen lässt.




§ 20 VerfGHG – Bevollmächtigte

(1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz als Bevollmächtigten vertreten lassen.

(2) Das Abgeordnetenhaus oder Teile von diesem, die in der Verfassung von Berlin oder in der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses mit eigenen Rechten ausgestattet sind, können sich auch durch ihre Mitglieder vertreten lassen.

(3) Das Land Berlin und seine Verfassungsorgane können sich außerdem durch ihre Beamten vertreten lassen, soweit diese die Befähigung zum Richteramt besitzen oder auf Grund der vorgeschriebenen Staatsprüfungen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erworben haben.

(4) Der Verfassungsgerichtshof kann auch eine andere Person als Beistand eines Beteiligten zulassen.

(5) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie muss sich ausdrücklich auf das Verfahren beziehen.

(6) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind alle Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.




§ 21 VerfGHG – Einleitung des Verfahrens

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Verfassungsgerichtshof einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Präsident stellt den Antrag dem Antragsgegner und den übrigen Beteiligten unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern.

(3) Der Präsident kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze für das Gericht und die übrigen Beteiligten nachzureichen.




§ 21a VerfGHG – Übermittlung elektronischer Dokumente

(1) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass dem Verfassungsgerichtshof in einzelnen oder in allen Verfahrensarten Dokumente elektronisch übermittelt werden können. Die Rechtsverordnung soll den Zeitpunkt bestimmen, von dem an Dokumente elektronisch übermittelt werden können, die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind, sowie die für den Empfang bestimmte Einrichtung. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, kann eine qualifizierte elektronische Signatur vorgeschrieben werden. Neben der qualifizierten elektronischen Signatur kann auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt.

(2) Ein elektronisches Dokument ist dem Verfassungsgerichtshof zugegangen, wenn es in der durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 bestimmten Art und Weise übermittelt worden ist und wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Genügt das elektronische Dokument nicht den Anforderungen, so ist dies dem Absender unter Angabe der für den Verfassungsgerichtshof geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.




§ 21b VerfGHG – Elektronische Aktenführung

(1) Die Verfahrensakten können elektronisch geführt werden.

(2) Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte geführt wird, sind in die entsprechende Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte zu nehmen.

(3) Die Originaldokumente sind mindestens bis zum Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.

(4) Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument in ein elektronisches Dokument übertragen worden, so muss dieses den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen worden ist. Ist ein elektronisches Dokument in die Papierform überführt worden, muss der Ausdruck den Vermerk enthalten, welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokuments ausweist, wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist und welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.

(5) Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt sind, sind für das Verfahren zugrunde zu legen, soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung mit dem eingereichten Dokument zu zweifeln.

(6) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen wird, das die Authentizität und die Integrität des aufgezeichneten elektronischen Dokuments sicherstellt.




§ 22 VerfGHG – Verbindung und Trennung von Verfahren

Der Verfassungsgerichtshof kann anhängige Verfahren verbinden und verbundene trennen.




§ 23 VerfGHG – Verwerfung von Anträgen

Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluss des Gerichts verworfen werden. Der Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines Antrages hingewiesen worden ist.




§ 24 VerfGHG – Mündliche Verhandlung, Form der Entscheidung

(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung, es sei denn, dass alle Beteiligten ausdrücklich oder der Verfassungsgerichtshof einstimmig auf sie verzichten.

(2) Die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Beschluss.

(3) Teil- und Zwischenentscheidungen sind zulässig.

(4) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes ergehen im Namen des Volkes.




§ 25 VerfGHG – Beweiserhebung

(1) Der Verfassungsgerichtshof erhebt den zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweis. Er kann damit außerhalb der mündlichen Verhandlung ein Mitglied des Gerichts beauftragten oder mit Begrenzung auf bestimmte Tatsachen und Personen ein anderes Gericht darum ersuchen.

(2) Auf Grund eines Beschlusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Gerichts kann die Beiziehung einzelner Urkunden unterbleiben, wenn ihre Verwendung mit der Sicherheit des Bundes oder eines Landes unvereinbar ist.




§ 26 VerfGHG – Rechts- und Amtshilfe

Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem Verfassungsgerichtshof Rechts- und Amtshilfe. Sie legen ihm Akten und Urkunden über ihre oberste Dienstbehörde vor.




§ 26a VerfGHG – Stellungnahme durch sachkundige Dritte

Der Verfassungsgerichtshof kann sachkundigen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme geben.




§ 27 VerfGHG – Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen

(1) Für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Soweit ein Zeuge oder Sachverständiger nur mit Genehmigung einer vorgesetzten Stelle vernommen werden darf, kann diese Genehmigung nur verweigert werden, wenn es die Sicherheit des Bundes oder eines Landes erfordert. Der Zeuge oder Sachverständige kann sich nicht auf seine Schweigepflicht berufen, wenn der Verfassungsgerichtshof mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen die Verweigerung der Aussagegenehmigung für unbegründet erklärt.




§ 28 VerfGHG – Beweistermin

Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.




§ 29 VerfGHG – Entscheidung und Verkündung

(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Richtern, die bei ihr mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Sie ist sodann, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, unter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu verkünden. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung kann in der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben oder nach Abschluss der Beratungen festgelegt werden; in diesem Fall ist er den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen. Zwischen dem Abschluss der mündlichen Verhandlung und der Verkündung der Entscheidung sollen nicht mehr als drei Monate liegen. Der Termin kann durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofes verlegt werden.

(2) Jedes Mitglied kann seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen; das Sondervotum ist der Entscheidung anzuschließen. Das Stimmenverhältnis kann in der Entscheidung mitgeteilt werden.

(3) Alle Entscheidungen sind den Beteiligten zuzustellen sowie dem Abgeordnetenhaus und dem Senat mitzuteilen.




§ 30 VerfGHG – Wirkungen der Entscheidung

(1) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes binden die Verfassungsorgane sowie alle Gerichte und Behörden des Landes Berlin.

(2) In den Fällen des § 14 Nr. 4 und 5 hat die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 14 Nr. 6, wenn der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz als mit der Verfassung von Berlin vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit der Verfassung von Berlin vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin zu veröffentlichen.




§ 31 VerfGHG – Einstweilige Anordnung

(1) Der Verfassungsgerichtshof kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann der Verfassungsgerichtshof davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluss erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet der Verfassungsgerichtshof nach mündlicher Verhandlung. Diese muss binnen zweier Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Verfassungsgerichtshof kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(6) Ist der Verfassungsgerichtshof nicht beschlussfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluss einstimmig gefasst wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Verfassungsgerichtshof bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlass außer Kraft.




§ 32 VerfGHG – Aussetzung des Verfahrens

(1) Der Verfassungsgerichtshof kann sein Verfahren bis zur Erledigung eines bei einem anderen Gericht anhängigen Verfahrens aussetzen, wenn für seine Entscheidung die Feststellungen oder die Entscheidungen dieses anderen Gerichts von Bedeutung sein können.

(2) Der Verfassungsgerichtshof kann seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils zu Grunde legen, das in einem Verfahren ergangen ist, in dem die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen ist.




§ 33 VerfGHG – Kosten

(1) Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist kostenfrei.

(2) Wird eine Verfassungsbeschwerde oder ein Einspruch nach § 14 Nr. 2, 3 und 7 verworfen (§ 23), so kann der Verfassungsgerichtshof dem Beschwerdeführer eine Gebühr bis zu 500 Euro auferlegen. Die Entscheidung über die Gebühr und über ihre Höhe ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Gewichts der geltend gemachten Gründe, der Bedeutung des Verfahrens für den Beschwerdeführer und seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu treffen. Der Verfassungsgerichtshof kann dem Antragsteller nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eine Gebühr auferlegen, wenn er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückweist.

(3) Von der Auferlegung einer Gebühr ist abzusehen, wenn sie unbillig wäre.

(4) Der Verfassungsgerichtshof kann eine erhöhte Gebühr bis zu 2.500 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder des Einspruchs nach § 14 Nr. 2 und 3 einen Missbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung missbräuchlich gestellt ist.

(5) Für die Einziehung der Gebühren gilt § 59 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung entsprechend.

(6) Der Berichterstatter kann dem Beschwerdeführer aufgeben, binnen eines Monats einen Vorschuss auf die Gebühr nach Absatz 2 Satz 1 zu zahlen. Der Berichterstatter hebt die Anordnung auf oder ändert sie ab, wenn der Beschwerdeführer nachweist, dass er den Vorschuss nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Anordnungen des Berichterstatters sind unanfechtbar.




§ 34 VerfGHG – Auslagenerstattung

(1) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(2) In den übrigen Fällen kann der Verfassungsgerichtshof volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.




§ 35 VerfGHG – Vollstreckung

Der Verfassungsgerichtshof kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; er kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.




§ 36 VerfGHG – Antragsteller und Antragsgegner

Antragsteller und Antragsgegner können nur die in § 14 Nr. 1 genannten Beteiligten sein.




§ 37 VerfGHG – Zulässigkeit des Antrags

(1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung von Berlin übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.

(2) Im Antrag ist die Bestimmung der Verfassung von Berlin zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstoßen wird.

(3) Der Antrag muss binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.




§ 38 VerfGHG – Beitritt zum Verfahren

(1) Dem Antragsteller und dem Antragsgegner können in jeder Lage des Verfahrens andere in § 14 Nr. 1 genannte Antragsberechtigte beitreten, wenn die Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten von Bedeutung ist.

(2) Der Verfassungsgerichtshof gibt von der Einleitung des Verfahrens dem Abgeordnetenhaus und dem Senat Kenntnis.




§ 39 VerfGHG – Entscheidung

Der Verfassungsgerichtshof stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Verfassung von Berlin verstößt. Die Bestimmung ist zu bezeichnen. Der Verfassungsgerichtshof kann in der Entscheidungsformel zugleich eine für die Auslegung der Bestimmung der Verfassung von Berlin erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung nach Satz 1 abhängt.




§ 40 VerfGHG – Voraussetzung der Wahlprüfung, Zulässigkeit des Einspruchs

(1) Die Wahlprüfung erfolgt nur auf Grund eines Einspruchs.

(2) Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass

  1. 1.
    ein Wahlvorschlag oder ein Bewerber zu Unrecht nicht zugelassen worden sei,
  2. 1a.
    der Landeswahlausschuss zu Unrecht festgestellt hat, dass sich eine Vereinigung weder an der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus noch an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag in Berlin mit einem eigenen Wahlvorschlag beteiligt hat oder zu Unrecht festgestellt hat, dass dieser Vereinigung die Parteieigenschaft fehlt,
  3. 2.
    das Wahlergebnis rechnerisch unrichtig festgestellt worden sei,
  4. 3.
    gültige Stimmen für ungültig oder ungültige Stimmen für gültig erklärt worden seien in einem Umfang, dass dadurch die Verteilung der Sitze beeinflusst worden sei,
  5. 4.
    ein Abgeordneter oder Bezirksverordneter die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht erfülle,
  6. 5.
    ein Bewerber zu Unrecht berufen oder nicht berufen worden sei,
  7. 6.
    der Verlust des Sitzes eines Abgeordneten oder eines Bezirksverordneten nach § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 5 des Landeswahlgesetzes zu Unrecht festgestellt worden sei,
  8. 7.
    Personen zu Unrecht in das Wahlverzeichnis eingetragen oder nicht eingetragen worden seien oder zu Unrecht einen Wahlschein erhalten oder keinen Wahlschein erhalten hätten und dadurch die Verteilung der Sitze beeinflusst worden sei,
  9. 8.
    sonst Vorschriften des Grundgesetzes, der Verfassung von Berlin, des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung bei der Vorbereitung oder der Durchführung der Wahlen oder bei der Ermittlung des Wahlergebnisses in einer Weise verletzt worden seien, dass dadurch die Verteilung der Sitze beeinflusst worden sei. Der Einspruch kann nicht darauf gestützt werden, dass ein Wahlkreisvorschlag, eine Liste oder ein Bezirkswahlvorschlag zu Unrecht zugelassen worden sei.

(3) Der Einspruch kann eingelegt werden

  1. 1.
    in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 5 und 6 von der Vertrauensperson des Wahlvorschlages, dem betroffenen Bewerber, Abgeordneten oder Bezirksverordneten und, wenn der Einspruch darauf gestützt wird, dass ein Bewerber zu Unrecht berufen worden sei, auch von der Senatsverwaltung für Inneres, dem Landeswahlleiter, dem zuständigen Bezirkswahlleiter, dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses, dem zuständigen Bezirksverordnetenvorsteher und den Fraktionen des Abgeordnetenhauses oder der betreffenden Bezirksverordnetenversammlung,
  2. 2.
    in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 7 von den betroffenen Wahlberechtigten und, wenn der Einspruch darauf gestützt wird, dass Personen zu Unrecht in das Wahlverzeichnis eingetragen worden seien oder zu Unrecht einen Wahlschein erhalten hätten, auch von den Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerbern, die sich an der Wahl zum Abgeordnetenhaus oder zur Bezirksverordnetenversammlung in dem Bezirk, in dem die betroffenen Personen in das Wahlverzeichnis eingetragen worden sind oder einen Wahlschein erhalten haben, beteiligen,
  3. 3.
    in allen anderen Fällen von Parteien, Vereinigungen, Wählergemeinschaften und Einzelbewerbern, die von der angefochtenen Entscheidung betroffen sind, sowie in amtlicher Eigenschaft von der Senatsverwaltung für Inneres, dem Landeswahlleiter, dem zuständigen Bezirkswahlleiter, dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses und dem zuständigen Bezirksverordnetenvorsteher.

(4) Der Einspruch ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 bis 8 innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Amtsblatt für Berlin schriftlich beim Verfassungsgerichtshof einzulegen und zugleich zu begründen. Der Einspruch ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a innerhalb von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Landeswahlausschusses nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Landeswahlgesetzes zu erheben und zugleich zu begründen. Bei gemeinschaftlichen Einsprüchen muss ein Bevollmächtigter benannt sein. Der Einspruch kann jederzeit zurückgenommen werden. Für den Präsidenten des Abgeordnetenhauses und die Bezirksverordnetenvorsteher beginnt die Frist mit ihrer Wahl. Beim späteren Erwerb eines Sitzes und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 beginnt der Lauf der Frist mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin, beim Verlust des Sitzes mit der Zustellung der Entscheidung nach § 6 Abs. 3 des Landeswahlgesetzes.

(5) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 kann der Präsident des Abgeordnetenhauses oder der Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung auch nach Ablauf der Frist Einspruch einlegen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der gewählten Abgeordneten oder Bezirksverordneten es verlangt.




§ 41 VerfGHG – Beteiligte

Am Wahlprüfungsverfahren sind beteiligt

  1. 1.
    der Einsprechende,
  2. 2.
    die betroffenen Bewerber, Abgeordneten, Bezirksverordneten, Vertrauensmänner oder Fraktionen,
  3. 3.
    der Präsident des Abgeordnetenhauses oder der zuständige Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung,
  4. 4.
    die Senatsverwaltung für Inneres,
  5. 5.
    der Landeswahlleiter,
  6. 6.
    der zuständige Bezirkswahlleiter.

Die Beteiligten sind spätestens eine Woche vor dem Verhandlungstermin zu laden. Sie haben ein selbstständiges Antragsrecht.




§ 42 VerfGHG – Entscheidung

(1) Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes kann nur lauten auf Zurückweisung des Einspruchs oder

  1. 1.
    im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 1 auf Ungültigkeit der Wahl im Wahlgebiet, Bezirk (Wahlkreisverband) oder im Wahlkreis und auf Anordnung der Zulassung des Wahlvorschlages oder des Bewerbers unter Streichung des bisherigen Bewerbers,
  2. 1a.
    im Falle des § 40 Absatz 2 Nummer 1a auf Feststellung, dass sich die Vereinigung an der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag in Berlin mit einem eigenen Wahlvorschlag beteiligt hat, oder auf Feststellung der Parteieigenschaft,
  3. 2.
    im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 2 auf rechnerische Richtigstellung und Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses der Wahl zum Abgeordnetenhaus durch den Landeswahlausschuss oder der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung durch den Bezirkswahlausschuss,
  4. 3.
    im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 3 auf Erklärung der Gültigkeit oder Ungültigkeit einer bestimmten Anzahl von Stimmen und auf Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses der Wahl zum Abgeordnetenhaus durch den Landeswahlausschuss oder der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung durch den Bezirkswahlausschuss,
  5. 4.
    im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 4 auf Feststellung, dass der Abgeordnete oder Bezirksverordnete die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht erfüllt und daher seinen Sitz verloren hat,
  6. 5.
    im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 5 auf Feststellung des Verlustes des Sitzes des zu Unrecht berufenen Bewerbers und auf Anordnung der Berufung des berechtigten Bewerbers oder auf Feststellung, dass der Sitz unbesetzt bleibt,
  7. 6.
    im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 6 auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten oder des Präsidiums des Abgeordnetenhauses oder des Vorstehers oder des Vorstandes der Bezirksverordnetenversammlung,
  8. 7.
    im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 7 und 8 auf Ungültigkeit der Wahl im Wahlgebiet, Bezirk (Wahlkreisverband) oder Wahlkreis oder auf Richtigstellung und Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses einschließlich der Sitzverteilung.

(2) Über einen Einspruch nach § 40 Absatz 2 Nummer 1a entscheidet der Verfassungsgerichtshof bis zum 65. Tag vor der Wahl. Er kann seine Entscheidung ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die schriftliche Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.




§ 42a VerfGHG – Einstweilige Anordnung im Einspruchsverfahren

Auf Antrag kann der Verfassungsgerichtshof schon vor der Durchführung der Wahlen eine Entscheidung durch einstweilige Anordnung treffen, wenn wegen des geltend gemachten Verstoßes zu erwarten ist, dass die Wahlen ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden und der Verstoß noch vor den Wahlen beseitigt werden kann. Dies gilt nicht für den Einspruch nach § 40 Absatz 2 Nummer 1a.




§ 43 VerfGHG – Zulässigkeit des Antrags

Der Antrag des Senats oder eines Viertels der Mitglieder des Abgeordnetenhauses ist nur zulässig, wenn einer der Antragsberechtigten Landesrecht

  1. 1.
    wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit der Verfassung von Berlin für nichtig hält oder
  2. 2.
    für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ des Landes Berlin das Recht als unvereinbar mit der Verfassung von Berlin nicht angewendet hat.




§ 44 VerfGHG – Anhörung

Der Verfassungsgerichtshof hat dem Abgeordnetenhaus und dem Senat, sofern sie den Antrag nicht selbst gestellt haben, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben.




§ 45 VerfGHG – Entscheidung

Kommt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, dass Recht der Verfassung von Berlin widerspricht, so erklärt er es für nichtig oder mit der Verfassung unvereinbar. Widersprechen weitere Bestimmungen der gleichen Rechtsvorschrift aus denselben Gründen der Verfassung von Berlin, so kann die Entscheidung auf diese Bestimmungen erstreckt werden.




§ 46 VerfGHG – Vorlage

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, mit der Verfassung von Berlin für unvereinbar, so hat es das Verfahren auszusetzen und unmittelbar die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes einzuholen.

(2) Das Gericht muss angeben, inwiefern von der Gültigkeit des Gesetzes seine Entscheidung abhängt und mit welcher Vorschrift der Verfassung von Berlin dieses Gesetz unvereinbar sein soll. Die Akten sind beizufügen.

(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozessbeteiligten.




§ 47 VerfGHG – Verfahren

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat dem Abgeordnetenhaus und dem Senat Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben. Sie können dem Verfahren jederzeit beitreten.

(2) Der Verfassungsgerichtshof gibt auch denjenigen, die an dem Verfahren des antragstellenden Gerichts beteiligt sind, Gelegenheit zur Äußerung; er lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Bevollmächtigten das Wort.




§ 48 VerfGHG – Entscheidung

(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nur über die Rechtsfrage.

(2) Die Vorschrift des § 45 gilt entsprechend.




§ 49 VerfGHG – Aktivlegitimation

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird.

(2) Ist gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden. Der Verfassungsgerichtshof kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtsweges eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.




§ 50 VerfGHG – Begründung der Beschwerde

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.




§ 51 VerfGHG – Fristen

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen zweier Monate zu erheben. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit der sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, dass der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefassten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsvorschrift oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offen steht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem In-Kraft-Treten der Rechtsvorschrift oder dem Erlass des Hoheitsaktes erhoben werden.




§ 52 VerfGHG – Prozesskostenhilfe

Dem Beschwerdeführer einer Verfassungsbeschwerde kann nach Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Die Fristen das § 51 werden durch das Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gehemmt.




§ 53 VerfGHG – Anhörung

(1) Der Verfassungsgerichtshof gibt dem Organ oder der Behörde des Landes Berlin, deren Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern.

(2) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, so gibt der Verfassungsgerichtshof auch dem durch die Entscheidung Begünstigten Gelegenheit zur Äußerung.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz, so ist § 44 entsprechend anzuwenden.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 zu beteiligenden Organe können dem Verfahren beitreten, der Senat auch dann, wenn eine Handlung oder Unterlassung einer Behörde des Landes Berlin beanstandet wird.

(5) Eine Anhörung nach den Absätzen 1 bis 3 ist in den Fällen des § 23 nicht erforderlich.




§ 54 VerfGHG – Entscheidung

(1) Über die Verfassungsbeschwerde entscheidet der Verfassungsgerichtshof durch schriftlichen Beschluss. Der Präsident des Verfassungsgerichtshofes oder dieser selbst kann mündliche Verhandlung anordnen. In diesem Fall wird die Entscheidung verkündet und sofort, im Übrigen mit der Zustellung an den Beschwerdeführer rechtswirksam.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Bestimmung der Verfassung von Berlin und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Der Verfassungsgerichtshof kann zugleich aussprechen, dass auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme die Verfassung von Berlin verletzt.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung auf; in den Fällen des § 49 Absatz 2 Satz 1 verweist er die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(4) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsvorschrift stattgegeben, so erklärt der Verfassungsgerichtshof sie für nichtig oder mit der Verfassung von Berlin unvereinbar. Das Gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 3 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einer verfassungswidrigen Rechtsvorschrift beruht.




§ 55 VerfGHG – Verfahren bei Vorlagen und Einsprüchen, Entscheidung

(1) Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof auf Grund von Vorlagen und Einsprüchen bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid richtet sich nach den Allgemeinen Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes sowie nach dem Abstimmungsgesetz.

(2) Der Verfassungsgerichtshof stellt auf Grund der Vorlage fest, dass der Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens zulässig ist, wenn die gesetzlichen Anforderungen für die Einleitung erfüllt sind. Im Übrigen erkennt der Verfassungsgerichtshof auf Grund von Einsprüchen auf Zurückweisung des Einspruchs oder auf Aufhebung der angegriffenen Entscheidung. Ist der Einspruch gegen die Entscheidung des Senats nach § 17 Absatz 8 des Abstimmungsgesetzes erhoben worden, wird der Einspruch auch dann zurückgewiesen, wenn das Volksbegehren den Anforderungen der §§ 11 oder 12 des Abstimmungsgesetzes nicht entspricht.

(3) § 42a gilt entsprechend.




§ 56 VerfGHG

(weggefallen)




§ 57 VerfGHG – Zulässigkeit des Antrags, Entscheidung

(1) Der Antrag eines Bezirks ist nur zulässig, wenn ein betroffener Bezirk die im Gesetz geregelte Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche zwischen der Hauptverwaltung und den Bezirken wegen ihrer Unvereinbarkeit mit der Verfassung von Berlin für nichtig hält und geltend macht, durch das Gesetz in seinen Rechten aus Artikel 67 der Verfassung von Berlin verletzt zu sein.

(2) Der Antrag muss binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes gestellt werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 44 und 45 gelten entsprechend.




§ 58 VerfGHG – Angemessenheit der Verfahrensdauer

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof als Verfahrensbeteiligter oder als Beteiligter in einem zur Herbeiführung einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ausgesetzten Verfahren einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Verfassungsgerichtshofs.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere durch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer, ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, so kann der Verfassungsgerichtshof einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.




§ 58a VerfGHG – Verzögerungsbeschwerde, Verzögerungsrüge

(1) Über Entschädigung und Wiedergutmachung wird auf Grund einer Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof entschieden (Verzögerungsbeschwerde). Die Verzögerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge ist schriftlich und unter Darlegung der Umstände, die die Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen, einzulegen. Sie ist frühestens zwölf Monate nach Eingang des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof zulässig. Einer Bescheidung der Verzögerungsrüge bedarf es nicht.

(2) Die Verzögerungsbeschwerde kann frühestens sechs Monate nach Erheben einer Verzögerungsrüge erhoben werden; ist eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ergangen oder das Verfahren anderweitig erledigt worden, so ist die Verzögerungsbeschwerde binnen drei Monaten zu erheben. Sie ist schriftlich einzulegen und gleichzeitig zu begründen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verzögerungsbeschwerde ist der Anspruch nicht übertragbar.




§ 58b VerfGHG – Zuständigkeit

(1) Über die Verzögerungsbeschwerde entscheidet der Verfassungsgerichtshof unter Ausschluss der Berichterstatterin oder des Berichterstatters des beanstandeten Verfahrens.

(2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs.




§ 58c VerfGHG – Stellungnahme

(1) Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens soll binnen eines Monats nach Eingang der Begründung der Verzögerungsbeschwerde eine Stellungnahme vorlegen.

(2) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Verzögerungsbeschwerde als zurückgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet ohne mündliche Verhandlung. Der Beschluss über die Verzögerungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(3) Die Entscheidung ist unanfechtbar.




§ 58d VerfGHG – Übergangsregelung

Die §§ 58 bis 58c gelten auch für Verfahren, die am 30. September 2015 bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer am 30. September 2015 Gegenstand einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. Für abgeschlossene Verfahren nach Satz 1 gilt § 58a Absatz 1 Satz 2 bis 5 nicht; § 58a Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsbeschwerde sofort erhoben werden kann und spätestens am 30. Dezember 2015 erhoben werden muss.




§ 59 VerfGHG

(hier nicht wiedergegeben)




§ 60 VerfGHG – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz ist nach Beschlussfassung im Abgeordnetenhaus im Gesetz- und Verordnungsblatt und nach Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung im Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblatt zu verkünden. Es tritt am 2. Dezember 1990 in Kraft.

(2) (aufgehoben)