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§ 26 HmbVwVG
Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
Normgeber: Hamburg

Amtliche Abkürzung: HmbVwVG
Referenz: 2011-2

Abschnitt: Teil 2 – Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
 

§ 26 HmbVwVG – Niederschrift

(1) Die Vollziehungsperson hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift soll enthalten:

  1. 1.

    die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde und des zu vollstreckenden Titels,

  2. 2.

    den Ort und die Zeit der Aufnahme,

  3. 3.

    die Vollstreckungshandlung und ihren Gegenstand unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,

  4. 4.

    die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist, einschließlich der nach § 24 Absatz 2 hinzugezogenen Personen,

  5. 5.

    die Namen der hinzugezogenen Zeuginnen bzw. Zeugen,

  6. 6.

    die Unterschriften der Personen zu Nummer 4 und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet worden sei,

  7. 7.

    die Unterschrift der Vollziehungsperson.

(3) Konnte einem der Erfordernisse des Absatzes 2 Nummer 6 nicht genügt werden, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(4) War die pflichtige Person bei der Vollstreckungshandlung nicht anwesend, so soll ihr die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift der Niederschrift übersenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbVwVG,HH - Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 8 - 29, Teil 2 - Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen/