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Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
§ 26 HmbVwVG – Niederschrift
(1) Die Vollziehungsperson hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift soll enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde und des zu vollstreckenden Titels,
- 2.
den Ort und die Zeit der Aufnahme,
- 3.
die Vollstreckungshandlung und ihren Gegenstand unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,
- 4.
die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist, einschließlich der nach § 24 Absatz 2 hinzugezogenen Personen,
- 5.
die Namen der hinzugezogenen Zeuginnen bzw. Zeugen,
- 6.
die Unterschriften der Personen zu Nummer 4 und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet worden sei,
- 7.
die Unterschrift der Vollziehungsperson.
(3) Konnte einem der Erfordernisse des Absatzes 2 Nummer 6 nicht genügt werden, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(4) War die pflichtige Person bei der Vollstreckungshandlung nicht anwesend, so soll ihr die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift der Niederschrift übersenden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbVwVG,HH - Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 8 - 29, Teil 2 - Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=5456054,27