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§ 10 RHG
Gesetz über den Rechnungshof von Berlin (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Organisation des Rechnungshofs

Titel: Gesetz über den Rechnungshof von Berlin (Rechnungshofgesetz - RHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 RHG – Ausschließung

(1) Mitglieder, Prüferinnen und Prüfer sowie sonstige Dienstkräfte dürfen bei der Erfüllung der Prüfungsaufgaben des Rechnungshofs nicht tätig werden,

  1. 1.

    in einer Angelegenheit an der sie selbst oder an der Angehörige im Sinne des § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beteiligt gewesen sind oder für die sie selbst oder für die Angehörige Verantwortung tragen,

  2. 2.

    wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an ihrer Unbefangenheit zu rechtfertigen.

(2) Über die Ausschließung von Mitgliedern nach Absatz 1 entscheidet im Zweifelsfall das Große Kollegium. Das betroffene Mitglied darf an der Entscheidung nicht mitwirken.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/RHG,BE - Rechnungshofgesetz/§§ 2 - 11, Abschnitt II - Organisation des Rechnungshofs/
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