Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
Dokument
Gesetz über den Rechnungshof von Berlin (Rechnungshofgesetz - RHG)
Abschnitt II – Organisation des Rechnungshofs
§ 10 RHG – Ausschließung
(1) Mitglieder, Prüferinnen und Prüfer sowie sonstige Dienstkräfte dürfen bei der Erfüllung der Prüfungsaufgaben des Rechnungshofs nicht tätig werden,
- 1.
in einer Angelegenheit an der sie selbst oder an der Angehörige im Sinne des § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beteiligt gewesen sind oder für die sie selbst oder für die Angehörige Verantwortung tragen,
- 2.
wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an ihrer Unbefangenheit zu rechtfertigen.
(2) Über die Ausschließung von Mitgliedern nach Absatz 1 entscheidet im Zweifelsfall das Große Kollegium. Das betroffene Mitglied darf an der Entscheidung nicht mitwirken.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/RHG,BE - Rechnungshofgesetz/§§ 2 - 11, Abschnitt II - Organisation des Rechnungshofs/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167797,11
Keine Zitierungen vorhanden.