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§ 3 RHG
Gesetz über den Rechnungshof von Berlin (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Organisation des Rechnungshofs

Titel: Gesetz über den Rechnungshof von Berlin (Rechnungshofgesetz - RHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 RHG – Präsidentschaft; Vertretung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet und beaufsichtigt die Tätigkeit des Rechnungshofs. Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt die Führung der Verwaltung, die Verteilung der Geschäfte innerhalb des Rechnungshofs und dessen Vertretung nach außen. Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Präsidialabteilung. Die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofs erhält zum Jahresbericht des Rechnungshofs im Abgeordnetenhaus das Wort; das Nähere wird durch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin geregelt.

(2) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten, soweit durch Abwesenheit, Krankheit oder sonstige Umstände eine Verhinderung an der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte besteht. Im Übrigen übt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten auch insoweit aus, als die Präsidentin oder der Präsident die Vertretung der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten übertragen hat.

(3) Die Vertretungsbefugnis der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten gilt auch für die Aufgaben, die der Präsidentin oder dem Präsidenten außerhalb des in Absatz 1 bezeichneten Geschäftsbereichs kraft Gesetzes obliegen.

(4) Ist die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident durch Abwesenheit, Krankheit oder sonstige Umstände an der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte gehindert, so vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten das von dieser oder diesem bestimmte Mitglied.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/RHG,BE - Rechnungshofgesetz/§§ 2 - 11, Abschnitt II - Organisation des Rechnungshofs/
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