NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 2 AAG
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 26 HmbBNatSchAG
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBNatSchAG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 HmbBNatSchAG – Anzeigepflichten

Werden bisher unbekannte Naturgebilde, insbesondere unterirdische Torf- und Seeablagerungen, größere Findlinge, fossile Bodenbildungen, wertvolle Fossilien oder sonstige Einzelschöpfungen der Natur aufgedeckt oder aufgefunden, so ist der Fund unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen und so lange in seinem bisherigen Zustand zu belassen, bis die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen oder den Fund freigegeben hat. Äußert sich die zuständige Behörde zur Anzeige nicht innerhalb von vier Wochen, so gilt der Fund als freigegeben.


Hamburgisches Gesetz zur Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger (HmbRpflG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Gesetz zur Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger (HmbRpflG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRpflG
Gliederungs-Nr.: 3020-1
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Gesetz zur Übertragung richterlicher Aufgaben
auf den Rechtspfleger
(HmbRpflG)

Vom 10. Mai 1971 (HmbGVBl. S. 89)

Geändert am 16. Januar 1989 (HmbGVBl. S. 5)


§ 9a SenatsG
Senatsgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Senatsgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: SenatsG,HH
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 9a SenatsG – Tätigkeit nach Beendigung des Amtsverhältnisses

(1) Ehemalige Mitglieder des Senats haben dem Senat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen ständigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, öffentlicher Unternehmen, öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Amtsverhältnisses.

(2) Der Senat soll die Erwerbstätigkeit oder sonstige ständige Beschäftigung untersagen, soweit sie mit dem früheren Amt des ehemaligen Mitglieds des Senats im Zusammenhang steht und zu besorgen ist, dass durch sie amtliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Untersagung ist innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang der Anzeige nach Absatz 1 und für einen bestimmten Zeitraum auszusprechen. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Amtsverhältnisses; im Übrigen sind die Fristen des § 13 Absatz 2 sinngemäß anzuwenden.

(3) Bei freiberuflichen Tätigkeiten sind die entsprechenden Regelungen in den Berufsordnungen zur Vermeidung von Interessenkollisionen zu beachten; sie gehen dieser Regelung vor.


§ 30a UAusschG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: UAusschG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-6
Normtyp: Gesetz

§ 30a UAusschG – Weitergabe von Unterlagen

(1) Personen, die durch Einsichtnahme oder in sonstiger Weise Zugang zu Protokollen oder sonstigen Unterlagen des Untersuchungsausschusses erhalten, dürfen diese Unterlagen nur mit dessen Zustimmung weitergeben.

(2) Vor ihrer Ausgabe kennzeichnet der Arbeitsstab Protokolle und sonstige Unterlagen mit dem Aufdruck "Vertraulich - Weitergabe nur mit Zustimmung des Untersuchungsausschusses".


Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 11 AAG – Ausnahmevorschriften

(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,

  2. 2.

    zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,

  3. 3.

    Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,

  4. 4.

    die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .

(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,

  2. 2.

    Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,

  3. 3.

    im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,

  4. 4.

    Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EFZG
Gliederungs-Nr.: 800-19-3
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall
(Entgeltfortzahlungsgesetz)

Vom 26. Mai 1994 ( BGBl. I S. 1014 ,  1065 )  (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746, 2021 I S. 154, 2022 I S. 482)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Anwendungsbereich 1
Entgeltzahlung an Feiertagen 2
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 3
Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen 3a
Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts 4
Kürzung von Sondervergütungen 4a
Anzeige- und Nachweispflichten 5
Forderungsübergang bei Dritthaftung 6
Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers 7
Beendigung des Arbeitsverhältnisses 8
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation 9
Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit 10
Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten 11
Unabdingbarkeit 12
Übergangsvorschrift 13
(1) Red. Anm.:

Artikel 53 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014)


§ 1 EFZG – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall.

(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung  (1) Beschäftigten.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 1 EFZG .

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: Berufsausbildung


§ 2 EFZG – Entgeltzahlung an Feiertagen

(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.

(3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.


§ 3 EFZG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) 1Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. 2Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

  1. 1.

    er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder

  2. 2.

    seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476).

(2) 1Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. 2Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Absatz 3 angefügt durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 3 EFZG .


§ 3a EFZG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen

Überschrift neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

Eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

(1) 1Ist ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende von Organen oder Geweben, die nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgt, oder einer Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes an seiner Arbeitsleistung verhindert, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. 2 § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(2) 1Dem Arbeitgeber sind von der gesetzlichen Krankenkasse des Empfängers von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen das an den Arbeitnehmer nach Absatz 1 fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie die hierauf entfallenden vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Antrag zu erstatten. 2Ist der Empfänger von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen gemäß § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, erstattet dieses dem Arbeitgeber auf Antrag die Kosten nach Satz 1 in Höhe des tariflichen Erstattungssatzes. 3Ist der Empfänger von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen bei einem Beihilfeträger des Bundes beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger, erstattet der zuständige Beihilfeträger dem Arbeitgeber auf Antrag die Kosten nach Satz 1 zum jeweiligen Bemessungssatz des Empfängers von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen; dies gilt entsprechend für sonstige öffentlich-rechtliche Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene. 4Unterliegt der Empfänger von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen der Heilfürsorge im Bereich des Bundes oder der truppenärztlichen Versorgung, erstatten die zuständigen Träger auf Antrag die Kosten nach Satz 1. 5Mehrere Erstattungspflichtige haben die Kosten nach Satz 1 anteilig zu tragen. 6Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Erstattungsanspruches erforderlichen Angaben zu machen.

Absatz 2 Sätze 1 bis 4 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

Zu § 3a: Vgl. RdSchr. 15 c Tit. 4 .


§ 4 EFZG – Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts

(1) Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843), geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

(1a) 1Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, dass dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. 2Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zu Grunde zu legen.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476). Satz 1 geändert durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843).

(2) Ist der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die gleichzeitig infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist, zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 3 oder nach § 3a verpflichtet, bemisst sich die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts für diesen Feiertag nach § 2 .

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

(3) 1Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfähigkeit gemindert, so ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. 2Dies gilt nicht im Falle des § 2 Abs. 2 .

(4) 1Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1, 1a und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. 2Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 4 EFZG , RdSchr. 15 c .


§ 4a EFZG – Kürzung von Sondervergütungen

Gestrichen durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843); bisheriger § 4b, eingefügt durch G vom 25. 9. 1996, BGBl I S. 1476, wurde § 4a.

1Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. 2Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.

Zu § 4a: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 4a EFZG .


§ 4b EFZG

(weggefallen)


§ 5 EFZG – Anzeige- und Nachweispflichten

(1) 1Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. 2Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. 3Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. 4Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 5Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.

(1a) 1Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt nicht für Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind. 2Diese sind verpflichtet, zu den in Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht

  1. 1.

    für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ausüben ( § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ), und

  2. 2.

    in Fällen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 11. 2019 (BGBl I S. 1746, 2021 I S. 154, 2022 I S. 482) (1. 1. 2023)

(2) 1Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. 2Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. 3Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. 4Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. 5Die gesetzlichen Krankenkassen können festlegen, dass der Arbeitnehmer Anzeige- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 3 und 4 auch gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger erfüllen kann. 6Absatz 1 Satz 5 gilt nicht. 7Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 5 EFZG .


§ 6 EFZG – Forderungsübergang bei Dritthaftung

(1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 6 EFZG .


§ 7 EFZG – Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern,

  1. 1.

    solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach § 5 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt;

  2. 2.

    wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber ( § 6 ) verhindert.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 7 EFZG .


§ 8 EFZG – Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(1) 1Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. 2Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Arbeitnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.

(2) Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeit nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Gründen, so endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 8 EFZG , RdSchr. 15 c zu § 8 EFZG .


§ 9 EFZG – Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation

(1) 1Die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 gelten entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. 2Ist der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, gelten die §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.

Absatz 1 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476), 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843) und 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 unverzüglich mitzuteilen und ihm

  1. a)

    eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger nach Absatz 1 Satz 1 oder

  2. b)

    eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 2

unverzüglich vorzulegen.

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 9 EFZG .


§ 10 EFZG – Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit

(1) 1In Heimarbeit Beschäftigte ( § 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes ) und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte haben gegen ihren Auftraggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister beschäftigt werden, gegen diesen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt. 2Der Zuschlag beträgt

  1. 1.

    für Heimarbeiter, für Hausgewerbetreibende ohne fremde Hilfskräfte und die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 3,4 vom Hundert,

  2. 2.

    für Hausgewerbetreibende mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften und die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 6,4 vom Hundert

des Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern, des Beitrags zur Bundesagentur für Arbeit und der Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen, den Urlaub und den Arbeitsausfall infolge Krankheit zu leistenden Zahlungen. 3Der Zuschlag für die unter Nummer 2 aufgeführten Personen dient zugleich zur Sicherung der Ansprüche der von ihnen Beschäftigten.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(2) Zwischenmeister, die den in Heimarbeit Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Buchstabe d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellt sind, haben gegen ihren Auftraggeber Anspruch auf Vergütung der von ihnen nach Absatz 1 nachweislich zu zahlenden Zuschläge.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 in Betracht kommenden Zuschläge sind gesondert in den Entgeltbeleg einzutragen.

(4) 1Für Heimarbeiter ( § 1 Abs. 1 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes ) kann durch Tarifvertrag bestimmt werden, dass sie statt der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Leistungen die den Arbeitnehmern im Falle ihrer Arbeitsunfähigkeit nach diesem Gesetz zustehenden Leistungen erhalten. 2Bei der Bemessung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt bleibt der Unkostenzuschlag außer Betracht.

(5) 1Auf die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Zuschläge sind die §§ 23 bis 25 , 27 und 28 des Heimarbeitsgesetzes , auf die in Absatz 1 dem Zwischenmeister gegenüber vorgesehenen Zuschläge außerdem § 21 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden. 2Auf die Ansprüche der fremden Hilfskräfte der in Absatz 1 unter Nummer 2 genannten Personen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist § 26 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 10 EFZG .


§ 11 EFZG – Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten

(1) 1Die in Heimarbeit Beschäftigten ( § 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes ) haben gegen den Auftraggeber oder Zwischenmeister Anspruch auf Feiertagsbezahlung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. 2Den gleichen Anspruch haben die in § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis d des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Feiertagsbezahlung gleichgestellt werden; die Vorschriften des § 1 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 und 5 des Heimarbeitsgesetzes finden Anwendung. 3Eine Gleichstellung, die sich auf die Entgeltregelung erstreckt, gilt auch für die Feiertagsbezahlung, wenn diese nicht ausdrücklich von der Gleichstellung ausgenommen ist.

(2) 1Das Feiertagsgeld beträgt für jeden Feiertag im Sinne des § 2 Abs. 1 0,72 vom Hundert des in einem Zeitraum von sechs Monaten ausgezahlten reinen Arbeitsentgelts ohne Unkostenzuschläge. 2Bei der Berechnung des Feiertagsgeldes ist für die Feiertage, die in den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober fallen, der vorhergehende Zeitraum vom 1. November bis 30. April und für die Feiertage, die in den Zeitraum vom 1. November bis 30. April fallen, der vorhergehende Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober zu Grunde zu legen. 3Der Anspruch auf Feiertagsgeld ist unabhängig davon, ob im laufenden Halbjahreszeitraum noch eine Beschäftigung in Heimarbeit für den Auftraggeber stattfindet.

(3) 1Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Entgeltzahlung vor dem Feiertag zu zahlen. 2Ist die Beschäftigung vor dem Feiertag unterbrochen worden, so ist das Feiertagsgeld spätestens drei Tage vor dem Feiertag auszuzahlen. 3Besteht bei der Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit zwischen den Beteiligten Einvernehmen, das Heimarbeitsverhältnis nicht wieder fortzusetzen, so ist dem Berechtigten bei der letzten Entgeltzahlung das Feiertagsgeld für die noch übrigen Feiertage des laufenden sowie für die Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen. 4Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Auszahlung in die Entgeltbelege ( § 9 des Heimarbeitsgesetzes ) einzutragen.

(4) 1Übersteigt das Feiertagsgeld, das der nach Absatz 1 anspruchsberechtigte Hausgewerbetreibende oder im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende (Anspruchsberechtigte) für einen Feiertag auf Grund des § 2 seinen fremden Hilfskräften ( § 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes ) gezahlt hat, den Betrag, den er auf Grund der Absätze 2 und 3 für diesen Feiertag erhalten hat, so haben ihm auf Verlangen seine Auftraggeber oder Zwischenmeister den Mehrbetrag anteilig zu erstatten. 2Ist der Anspruchsberechtigte gleichzeitig Zwischenmeister, so bleibt hierbei das für die Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden empfangene und weiter gezahlte Feiertagsgeld außer Ansatz. 3Nimmt ein Anspruchsberechtigter eine Erstattung nach Satz 1 in Anspruch, so können ihm bei Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit die erstatteten Beträge auf das Feiertagsgeld angerechnet werden, das ihm auf Grund des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Satz 3 für die dann noch übrigen Feiertage des laufenden sowie für die Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen ist.

(5) Das Feiertagsgeld gilt als Entgelt im Sinne der Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes über Mithaftung des Auftraggebers ( § 21 Abs. 2 ), über Entgeltschutz ( §§ 23 bis 27 ) und über Auskunftspflicht über Entgelte ( § 28 ); hierbei finden die §§ 24 bis 26 des Heimarbeitsgesetzes Anwendung, wenn ein Feiertagsgeld gezahlt ist, das niedriger ist als das in diesem Gesetz festgesetzte.


§ 12 EFZG – Unabdingbarkeit

Abgesehen von § 4 Abs. 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers oder der nach § 10 berechtigten Personen abgewichen werden.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 12 EFZG .


§ 13 EFZG – Übergangsvorschrift

Neugefasst durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843).

Ist der Arbeitnehmer von einem Tag nach dem 9. Dezember 1998 bis zum 1. Januar 1999 oder darüber hinaus durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation an seiner Arbeitsleistung verhindert, sind für diesen Zeitraum die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften maßgebend, es sei denn, dass diese für den Arbeitnehmer ungünstiger sind.

Zu § 13: Vgl. RdSchr. 98 h Tit. A.III .


Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAbwG
Gliederungs-Nr.: 2135-1
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)

In der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19)  (1)    (2)

Inhaltsübersicht§§
  
Erster Abschnitt 
Allgemeine Vorschriften 
  
Grundsatz und Begriffsbestimmungen 1
Beseitigungspflichtige Körperschaft, Übertragung der Aufgabe 2
Abwasserbeseitigungsplan 3
Zwischenstaatliche Vereinbarungen und Beschlüsse 3a
  
Zweiter Abschnitt 
Öffentliche Abwasseranlagen, Anschluss und Benutzung 
  
Öffentliche Abwasseranlagen 4
Drucksielentwässerung 5
Anschlusspflicht 6
Genehmigung und Herstellung des Anschlusses 7
Anschlussrecht 8
Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen 9
Ausnahme von der Anschlusspflicht und dem Benutzungszwang 9a
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang 10
Einleitungsverbote 11
Einleitungsgenehmigung 11a
Erteilung der Einleitungsgenehmigung, nachträgliche Anordnungen 11b
Anzeigepflichten 12
  
Dritter Abschnitt 
Grundstücksentwässerungsanlagen und Abwasserbehandlungsanlagen 
  
Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen 13
Bau von Abwasserbehandlungsanlagen 13a
Anerkennung von Fachbetrieben 13b
Hebeanlagen und Rückstauschutz 14
Unterhaltung und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen 15
Umrüstung von Grundstücksentwässerungsanlagen 16
Behördliche Überwachung 17
Eigenüberwachung der Einleitung 17a
Eigenüberwachung der baulichen Anlage 17b
Fäkalienabfuhr 18
  
Vierter Abschnitt 
Abwasserinformation und Datenverarbeitung 
  
Abwasserinformationssystem 19
Datenverarbeitung, Zweckbindung 20
Übermittlung und Nutzung von Daten 21
  
Fünfter Abschnitt 
Schäden an öffentlichen Abwasseranlagen 
  
Beseitigung von Schäden an öffentlichen Abwasseranlagen 22
Anordnungsbefugnis 23
Kostenfestsetzung 24
  
Sechster Abschnitt 
Schlussvorschriften 
  
Grundrechtseinschränkung 25
Ordnungswidrigkeiten 26
Amtspflichten 27
(In-Kraft-Treten und Aufhebung von Vorschriften) 28
(1) Red. Anm.:

Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19):

"Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1)."

(2) Red. Anm.:

Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Technischen Baubestimmungen nach Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung und zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates

Vom 2. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 118)

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung und zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19) wird bekannt gemacht, dass die Technischen Baubestimmungen am 1. Mai 2018 in Kraft getreten sind.


§§ 1 - 3a, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 1 HmbAbwG – Grundsatz- und Begriffsbestimmungen

(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere die Gesundheit der Menschen nicht gefährdet wird und eine Verunreinigung der Gewässer und des Bodens oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Abwasserbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.

(2) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt. Als Abwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. Dem Abwasser ist Grundwasser gleichgestellt, das nicht dem Einleitungsverbot nach § 11 Absatz 1 Nummer 8 unterliegt. Dem Abwasser ist auch Niederschlagswasser gleichgestellt, das aus Gebäudedränagen austritt, über die das in Baugrubenverfüllungen versickernde Niederschlagswasser erfasst wird.

(3) Abwasseranlagen sind Anlagen zum Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie zum Behandeln und Entwässern von Klärschlamm.

(4) Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören die von der Hamburger Stadtentwässerung (Stadtentwässerung) für die Abwasserbeseitigung bereitgestellten Gefälle- und Druckrohrleitungen (Sammler, Siele) einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen (Schächte, Schieber), Sielanschlussleitungen, Pump- und Hebewerke, Klärwerke und andere Abwasserbehandlungsanlagen, Rückhaltebecken und Sandfänge. Bei Drucksielen zählen dazu auch die sich auf privaten Grundstücken befindenden und von der Stadtentwässerung hergestellten oder übernommenen Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung des Abwassers einschließlich der Anschlussleitung von der Grundstücksgrenze bis zu den Einrichtungen. Nicht zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören die Straßenentwässerungsanlagen (Trummen, Trummenanschlussleitungen, Straßenentwässerungsleitungen, Gräben, Versickerungsschächte, Mulden).

(5) Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit Ausnahme der in Absatz 4 Satz 2 genannten Einrichtungen Abwasseranlagen in Gebäuden und auf Grundstücken, die der Beseitigung des Abwassers einzelner oder mehrerer Gebäude oder Grundstücke dienen.

(6) Eigentümerin und Eigentümer im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Erbbauberechtigte und der Erbbauberechtigte oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigte.


§ 2 HmbAbwG – Beseitigungspflichtige Körperschaft; Übertragung der Aufgabe

Soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, ist die Freie und Hansestadt Hamburg beseitigungspflichtige Körperschaft im Sinne von § 18a Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 19. August 2002 ( BGBl. I S. 3246 ), zuletzt geändert am 25. Juni 2005 ( BGBl. I S. 1746 ,  1756 ). Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung für das im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme von Neuwerk anfallende Abwasser obliegt der Stadtentwässerung. Dieser stehen die damit verbundenen hoheitlichen Rechte zu. Das Abwasser ist der Freien und Hansestadt Hamburg zu überlassen.


§ 3 HmbAbwG – Abwasserbeseitigungsplan

(1) Der Senat stellt den Abwasserbeseitigungsplan für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg auf.

(2) Im Abwasserbeseitigungsplan sind insbesondere die Sammler, das jeweilige Sielsystem, die Pumpwerke, die Kläranlagen und die Rückhaltebecken mit ihrem jeweiligen Einzugsbereich sowie die Grundzüge für die Abwasserbehandlung einschließlich der im Zeitpunkt der Aufstellung des Plans erreichten und zukünftig vorgesehenen Reinigungsleistung darzustellen.


§ 3a HmbAbwG – Zwischenstaatliche Vereinbarungen und Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft

Der Senat wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer und ihrer Reinhaltung durch Rechtsverordnung die Regelungen, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen und bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft erforderlich sind, zu treffen. Es können insbesondere Vorschriften erlassen werden über

  1. 1.
    Anforderungen an den Bau und Betrieb von Abwasseranlagen,
  2. 2.
    Anforderungen an die Beschaffenheit von Abwasser,
  3. 3.
    die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinien, ihre Kontrolle und Überwachung sowie die dazu notwendigen Messmethoden, Mess- und Analyseverfahren und die Festlegung von Fristen, innerhalb derer die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen abgeschlossen sein müssen.


§§ 4 - 12, Zweiter Abschnitt - Öffentliche Abwasseranlagen, Anschluss und Benutzung

§ 4 HmbAbwG – Öffentliche Abwasseranlagen

(1) Die öffentlichen Abwasseranlagen werden von der Stadtentwässerung hergestellt, unterhalten und betrieben. Die Stadtentwässerung hat die öffentlichen Abwasseranlagen in einem ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere wasserdicht und dicht gegen das Eindringen von Baumwurzeln, zu halten. Die Stadtentwässerung bestimmt die Art des Entwässerungssystems (Gefällesiel oder Drucksiel, Misch- oder Trennkanalisation) und den Zeitpunkt der Herstellung und Inbetriebnahme der öffentlichen Abwasseranlagen. Sie kann das Entwässerungssystem aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen ändern, wenn eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sichergestellt bleibt. Ein Rechtsanspruch gegen die Stadtentwässerung auf Herstellung öffentlicher Abwasseranlagen oder Beibehaltung eines bestimmten Entwässerungssystems besteht nicht.

(2) Kann wegen der Geländeverhältnisse ein öffentliches Siel nicht im öffentlichen Weg oder in sonstigen Flächen, die im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehen, untergebracht werden oder ist es wegen sonst außergewöhnlich hoher Aufwendungen erforderlich oder aus abwassertechnischen Gründen geboten, das öffentliche Siel über private Grundstücke zu verlegen, kann die Stadtentwässerung die Eigentümerinnen und Eigentümer dieser Grundstücke verpflichten, den Bau und Betrieb des öffentlichen Siels sowie die Durchführung der notwendigen Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten zu dulden. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer ist zu entschädigen; auf ihr Verlangen ist Sicherheit zu leisten. § 70 Absatz 2 , § 75 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 , §§ 76 , 77 und § 78 Absätze 1 und 3 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 380), in der jeweils geltenden Fassung gelten sinngemäß.

(3) Die Stadtentwässerung kann Anlagen, die der Entwässerung mehrerer Grundstücke dienen und nicht von ihr hergestellt worden sind, auf Antrag als öffentliche Abwasseranlage übernehmen. Die Übernahme kann von Bedingungen abhängig gemacht werden.

(4) Öffentliche Abwasseranlagen, die nicht mehr zur Abwasserbeseitigung benötigt werden, können aufgehoben werden. Soweit es sich dabei um öffentliche Siele handelt, die bisher zur Aufnahme des Abwassers angeschlossener Grundstücke bestimmt waren, wird die Aufhebung im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht. Eine Weiterbenutzung für Zwecke der Entwässerung eines oder mehrerer Grundstücke kann zugelassen werden.

(5) Die öffentlichen Abwasseranlagen dürfen weder beschädigt noch in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden.


§ 5 HmbAbwG – Drucksielentwässerung

(1) In Gebieten, in denen die Stadtentwässerung das Abwasser über Drucksiele beseitigt, hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung einschließlich der erforderlichen Instandsetzung, Änderung und Erneuerung der zum Sammeln und zur Förderung des Abwassers dienenden Einrichtungen sowie der Anschlussleitungen auf seinem Grundstück zu dulden.

(2) Art und Lage der Einrichtungen wird durch die Stadtentwässerung, die des Anschlusses an die Einrichtungen durch die zuständige Behörde bestimmt; dabei sind begründete Wünsche der Eigentümerin bzw. des Eigentümers nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(3) Die Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung der Abwässer sowie die Anschlussleitungen dürfen nicht überbaut werden. Mängel, die die Eigentümerin bzw. der Eigentümer an diesen Anlagen bemerkt, sind der Stadtentwässerung unverzüglich mitzuteilen. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer hat Bediensteten der Stadtentwässerung und von ihr Beauftragten den Zugang zu den Einrichtungen und den Leitungen zu gestatten.

(4) An Stelle von Sammelschächten und Fördereinrichtungen, die der Entwässerung einzelner Grundstücke dienen, kann die Stadtentwässerung auf einem Grundstück solche Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung der Abwässer herstellen, die für die Entwässerung mehrerer Grundstücke bestimmt sind. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Einrichtung untergebracht wird, ist vorher zu hören. Ihr bzw. ihm ist von der Stadtentwässerung eine einmalige Abfindung zu zahlen. Die Eigentümerinnen bzw. die Eigentümer der anderen angeschlossenen Grundstücke erhalten jeweils 50 vom Hundert der Abfindung. Die Höhe der Abfindung wird durch Gesetz bestimmt.

(5) Die zum Betrieb der Fördereinrichtung erforderliche elektrische Energie wird dem Versorgungsnetz desjenigen Grundstücks entnommen, auf dem die Einrichtung hergestellt ist, und zwar am ungezählten Teil des Versorgungsnetzes zwischen der Hausanschlusssicherung des Stromversorgungsunternehmens und dem Hausanschlusszähler. Die Kosten trägt die Stadtentwässerung.


§ 6 HmbAbwG – Anschlusspflicht

(1) Bebaute Grundstücke sind an das öffentliche Siel anzuschließen, wenn sie an Wege oder Flächen grenzen, die mit einem betriebsfertigen und nach Lage und Fassungsvermögen für die Aufnahme von Abwasser geeigneten und bestimmten Siel versehen sind. Das Gleiche gilt, wenn sie zu einem solchen Weg ihre einzige Belegenheit haben, ohne an ihn unmittelbar anzugrenzen. Die betriebsfertige Herstellung der öffentlichen Siele, die zum Anschluss bestimmt sind, wird im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht.

(2) Ein Grundstück grenzt auch dann an einen besielten Weg, wenn zwischen Weg und Grundstück Gräben, Böschungen, Gleisflächen oder sonstige nicht selbstständig baulich nutzbare Geländestreifen liegen und ein Sielanschluss über diese Flächen möglich ist. Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet. Die Anschlusspflicht an das öffentliche Siel besteht auch dann, wenn der Weg nicht in voller Länge vor dem Grundstück besielt ist oder wenn kurze Sielstrecken von höchstens 10 m Länge, insbesondere am Ende von Sackgassen, ausgespart sind.

(3) Grundstücke mit Gebäuden von weniger als 50 cbm umbauten Raumes gelten als unbebaut.

(4) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass unbebaute Grundstücke an das öffentliche Siel angeschlossen werden, wenn die Beseitigung des Abwassers sonst zu Gefahren für die Gesundheit der Benutzerinnen und Benutzer oder Nachbarinnen und Nachbarn, zu Belästigungen für die Umgebung oder zur Verunreinigung des Bodens oder der Gewässer, insbesondere des Grundwassers, führen würde oder wenn sonst bauliche Anlagen beeinträchtigt würden.

(5) Ist der unmittelbare Anschluss eines Grundstücks statt an das öffentliche Siel an eine andere öffentliche Abwasseranlage möglich und zum Zwecke der geordneten Abwasserableitung geboten, kann die zuständige Behörde verlangen, dass das Grundstück an die andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind der bzw. dem zum Anschluss Verpflichteten von der Stadtentwässerung zu ersetzen.

(6) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Gaststättenschiffe, Wohnschiffe, Theaterschiffe, Pontons sowie andere schwimmende Einheiten, die mit Aufenthaltsräumen ausgestattet und für einen längeren Zeitraum an einem bestimmten Liegeplatz festgemacht sind, an eine in der Nähe befindliche öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden, wenn der Anschluss zur ordnungsgemäßen Beseitigung des Abwassers erforderlich ist.

(7) Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung von Abwassermissständen den Anschluss von bebauten Grundstücken, die nicht der Anschlusspflicht gemäß Absatz 1 unterliegen, an das öffentliche Siel über ein anderes Grundstück anordnen. In diesem Fall gelten §§ 70 , 72 , 73 , 75 Absatz 2 , 77 des Hamburgischen Wassergesetzes sinngemäß. Die Entschädigung nach § 73 des Hamburgischen Wassergesetzes ist von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer des anzuschließenden Grundstücks zu leisten.


§ 7 HmbAbwG – Genehmigung und Herstellung des Anschlusses

(1) Der Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Dies gilt auch für Grundstücke, die über die Grundstücksentwässerungsanlage eines anderen Grundstückes angeschlossen werden sollen. Die Genehmigung des Anschlusses kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere kann die Einleitungsmenge von Niederschlagswasser begrenzt werden, wenn die bebauten oder befestigten Flächen von einem Grundstück oder von mehreren Grundstücken nach Satz 2, von denen Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden soll, 650 m2 überschreiten und die Ableitung dieses Niederschlagswassers auf Grund der hydraulischen Leistungsfähigkeit der Siele oder der der Vorflut dienenden Gewässer nur begrenzt möglich ist.

(2) Die dinglich Nutzungsberechtigten der in § 6 Absätze 1 und 2 genannten Grundstücke haben die Genehmigung zu beantragen, nachdem das öffentliche Siel betriebsfertig hergestellt worden ist. Ist für den beantragten Anschluss die Herstellung einer neuen oder die Veränderung einer vorhandenen Sielanschlussleitung erforderlich, so ist dieses zu beantragen. Den Anträgen ist ein Lageplan mit Angabe der Anschlussstelle und der Leitungsquerschnitte der anzuschließenden Grundstücksentwässerungsanlage sowie die hydraulische Berechnung der Einleitungsmenge beizufügen.

(3) In der Genehmigung ist die Zahl der Anschlüsse und deren Leitungsquerschnitte festzulegen und es ist zu bestimmen, an welcher Stelle und in welcher Höhenlage das Abwasser in die Sielanschlussleitung übernommen wird. Die Lage der Sielanschlussleitung für das anschlusspflichtige Grundstück wird bereits vor Herstellung des öffentlichen Siels von der zuständigen Behörde festgelegt. Die begründeten Wünsche der Eigentümerin bzw. des Eigentümers sind dabei nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(4) Erfolgt der Anschluss eines Grundstückes nicht unmittelbar, sondern über ein oder mehrere Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen, darf die Genehmigung erst erteilt werden, wenn die Führung der eigenen oder gemeinsamen Grundleitung über ein oder mehrere andere Grundstücke durch Baulast nach § 79 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157), in der jeweils geltenden Fassung öffentlich-rechtlich gesichert ist.

(5) Der Anschluss ist bei einer Neubesielung innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger ( § 6 Absatz 1 Satz 3 ) herzustellen. Die Frist kann von der zuständigen Behörde abgekürzt werden, soweit dies zur Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Beseitigung von unzumutbaren Belästigungen notwendig ist. Bei der Bebauung eines Grundstücks, das an einen besielten Weg grenzt, ist der Anschluss an das öffentliche Siel spätestens bis zum Beginn der Gebäudenutzung herzustellen. Die Inbetriebnahme des nach Absatz 1 genehmigten Sielanschlusses ist der Stadtentwässerung von den dinglich Nutzungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen.

(6) Wird der vorhandene Anschluss nicht mehr benötigt, wird die Sielanschlussleitung durch die Stadtentwässerung auf ihre Kosten verschlossen oder beseitigt; begründete Einwendungen der Eigentümerin bzw. des Eigentümers, insbesondere hinsichtlich einer späteren Nutzung, sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Vor der erneuten Benutzung einer außer Betrieb befindlichen oder verschlossenen Sielanschlussleitung ist die Genehmigung nach Absatz 1 einzuholen.

(7) Erfolgt der Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im öffentlichen Grund, so ist das Einvernehmen mit der Stadtentwässerung herzustellen.


§ 8 HmbAbwG – Anschlussrecht

(1) Für Grundstücke, die der Anschlusspflicht nach § 6 unterliegen, besteht ein Rechtsanspruch auf einen Anschluss an das öffentliche Siel. Ein solcher Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Herstellung des Anschlusses oder die Abnahme des Abwassers außergewöhnliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere technische Maßnahmen erfordert, es sei denn, die Mehrkosten für die Herstellung des Anschlusses oder des laufenden Betriebes werden von der Anschlussnehmerin bzw. vom Anschlussnehmer übernommen und auf Verlangen für diese Kosten Sicherheit geleistet.

(2) Bei bebauten Grundstücken, die an einen Weg grenzen, der entlang der Grundstücksfront nicht besielt, aber an anderer Stelle mit einem betriebsfertigen öffentlichen Siel versehen ist, kann der Anschluss an dieses Siel zugelassen werden, wenn technische oder betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Die zuständige Behörde kann den Anschluss solcher Grundstücke, die der Anschlusspflicht nach § 6 nicht unterliegen, an das öffentliche Siel über ein anderes Grundstück zulassen, wenn die Eigentümerin bzw. der Eigentümer dieses Grundstücks sich durch eine Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde nach § 79 HBauO in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, den Bau und Betrieb der notwendigen Rohrleitungen und Anlagen, das Betreten des Grundstücks zur Durchführung der notwendigen Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten zu dulden und die Bebauung der betroffenen Grundstücksflächen in der erforderlichen Breite zu unterlassen. Wird durch spätere Ergänzung oder Veränderung im Entwässerungssystem ein unmittelbarer eigener Anschluss des Grundstücks möglich, ist es unmittelbar an das öffentliche Siel anzuschließen; die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Grenzt im Bereich des Gefällesielsystems ein Grundstück an einen besielten Weg, der im Geländeniveau erheblich höher liegt, und ist das Ableiten des Abwassers in das höher gelegene Siel nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so kann der Anschluss über die tieferliegenden angrenzenden Grundstücke gestattet werden, wenn die Inanspruchnahme dieser Grundstücke durch eine Erklärung nach Absatz 3 gesichert ist.


§ 9 HmbAbwG – Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen

(1) Das Abwasser angeschlossener Grundstücke ist über die nach § 7 genehmigten Anschlüsse in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten. Beim Trennsystem ist das Schmutzwasser in das Schmutzwassersiel und das Niederschlagswasser in das Regenwassersiel, beim Mischsystem sind Schmutz- und Niederschlagswasser in das Mischwassersiel einzuleiten. Grundwasser, das nicht dem Einleitungsverbot nach § 11 Absatz 1 Nummer 8 unterliegt, ist in Abhängigkeit von den Inhaltsstoffen dem Schmutzwasser oder dem Niederschlagswasser zuzuordnen und entsprechend einzuleiten. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass im Trennsystem verschmutztes Niederschlagswasser in das Schmutzwassersiel einzuleiten ist oder dass im Mischsystem unverschmutztes Niederschlagswasser in ein von dem Betreiber der Abwasseranlagen hierfür errichtetes Regenwassersiel einzuleiten ist, sofern entsprechende Belegenheit besteht.

(2) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass Regenwassersiele für die Einleitung von Schmutzwasser einzelner Grundstücke in ein oberirdisches Gewässer benutzt werden, wenn

  1. 1.
    der Anschluss an ein Schmutz- oder Mischwassersiel nicht möglich ist,
  2. 2.
    eine Einleitung unmittelbar in ein oberirdisches Gewässer nicht möglich ist,
  3. 3.
    die für direkte Einleitungen geltenden Anforderungen nach § 7a WHG eingehalten werden, Gründe der Gewässergüte nicht entgegenstehen und der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer die wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt.

§ 11a bleibt unberührt.

(3) Das Einleiten von Niederschlagswasser in das Regenwassersiel oder in das Mischwassersiel kann untersagt werden, wenn

  1. 1.
    eine Einleitung unmittelbar in ein oberirdisches Gewässer, das unter den Geltungsbereich des Hamburgischen Wassergesetzes fällt, möglich ist oder
  2. 2.
    es auf dem anschlusspflichtigen Grundstück selbst in den Untergrund versickern kann oder
  3. 3.
    es auf einer öffentlichen Grünfläche in den Untergrund versickern kann,

ohne dass sich dadurch Abwassermissstände ergeben und für die Möglichkeit, das Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten, noch kein Sielbaubeitrag entrichtet worden ist.

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete festzusetzen, in denen das Einleiten nach Absatz 3 allgemein untersagt ist. Es kann auch bestimmt werden, dass das Niederschlagswasser zu versickern oder in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten ist. In diesen Fällen kann von Amts wegen oder auf Antrag die Untersagung von Einleitungen in die öffentlichen Abwasseranlagen nach Absatz 3 im Einzelfall aufgehoben werden, wenn erkennbar ist, dass sonst Abwassermissstände zu befürchten sind. Der Senat wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach den Sätzen 1 und 2 für Festsetzungen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren für die Fälle auf die Bezirksämter weiterzuübertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Planentwürfen zugestimmt haben.

(5) Auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen ist das Waschen von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger sowie die Durchführung von Ölwechseln verboten.


§ 9a HmbAbwG – Ausnahme von der Anschlusspflicht und dem Benutzungszwang

Die Anschlusspflicht ( § 6 ) und der benutzungszwang ( § 9 ) für Niederschlagswasser entfällt, wenn dieses unter Beachtung der wasserrechtlichen Bestimmungen versickert bzw. in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird; dies gilt auch für Grundwasser, das nicht dem Einleitungsverbot nach § 11 Absatz 1 Nummer 8 unterliegt; das Anschlussrecht ( § 8 Absatz 1 ) bleibt unberührt.


§ 10 HmbAbwG – Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Eine Befreiung von der Anschlusspflicht ( § 6 ) und vom Benutzungszwang ( § 9 ) kann erteilt werden, soweit eine anderweitige ordnungsgemäße Entsorgung des Abwassers durch die Stadtentwässerung sichergestellt ist. Sie kann weiterhin für betriebliche Abwässer erteilt werden, wenn ein Anschluss an das öffentliche Siel zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und

  1. 1.

    statt der Einleitung in das öffentliche Siel unmittelbar in oberirdische Gewässer eingeleitet werden kann und

  2. 2.

    die wasserrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Das anfallende Niederschlagswasser kann abweichend von § 9 Absatz 1 gesammelt und verwendet werden, solange sich dadurch keine Missstände ergeben.


§ 11 HmbAbwG – Einleitungsverbote

(1) In die öffentlichen Abwasseranlagen dürfen nicht eingeleitet werden

  1. 1.
    Stoffe oder Stoffgruppen wie Schwermetalle, Zyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polyzyklische Aromate, Pflanzenschutzmittel, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind (gefährliche Stoffe),
  2. 2.
    feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl,
  3. 3.
    feste Stoffe wie Asche, Sand, Zement, Faserstoffe, Kunstharze, Teer, Pappe, grobes Papier, Küchenabfälle, Fette sowie flüssige Abgänge, die erhärten,
  4. 4.
    Säuren oder Laugen,
  5. 5.
    Abwasser oder andere Stoffe, die infolge ihrer Zusammensetzung schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können,
  6. 6.
    Abwasser, von dem zu erwarten ist, dass es auch nach Behandeln in Klärwerken oder anderen Abwasserbehandlungsanlagen nicht den Mindestanforderungen nach § 7a WHG entsprechen wird,
  7. 7.
    Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltung,
  8. 8.
    Grundwasser, soweit es nicht aus Grundwasserabsenkungen im Zusammenhang mit Bauarbeiten oder aus Grundwasserförderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen der Altlastensanierung oder aus Absenkungsmaßnahmen zur Verhinderung von Bauschäden infolge wesentlich erhöhter Grundwasserstände stammt,
  9. 9.
    Abwasser, das wärmer als 35 Grad Celsius ist,
  10. 10.
    sonstige Abwässer oder Stoffe, die sich schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken können, die das Wartungspersonal oder die Abwasseranlagen selbst gefährden, ihre Benutzbarkeit und Unterhaltung beeinträchtigen oder die Reinigung des Abwassers erschweren.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stoffe dürfen im Abwasser enthalten sein, wenn

  1. 1.

    für die Einleitung des Abwassers eine Genehmigung nach § 11a besteht und die in der Genehmigung festgesetzten Anforderungen eingehalten werden,

  2. 2.

    die Einleitung des Abwassers von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 11a Absatz 3 freigestellt ist und die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" eingehalten werden oder

  3. 3.

    die Einleitung des Abwassers nach § 12 Absatz 2 angezeigt wurde und die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" eingehalten werden oder bei einer vorübergehenden Änderung der Abwassermenge einer genehmigten Einleitung die in der Genehmigung festgesetzten Anforderungen eingehalten werden.


§ 11a HmbAbwG – Einleitungsgenehmigung

(1) Abwasser von Grundstücken sowie von schwimmenden Einheiten nach § 6 Absatz 6 darf in die öffentlichen Abwasseranlagen erst eingeleitet werden, wenn die Einleitung von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist und in den Nebenbestimmungen zu der Genehmigung Anforderungen über Art und Maß der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen festgelegt wurden. Es kann insbesondere aufgegeben werden, Abwasservermeidungsmaßnahmen durchzuführen, dem Abwasser bestimmte Stoffe ganz fern zu halten, im Abwasser bestimmte Werte einzuhalten, bestimmte Verfahren und Betriebsweisen bei der Herstellung oder Verarbeitung von Produkten und bei der Anwendung gefährlicher Stoffe einzuhalten und bestimmte Abwasserbehandlungsanlagen zu betreiben. Die Genehmigung ist widerruflich und kann mit weiteren Nebenbestimmungen verbunden werden, um nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen.

(2) Soweit in den Nebenbestimmungen der Genehmigung einzelne Stoffe oder Stoffgruppen nicht begrenzt sind, gelten insoweit die Anforderungen aus den "Allgemeinen Einleitungsbedingungen", die von der zuständigen Behörde hierzu festgelegt und im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht sind. Abweichungen von den "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" können zugelassen werden, wenn insgesamt die Mindestanforderungen nach Absatz 4 eingehalten werden.

(3) Von der Genehmigungsbedürftigkeit freigestellt ist die Einleitung von

  1. 1.

    häuslichem Abwasser,

  2. 2.

    nicht nachteilig verändertem Niederschlagswasser, außer in Fällen der Mengenbegrenzung nach § 7 Absatz 1 Satz 3 ,

  3. 3.

    Abwasser aus Brennwertanlagen mit einer Nennwärmebelastung von weniger als 200 kW aus

    1. a)

      gasbefeuerten Anlagen oder

    2. b)

      mit schwefelarmem Heizöl befeuerten Anlagen,

  4. 4.

    Abwasser aus Ölabscheidern für Kompressorenkondensat,

  5. 5.

    Abwasser, das nicht aus Herkunftsbereichen der Abwasserverordnung stammt und keiner Abwasserbehandlung bedarf,

  6. 6.

    Abwasser aus Amalgamabscheidern,

  7. 7.

    Abwasser aus Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten mit Nenngrößen 10 oder kleiner,

  8. 8.

    Abwasser aus Abscheideranlagen für Fette mit Nenngrößen 10 oder kleiner und

  9. 9.

    Abwasser aus Neutralisationsanlagen für gasbefeuerte Brennwertanlagen mit einer Nennwärmebelastung ab 200 kW bis kleiner 1 MW,

wenn die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" eingehalten werden. Abweichend von Satz 1 kann die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die nutzungsberechtigte Person eine Einleitungsgenehmigung nach § 11a Absatz 1 beantragen.

(3a) Die Einleitung der in Absatz 3 Satz 1 Nummern 5 bis 9 genannten Abwässer ist der zuständigen Behörde vorher schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung sind Angaben über Abwasserart und -menge, Angaben über Art und Größe der Abwasserbehandlungsanlage sowie ein Lageplan mindestens im Maßstab 1 : 1.000 mit Angabe der Einleitungsstelle und der Abwasserbehandlungsanlage beizufügen.

(4) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn die in den Nebenbestimmungen festgelegten Anforderungen über Art und Maß der Benutzung mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Enthält das Abwasser Stoffe, die toxisch, langlebig, anreicherungsfähig, krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind, müssen die in den Nebenbestimmungen zur Genehmigung festgelegten Anforderungen dem Stand der Technik entsprechen. Die Genehmigung kann in diesen Fällen auch versagt werden, um nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit zu vermeiden.

(5) Die im Abwasser einzuhaltenden Werte und sonstigen Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder für Abwasserteilströme vor einer der Einleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen vorausgehenden Vermischung des Abwassers festgelegt werden.

(5a) Die zur Bestimmung der einzuhaltenden Werte anzuwendenden Analyse- und Messverfahren werden von der zuständigen Behörde festgelegt und im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht. In der Genehmigung oder der nachträglichen Anordnung können andere Verfahren vorgeschrieben oder zugelassen werden.

(6) Allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne dieser Vorschrift sind Prinzipien und Lösungen, die in der Praxis bewährt sind und sich bei der Mehrheit der auf dem Gebiet der Abwasserbehandlung tätigen Praktikerinnen und Praktiker durchgesetzt haben.

(7) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt.

(8) Soweit Abwasser aus den in den Anhängen der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichen stammt, gelten mindestens die Anforderungen der Abwasserverordnung als Stand der Technik auch im Sinne dieser Vorschrift, es sei denn, dass in einer Richtlinie der Europäischen Union für die Einleitung von Abwasser in öffentliche oder private Abwasseranlagen strengere Festlegungen über Art und Begrenzung der eingeleiteten Stoffe enthalten sind. Dann sind die Anforderungen aus diesen Richtlinien bei der Genehmigung zu Grunde zu legen. Die entsprechenden Richtlinien können von der zuständigen Behörde im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht werden.

(9) Dampfleitungen oder Dampfkessel dürfen an die öffentlichen Abwasseranlagen nicht unmittelbar angeschlossen werden.

(10) Bei der Abwasserbeseitigung dürfen keine Geräte verwendet werden, die dazu bestimmt sind, feste Abfallstoffe wie Küchenabfall, Zellstoffe oder Papier zu zerkleinern und diese Stoffe mit Hilfe von Wasser oder Abwasser den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen.


§ 11b HmbAbwG – Erteilung der Einleitungsgenehmigung, nachträgliche Anordnungen

(1) Die Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen ist von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer oder der Nutzungsberechtigten Person der in § 6 Absätze 1 und 2 genannten Grundstücke und der in § 6 Absatz 6 genannten schwimmenden Einheiten zu beantragen. Die Person, die den Antrag stellt hat der zuständigen Behörde mit Antragsteilung die für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erforderlichen Auskünfte, insbesondere über die betrieblichen Einsatzstoffe, die Abwasserentstehung, die Beschaffenheit und die Menge des Abwassers sowie Lage und Zustand der Grundstücksentwässerungsanlagen, zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ist eine Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen mit der Errichtung und dem Betrieb oder einer mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen verbundenen wesentlichen Änderung einer Anlage nach Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 ( BGBl. I S. 505 ), zuletzt geändert am 15. Juli 2006 ( BGBl. I S. 1619 ,  1623 ), verbunden, gelten für das Genehmigungsverfahren und die Überwachung die Vorschriften für Genehmigung und Überwachung dieser Anlagen nach den §§ 10 und 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 ( BGBl. I S. 3831 ), zuletzt geändert am 18. Dezember 2006 ( BGBl. I S. 3180 ,  3184 ), in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung vom 29. Mai 1992 ( BGBl. I S. 1002 ), zuletzt geändert am 9. Dezember 2006 ( BGBl. I S. 2819 ,  2823 ), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Dies gilt auch, wenn nachträglich Anforderungen an die Einleitung gestellt oder die Einleitung geändert werden soll und nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird.

(3) Entsprechen Abwassereinleitungen nicht mehr den Anforderungen, die sich aus diesem Gesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, so kann die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen, um sicherzustellen, dass die Abwassereinleitungen innerhalb einer angemessenen Frist an diese Anforderungen angepasst werden, sofern sie nicht ganz einzustellen sind. Die zuständige Behörde kann zu diesem Zweck insbesondere die Einleitungsgenehmigung aufheben, ändern oder ergänzen. Die Kosten für den Erlass nachträglicher Anordnungen trägt die Genehmigungsinhaberin bzw. der Genehmigungsinhaber. Die Genehmigungsinhaberin bzw. der Genehmigungsinhaber ist zur Erteilung der Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 verpflichtet. Umfang und Höhe der Kosten bemessen sich nach den Vorschriften der Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 169) über die Ersatzvornahme in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(4) Ist es zur Erfüllung einer Anordnung nach Absatz 3 erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage wesentlich zu ändern, und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so kann die Anordnung mit der Auflage verbunden werden, eine Genehmigung nach § 11a zu beantragen. Sind die Änderungen in einer Anordnung nach Absatz 3 abschließend bestimmt, so kann die Anordnung mit der Auflage verbunden werden, die Abweichungen von der Genehmigung darzustellen und der zuständigen Behörde die Unterlagen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

(5) Für die am 1. Januar 1993 bestehenden Einleitungen gilt die Einleitungsgenehmigung nach Absatz 1 als erteilt, soweit zu deren Ausübung zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes rechtmäßige Anlagen vorhanden waren. Absatz 3 bleibt unberührt.


§ 12 HmbAbwG – Anzeigepflichten

(1) Sind Stoffe, die nach § 11 oder nach den Nebenbestimmungen einer Einleitungsgenehmigung gemäß § 11a nicht eingeleitet werden dürfen, in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt oder gibt es dafür erkennbare Anhaltspunkte, haben die Verursacherinnen und Verursacher und die Nutzungsberechtigten der Grundstücke, von denen die Einleitung erfolgt ist, dieses der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn entgegen § 9 Absatz 1 Schmutzwasser in ein Regenwassersiel gelangt ist. Bis zur Beseitigung des Gefahrenzustandes kann die zuständige Behörde die Einleitung des Abwassers untersagen und den Anschluss sperren.

(2) Soll die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen vorübergehend nach Art oder Menge geändert werden, ist dieses der zuständigen Behörde vorher schriftlich anzuzeigen. Die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" sind einzuhalten. Bei einer vorübergehenden Änderung der Abwassermenge einer nach § 11a Absatz 1 genehmigten Einleitung sind die übrigen in der Genehmigung festgesetzten Anforderungen einzuhalten. Dauerhafte Änderungen der Art oder Menge der Einleitung sind genehmigungsbedürftig.


§§ 13 - 18, Dritter Abschnitt - Grundstücksentwässerungsanlagen und Abwasserbehandlungsanlagen

§ 13 HmbAbwG – Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Für das Errichten, Ändern und Beseitigen von Grundstücksentwässerungsanlagen gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die Anforderungen der Hamburgischen Bauordnung und der auf sie gestützten Rechtsverordnungen, soweit in diesem Gesetz nicht weitergehende Anforderungen geregelt sind.

(1a) Die wasserrechtlichen Anforderungen an serienmäßig hergestellte Bauprodukte und Bauarten für Grundstücksentwässerungsanlagen können in den Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweisen entsprechend § 81 Absatz 4a HBauO nachgewiesen werden. Bei Abwasserbehandlungsanlagen gilt dies nur, wenn nicht aus Gewässerschutzgründen höhere Reingungsleistungen im Einzelfall gefordert werden.

(2) Vorhaben nach Absatz 1, die nicht Abwasserbehandlungsanlagen nach § 18c Wasserhaushaltsgesetz zum Gegenstand haben, unterliegen den verfahrensrechtlichen Anforderungen der Hamburgischen Bauordnung .

(3) Vorhaben nach Absatz 1 dürfen nur von anerkannten Fachbetrieben nach § 13b ausgeführt werden. Die gilt nicht für Grundstücksentwässerungsanlagen - mit Ausnahme der Grundleitungen und Abwasserbehandlungsanlagen - innerhalb von Gebäuden und die Einrichtungen zur Niederschlagswasserableitung in und an Gebäuden. Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen zulassen, insbesondere um geringfügige Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen durchführen zu lassen.

(4) Unmittelbar vor jedem Anschluss eines Grundstücks an eine öffentliche Abwasseranlage - mit Ausnahme der Drucksielentwässerung - ist ein Schacht mit einer Mindestnennweite von 1.000 mm herzustellen. Die Grundleitung zwischen Sielanschlussleitung und dem Schacht ist von der Sielanschlussleitung aus ohne Querschnittsänderung bis in den Schacht einschließlich Reinigungsöffnung zu führen.


§ 13a HmbAbwG – Bau von Abwasserbehandlungsanlagen

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage im Sinne von § 18c WHG , oder einer solchen, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347), in der jeweils geltenden Fassung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedürfen der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Die Vorschriften des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung sind ergänzend anzuwenden.

(2) Die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage im Sinne von Absatz 1 bedarf der Genehmigung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Erstreckt sich das Genehmigungsverfahren einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 880), zuletzt geändert am 10. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 2634), genehmigungsbedürftigen Anlage auch auf eine ihr zugehörende Abwasserbehandlungsanlage nach Absatz 1 und findet in dem Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung statt, bedarf es keiner Planfeststellung.


§ 13b HmbAbwG – Anerkennung von Fachbetrieben

(1) Anerkannter Fachbetrieb ist, wer das Zertifikat einer nach Absatz 3 zugelassenen Zertifizierungsorganisation führt.

(2) Das Zertifikat ist einem Fachbetrieb zu erteilen, wenn er über Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes gewährleistet wird. Der Senat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise Anforderungen an anerkannte Fachbetriebe durch Rechtsverordnung vorzuschreiben. Dabei können insbesondere Mindestanforderungen die Fachkenntnisse, die Fortbildung, den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit und Anforderungen an Ausrüstung und Gerät festgelegt werden. In der Verordnung können auch eine auf bestimmte Ausführungsbereiche beschränkte Anerkennung vorgeschrieben, das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen sowie Prüfungen, die Bestellung und Zusammensetzung der Prüforgane und das Prüfverfahren geregelt werden.

(3) Zertifizierungsorganisationen bedürfen der widerruflichen Zulassung durch die zuständige Behörde. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Tätigkeit der Zertifizierungsorganisationen zu regeln, insbesondere für die Zulassung und deren Widerruf sowie für das Zertifikatszeichen und die Form seiner Erteilung und seines Entzugs.


§ 14 HmbAbwG – Hebeanlagen und Rückstauschutz

(1) Kann Abwasser auf dem angeschlossenen Grundstück nicht mit einem genügenden natürlichen Gefälle der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden, hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer Einrichtungen zum Heben des Abwassers (Hebeanlagen) zu schaffen und zu unterhalten.

(2) Öffnungen von Grundstücksentwässerungsanlagen wie Schächte, Ausgüsse, Bodenabläufe, Klosettbecken und Abläufe für Niederschlagswasser, die unter der Rückstauebene liegen, müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gegen Rückstau aus den öffentlichen Abwasseranlagen gesichert werden.

(3) Als Rückstauebene gilt beim Gefällesiel die vorhandene oder endgültig vorgesehene Straßenhöhe an der Anschlussstelle der Sielanschlussleitung an das jeweilige Siel, beim Drucksiel die Oberkante des Schachtes der Einrichtung zum Sammeln und zur Förderung der Abwässer.


§ 15 HmbAbwG – Unterhaltung und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern in einem ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere wasserdicht und dicht gegen das Eindringen von Baumwurzeln, zu halten. Eingedrungene Baumwurzeln hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der Grundstücksentwässerungsanlage zu entfernen und die Anlage wiederherzustellen, es sei denn, sie bzw. er weist nach, dass die Anlage bis zum Eindringen der Baumwurzeln dicht gewesen und die Undichtigkeit erst durch die Baumwurzeln hervorgerufen worden ist. Kann die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der Grundstücksentwässerungsanlage den Nachweis nach Satz 2 führen, hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Baumes die Maßnahmen nach Satz 2 durchzuführen. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer hat die Durchführung der Maßnahme zu dulden.

(2) Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind bei Betrieb, Unterhaltung, Wartung, Überprüfung und Eigenüberwachung von Grundstücksentwässerungsanlagen einzuhalten. Entsprechen Betrieb, Unterhaltung, Wartung, Überprüfung und Eigenüberwachung den von der zuständigen Behörde eingeführten Technischen Betriebsbestimmungen, gelten diese Voraussetzungen als erfüllt. Die Einführung Technischer Betriebsbestimmungen ist im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Soweit im Einzelfall durch die zuständige Behörde nichts anderes festgelegt worden ist, sind Abscheideranlagen für Fette mindestens einmal monatlich zu leeren und zu reinigen. Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten sind mindestens halbjährlich zu warten; die zurückgehaltenen Leichtflüssigkeiten und Schlammmengen sind entsprechend den eingeführten technischen Betriebsbestimmungen nach Erfordernis zu entnehmen.

(3) Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die nutzungsberechtigte Person ist verpflichtet, Abwasserbehandlungsanlagen durch Fachbetriebe warten und zurückgehaltene Stoffe durch Fachbetriebe entsorgen zu lassen. Mit Ausnahme bei Abscheideranlagen kann die Wartung auch von fachkundigem Personal der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der nutzungsberechtigten Person durchgeführt werden. Die Fachkunde ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

(4) Abscheideranlagen für Fette oder Leichtflüssigkeiten sind nach den auf Grund von Absatz 2 veröffentlichten Technischen Betriebsbestimmungen durch nach Absatz 6 zugelassene Fachkundige überprüfen zu lassen.

(5) Das Abwasser aus Abwassersammelgruben sowie sonstiges Abwasser, das nicht unmittelbar über einen Sielanschluss eingeleitet und für das eine Befreiung nach § 10 nicht erteilt werden kann, ist von den Nutzungsberechtigten durch einen Fachbetrieb mit geeigneten Fahrzeugen rechtzeitig vor Füllung abfahren zu lassen und an einer von der Stadtentwässerung bezeichneten Übergabestelle den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Zeiträume für die Abfuhr festlegen.

(6) Die in Absatz 4 genannten Fachkundigen und die in den Absätzen 3 und 5 genannten Fachbetriebe bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn

  1. 1.

    die oder der Fachkundige die erforderlichen Fachkenntnisse nachweist oder

  2. 2.

    der Fachbetrieb nachweist, dass er über geeignetes Personal für die Abfuhr, über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung auf dem Gebiet der Wartung von Abwasserbehandlungsanlagen sowie über geeignete Geräte und Fahrzeuge verfügt.

Die Zulassung kann auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt und zeitlich befristet werden. Sie kann widerrufen werden. Das Zulassungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen über die einheitliche Stelle der §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung. § 42a HmbVwVfG findet Anwendung mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 Satz 1 HmbVwVfG sechs Monate beträgt. In anderen Bundesländern erteilte Zulassungen gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg. Dies gilt auch für vergleichbare Zulassungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Bei Zulassungen nach den Sätzen 8 und 9 ist die Aufnahme der Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Vorlage der entsprechenden Nachweise und Urkunden verlangen.

(7) Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Wartung von Abwasserbehandlungsanlagen nach Absatz 3, der Prüfung nach Absatz 4 und der Abfuhr und Beseitigung des Abwassers nach Absatz 5 ist von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer oder der nutzungsberechtigten Person, den Fachbetrieben und den Fachkundigen ein Nachweis mit Belegen zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten über die Form und den Inhalt, das Führen, die Aufbewahrung und die Vorlage der Nachweise sowie über das Einbehalten von Belegen durch die zuständige Behörde zu regeln.

(8) Niederschlagswasser darf nicht in Kläranlagen oder Abwassersammelgruben eingeleitet werden. Es ist so abzuführen, dass Nachbargrundstücke und öffentliche Wege nicht beeinträchtigt werden.


§ 16 HmbAbwG – Umrüstung von Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Ändert die Stadtentwässerung das Entwässerungssystem ( § 4 Absatz 1 ) oder trifft die zuständige Behörde eine Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 , haben die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die zuständige Behörde ihre Grundstücksentwässerungsanlagen soweit erforderlich auf ihre Kosten umzurüsten und an das veränderte Entwässerungssystem anzupassen. Begründete Wünsche sind dabei nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Umstellungsfrist kann verlängert werden, wenn damit eine nicht beabsichtigte Härte vermieden wird und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Wird eine öffentliche Abwasseranlage aufgehoben ( § 4 Absatz 4 ) und sind betroffene dinglich Nutzungsberechtigte zum Anschluss an ein anderes öffentliches Siel verpflichtet, gilt Absatz 1 sinngemäß.


§ 17 HmbAbwG – Behördliche Überwachung

(1) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz und den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen ergeben. Sie kann außerdem im Rahmen dieser Aufgabe die zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlichen Anordnungen treffen.

(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 dürfen Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen von den Beauftragten der zuständigen Behörde betreten werden. Die Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere die Reinigungs- und Prüfschächte sowie Messeinrichtungen, müssen jederzeit zugänglich sein. Im Rahmen der Überwachung des ordnungsgemäßen Zustandes und Betriebes der Grundstücksentwässerungsanlagen haben die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Mitarbeiter der Stadtentwässerung sind berechtigt, die Grundstücke zur Überprüfung des Sielanschlusses zu betreten.

(3) Die zuständige Behörde und ihre Beauftragten sind berechtigt, im Rahmen der Überwachung insbesondere

  1. 1.
    jederzeit Abwasserproben zu entnehmen und sie auf die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit der im Abwasser vorhandenen Stoffe zu untersuchen,
  2. 2.
    von den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern den Nachweis der Dichtheit von Grundstücksentwässerungsanlagen zu verlangen, Dichtheitsprüfungen zu veranlassen, bei gewerblich genutzten Anlagen oder bei Anlagen in Wasserschutzgebieten die Frist für Erstprüfungen vorhandener Grundstücksentwässerungsanlagen und Zeiträume für die wiederkehrenden Dichtheitsprüfungen festzusetzen,
  3. 3.
    Überprüfungen der Sielanschlussleitung vom Grundstück aus vorzunehmen und
  4. 4.
    die Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge, die bei Abwassereinleitungen Einfluss auf die Menge und Beschaffenheit des Abwassers haben, im Hinblick auf die Unterhaltung, den Betrieb und die Durchführung der Eigenüberwachung zu überprüfen.

(4) Ist gegen ein Einleitungsverbot nach § 11 Absatz 1 , gegen eine Einleitungsgenehmigung nach § 11a Absatz 1 , gegen die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" nach § 11a Absatz 2 oder gegen Pflichten nach § 15 Absatz 1 Satz 1 verstoßen worden, hat die Verursacherin oder der Verursacher die Kosten der Untersuchungen (Anfahrt, Probenahme, Analytik, Dichtheitsprüfung) und der Ermittlungen zu tragen.

(5) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben über die auf einem Grundstück tatsächlich verbrauchten Frischwassermengen bei den Hamburger Wasserwerken GmbH zu erheben. Die Hamburger Wasserwerke GmbH darf diese Daten an die zuständige Behörde übermitteln.


§ 17a HmbAbwG – Eigenüberwachung der Einleitung

(1) Wer Abwasser aus dem industriellen oder gewerblichen Bereich in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet, hat die Abwasserentstehung und -einleitung selbst zu überwachen (Eigenüberwachung). Die einleitende Person kann die Eigenüberwachung auch durch geeignete Dritte wie Fachbetriebe, Sachverständige oder zugelassene Laboratorien auf ihre Kosten durchführen lassen. Bei fehlender Eignung, insbesondere hinsichtlich Ausstattung mit Personal und Geräten, ist die einleitende Person zur Übertragung auf Dritte verpflichtet. Die behördliche Überwachung bleibt unberührt.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zulassung der Laboratorien für Abwasseruntersuchungen (Untersuchungsstellen), das Zulassungsverfahren, den Umfang sowie den Widerruf der Zulassung zu regeln. Dabei können Pflichten der Untersuchungsstellen, betriebliche Anforderungen, Anforderungen an die Leitung und an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Untersuchungsstellen festgelegt werden.

(3) Die einleitende Person hat auf Anordnung der zuständigen Behörde im Rahmen der Eigenüberwachung insbesondere das Abwasser auf seine physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit zu untersuchen, die Abwassermenge in geeigneter Weise zu ermitteln, die Auswirkungen auf die öffentlichen Abwasseranlagen zu untersuchen, die Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge, die Einfluss auf die Menge und die Beschaffenheit des Abwassers haben, im Hinblick auf die Unterhaltung und den Betrieb zu überprüfen.

(4) Die zuständige Behörde legt im Einzelfall die Ausrüstung der Anlagen nach Absatz 3 mit Überwachungseinrichtungen und -geräten, die Einzelheiten der Untersuchungen und Überprüfungen sowie Art und Umfang der Aufzeichnungen fest.

(5) Sämtliche Aufzeichnungen sind von der einleitenden Person jederzeit vollständig und geordnet zur Einsichtnahme bereitzuhalten, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.


§ 17b HmbAbwG – Eigenüberwachung der baulichen Anlage

(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücksentwässerungsanlagen haben die im Erdreich liegenden Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme neuer Anlagen und Anlagenteile nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und bei bestehenden Anlagen nach den auf Grund von § 15 Absatz 2 veröffentlichten Technischen Betriebsbestimmungen zu überprüfen und die Dichtheit nachzuweisen. Der Dichtheitsnachweis für neue Anlagen und Anlagenteile ist der zuständigen Behörde unaufgefordert zu zusenden. Der Dichtheitsnachweis für bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen ist von den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die für den Dichtheitsnachweis erforderlichen Prüfungen dürfen nur von einem für Dichtheitsprüfungen nach § 13b Absatz 1 anerkannten Fachbetrieb durchgeführt werden. Der Dichtheitsnachweis beinhaltet einen Prüfbericht und einen Lageplan.

(3) Die Verpflichtung zur Eigenüberwachung besteht nicht bei Grundleitungen und Schächten für nicht nachteilig verändertes Niederschlagswasser, wenn diese Anlagen nicht an ein Misch- oder Schmutzwassersiel angeschlossen sind und nicht im Zusammenhang mit

  1. 1.

    Anlagen nach § 21 der Anlagenverordnung vom 19. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 71), zuletzt geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 384), in der jeweils geltenden Fassung oder

  2. 2.

    Anlagen zur Löschwasserrückhaltung

stehen.

(4) Abwasseranlagen innerhalb und außerhalb von Wasserschutzgebieten, die gleichzeitig als Auffangvorrichtungen nach § 21 der Anlagenverordnung dienen, sind vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Zeitabständen von fünf Jahren mittels einer Druckprüfung auf Dichtheit zu prüfen.


§ 18 HmbAbwG – Fäkalienabfuhr

Fäkalien, die auf bebauten Wohngrundstücken, gewerblich genutzten Grundstücken, Baustellen oder anderen Anlagen in Behältern einschließlich der Abwasserbehälter aus Chemietoiletten gesammelt werden, müssen auf Veranlassung und auf Kosten der Nutzungsberechtigten durch einen Fachbetrieb mit geeigneten Fahrzeugen abgefahren werden. § 15 Absätze 5 und 7 gilt sinngemäß.


§§ 19 - 21, Vierter Abschnitt - Abwasserinformation und Datenverarbeitung

§ 19 HmbAbwG – Abwasserinformationssystem

(1) Bei der zuständigen Behörde wird zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz ein Abwasserinformationssystem geführt. Das Abwasserinformationssystem enthält insbesondere

  1. 1.

    abwasserrelevante Daten über Betriebe mit gewerblichem, industriellem Abwasser, das in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird (Einleitungskataster),

  2. 2.

    Daten über

    1. a)

      das Einbringen von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen über Abwasserübergabestellen,

    2. b)

      die Eigenüberwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen gemäß § 17b ,

    3. c)

      die Entleerung von Abwassersammelgruben und die Wartung und Entschlammung von Kleinkläranlagen,

    4. d)

      die Wartung, Entleerung und Überprüfung von Fett- und Leichtflüssigkeitsabscheidern und der zugehörigen Schlammfänge,

    5. e)

      die zertifizierten Fachbetriebe und Zertifizierungsorganisationen gemäß § 13b , die zugelassenen Fachbetriebe und Fachkundigen nach § 15 Absatz 6 sowie die zugelassenen Laboratorien für Abwasseruntersuchungen (Untersuchungsstellen) nach § 17a .

(2) Die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind zur Duldung von Untersuchungen verpflichtet, die für das Abwasserinformationssystem nach Absatz 1 erforderlich sind. Die nach Satz 1 Verpflichteten sind von der bevorstehenden Untersuchung zu informieren. § 17 bleibt unberührt. Entstehen bei der Abwasseruntersuchung nach Satz 1 unmittelbare Vermögensnachteile, ist die betroffene Person zu entschädigen.

(3) Für die Vorschriften über das Abwasserinformationssystem und die Datenverarbeitung findet, soweit nichts anderes bestimmt wird, das Hamburgische Datenschutzgesetz vom 5. Juli 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 133, 165, 226), zuletzt geändert am 18. März 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 76), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(4) Für den Inhalt der Dateien aus dem Abwasserinformationssystem besteht eine zeitlich unbeschränkte Aufbewahrungspflicht. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.


§ 20 HmbAbwG – Datenverarbeitung, Zweckbindung

Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz, insbesondere die zur Führung des Abwasserinformationssystems nach § 19 erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes zu erheben und weiterzuverarbeiten.


§ 21 HmbAbwG – Übermittlung und Nutzung von Daten

(1) Die für die Führung des Abwasserinformationssystems zuständige Behörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle die in § 19 Absatz 1 genannten Daten übermitteln, soweit

  1. 1.

    dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit der Empfängerin bzw. des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist,

  2. 2.

    die Empfängerin bzw. der Empfänger die Daten bei der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben kann und

  3. 3.

    kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung überwiegt.

(2) Die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 durch die für das Abwasserinformationssystem zuständige Behörde entfällt, wenn die zuständige Behörde von folgenden Stellen um Übermittlung von Daten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben ersucht wird:

  1. 1.

    Stadtentwässerung,

  2. 2.

    Hamburger Wasserwerke GmbH,

  3. 3.

    Finanzbehörden,

  4. 4.

    Wasser- und Bauaufsichtsbehörden,

  5. 5.

    Behörde für Inneres und Sport - Polizei -, - Feuerwehr -,

  6. 6.

    Überwachungsbehörden nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 ( BGBl. I S. 212 ), geändert am 8. April 2013 ( BGBl. I S. 734 , 744 ), in der jeweils geltenden Fassung.


§§ 22 - 24, Fünfter Abschnitt - Schäden an öffentlichen Abwasseranlagen

§ 22 HmbAbwG – Beseitigung von Schäden an öffentlichen Abwasseranlagen

Wer die in öffentlichen Wegen liegenden öffentlichen Abwasseranlagen beschädigt oder in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, ist verpflichtet, die Folgen dieser Handlung zu beseitigen und den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen. An Stelle und auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers handelt die Stadtentwässerung, wenn diese oder dieser dazu nicht in der Lage ist, insbesondere wenn mit entsprechenden Gerätschaften in die öffentlichen Abwasseranlagen eingegriffen werden muss oder diese instand gesetzt werden müssen.


§ 23 HmbAbwG – Anordnungsbefugnis

Die Stadtentwässerung kann die zur Durchführung der Beseitigungspflicht nach § 22 erforderlichen Anordnungen gegen die Pflichtigen treffen.


§ 24 HmbAbwG – Kostenfestsetzung

Sind nach § 22 Kosten zu erstatten, so werden diese durch Bescheid der Stadtentwässerung festgesetzt. Zur Abgeltung der der Stadtentwässerung bei der Beseitigung von Schäden entstehenden allgemeinen Kosten werden Gemeinkostenzuschläge nach § 19 Absatz 1 Satz 4 des Sielabgabengesetzes in der Fassung vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 292) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.


§§ 25 - 28, Sechster Abschnitt - Schlussvorschriften

§ 25 HmbAbwG – Grundrechtseinschränkung

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) eingeschränkt.


§ 26 HmbAbwG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 2 Satz 4 das Abwasser nicht der Stadtentwässerung überlässt, sondern anderweitig beseitigt, ohne dazu nach diesem Gesetz berechtigt zu sein,

  2. 1a.

    einer durch Rechtsverordnung nach § 3a festgesetzten Verpflichtung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  3. 2.

    entgegen § 7 Absatz 1 oder 6 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde an die öffentlichen Abwasseranlagen anschließt oder einer vollziehbaren Nebenbestimmung der Anschlussgenehmigung zuwiderhandelt,

  4. 3.

    entgegen § 7 Absatz 5 den Sielanschluss nicht fristgerecht herstellt,

  5. 3a.

    entgegen § 7 Absatz 5 Satz 4 die Inbetriebnahme des Sielanschlusses der Stadtentwässerung nicht unverzüglich mitteilt,

  6. 4.

    den Benutzungsvorschriften in § 9 Absatz 1 zuwiderhandelt,

  7. 5.

    entgegen einer unanfechtbaren Versagung der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 3 Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet,

  8. 6.

    einer durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 4 festgesetzten Verpflichtung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist,

  9. 7.

    entgegen § 9 Absatz 5 auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen Kraftfahrzeuge und deren Anhänger wäscht oder Ölwechsel durchführt,

  10. 8.

    entgegen § 11 Stoffe unbefugt in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet,

  11. 9.

    entgegen § 11a Absatz 1 ohne Genehmigung Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder einer vollziehbaren Nebenbestimmung der Einleitungsgenehmigung zuwiderhandelt,

  12. 10.

    entgegen § 11a Absatz 3 Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet und die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" nicht einhält,

  13. 10a.

    entgegen § 11a Absatz 3a Abwasser einleitet, ohne dies vorher der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen oder der Mitteilung die erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht beifügt,

  14. 11.

    entgegen § 11a Absatz 9 Dampfleitungen oder Dampfkessel unmittelbar an die öffentlichen Abwasseranlagen anschließt,

  15. 12.

    entgegen § 11a Absatz 10 bei der Abwasserbeseitigung Geräte zur Zerkleinerung fester Abfallstoffe verwendet,

  16. 13.

    einer Verpflichtung nach § 11b Absatz 3 Satz 4 nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

  17. 14.

    einer vollziehbaren Anordnung § 11b Absatz 3 nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

  18. 15.

    den Anzeigepflichten in § 12 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,

  19. 15a.

    entgegen § 12 Absatz 2 bei einer vorübergehenden Änderung der Einleitung von Abwasser die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" oder bei einer vorübergehenden Änderung der Abwassermenge einer nach § 11a Absatz 1 genehmigten Einleitung die übrigen in der Genehmigung festgesetzten Anforderungen nicht einhält,

  20. 16.

    entgegen § 13 Absatz 3 Grundstücksentwässerungsanlagen nicht von anerkannten Fachbetrieben nach § 13b errichten, ändern, abbrechen oder beseitigen lässt oder diese Vorhaben ohne Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen nach § 13b Absatz 1 durchführt,

  21. 17.

    entgegen § 13 Absatz 4 Schächte und Grundleitungen nicht oder nicht ordnungsgemäß errichtet oder errichten lässt,

  22. 18.

    einer durch Rechtsverordnung durch § 13b Absätze 2 und 3 festgesetzten Verpflichtung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist,

  23. 19.

    entgegen § 15 Absatz 1 die Grundstücksentwässerungsanlagen nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand erhält,

  24. 20.

    entgegen § 15 Absatz 2 Abscheideranlagen nicht oder nicht rechtzeitig warten, entleeren oder reinigen lässt,

  25. 21.

    entgegen § 15 Absatz 3 Abwasserbehandlungsanlagen nicht oder nicht rechtzeitig warten und zurückgehaltene Stoffe entsorgen lässt,

  26. 21a.

    entgegen § 15 Absatz 4 Abscheideranlagen nicht oder nicht rechtzeitig durch zugelassene Fachkundige überprüfen lässt,

  27. 22.

    entgegen § 15 Absatz 5 Abwasser aus Abwassersammelgruben nicht oder nicht rechtzeitig durch zugelassene Fachbetriebe abfahren lässt,

  28. 23.

    entgegen § 15 Absatz 6 Tätigkeiten eines Fachbetriebes oder eines Fachkundigen ohne die Zulassung durch die zuständige Behörde oder ohne Anzeige ausübt,

  29. 24.

    entgegen § 15 Absatz 7 einen Nachweis nicht führt oder der zuständigen Behörde nicht zur Prüfung vorlegt,

  30. 25.

    entgegen § 15 Absatz 8 Niederschlagswasser nicht ordnungsgemäß ableitet,

  31. 26.

    einer vollziehbaren Anordnung zur Umrüstung oder Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlage nach § 16 Absatz 1 zuwiderhandelt,

  32. 27.

    entgegen § 17 Absatz 2 den Beauftragten der zuständigen Behörde oder den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtentwässerung das Betreten von Grundstücken, Anlagen und Einrichtungen verweigert, Reinigungs- und Prüfschächte nicht jederzeit zugänglich hält oder die für die Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes und Betriebes von Grundstücksentwässerungsanlagen erforderliche Auskunft nicht erteilt oder Unterlagen nicht einreicht,

  33. 28.

    Verpflichtungen zur Eigenüberwachung der Einleitung nach § 17a sowie zur Aufbewahrung und Vorlage der über die Eigenüberwachung geführten Aufzeichnungen nicht nachkommt,

  34. 29.

    Verpflichtungen zur Eigenüberwachung der baulichen Anlage und zur Einreichung der Nachweise nach § 17b nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.


§ 27 HmbAbwG – Amtspflichten

Die Rechte und Pflichten, die der Freien und Hansestadt Hamburg und ihren Bediensteten sowie der Stadtentwässerung und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz zustehen oder obliegen, bestimmen sich ausschließlich nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts. Die Pflichten werden als Amtspflichten im Sinn des Artikels 34 des Grundgesetzes erfüllt.


§ 28 HmbAbwG

(In-Kraft-Treten und Aufhebung von Vorschriften)


Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAGGVG
Gliederungs-Nr.: 300-1
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)

Vom 31. Mai 1965 (HmbGVBl. S. 99, 107)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2002 (HmbGVBl. S. 252)


§§ 1 - 17, Erster Teil - Gerichte
§§ 1 - 3, Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 HmbAGGVG

In der Freien und Hansestadt Hamburg bestehen folgende ordentliche Gerichte:

  1. 1.
    Hanseatisches Oberlandesgericht,
  2. 2.
    Landgericht Hamburg.
  3. 3.
    Amtsgericht Hamburg,
  4. 4.
    Amtsgericht Hamburg-Altona,
  5. 5.
    Amtsgericht Hamburg-Bergedorf,
  6. 6.
    Amtsgericht Hamburg-Blankenese,
  7. 7.
    Amtsgericht Hamburg-Harburg,
  8. 8.
    Amtsgericht Hamburg-Wandsbek,
  9. 9.
    Amtsgericht Hamburg-Barmbek,
  10. 10.
    Amtsgericht Hamburg-St. Georg.


§ 2 HmbAGGVG

Das Geschäftsjahr der Gerichte ist das Kalenderjahr.


§ 3 HmbAGGVG

(weggefallen)


§§ 1 - 17, Erster Teil - Gerichte
§§ 4 - 7, Zweiter Abschnitt - Amtsgerichte

§ 4 HmbAGGVG

Der Bezirk des Amtsgerichts Hamburg umfasst das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme der Bezirke der in § 1 Nummern 4 bis 10 genannten Amtsgerichte und des durch den Staatsvertrag über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung vom 5. Juni 1986/13. Juni 1986/4. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 279) (1) in die Amtsgerichtsbezirke Cuxhaven und Wilhelmshaven eingegliederten Gebiets. Die Grenzen der Bezirke der Amtsgerichte Hamburg-Altona, Hamburg-Bergedorf, Hamburg-Blankenese, Hamburg-Harburg, Hamburg-Wandsbek, Hamburg-Barmbek und Hamburg-St. Georg ergeben sich aus der Anlage (Grenzbeschreibung).

(1) Red. Anm.:
Auf Grund Artikel 4 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung vom 4. Dezember 2001 wird die Textstelle "5. Juni 1986/13. Juni 1986/4. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 279)" durch die Textstelle "22. Mai 2001 bis 12. September 2001 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 459)" ersetzt.
Diese Änderung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde hinterlegt worden ist.

§ 5 HmbAGGVG

Amtsgericht am Sitz des Landgerichts oder am Sitz der Staatsanwaltschaft im Sinne von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit ist das Amtsgericht Hamburg.


§ 6 HmbAGGVG

Das Amtsgericht Hamburg ist mit einem Präsidenten besetzt.


§ 7 HmbAGGVG

Bei den in § 1 Nummern 4 bis 10 genannten Amtsgerichten ist jeweils ein Richter am Amtsgericht zum aufsichtsführenden Richter zu bestellen.


§§ 1 - 17, Erster Teil - Gerichte
§§ 8 - 14, Dritter Abschnitt - Landgericht

§ 8 HmbAGGVG

Der Bezirk des Landgerichts Hamburg umfasst das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme des Gebiets, das durch den Staatsvertrag über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung in die Amtsgerichtsbezirke Cuxhaven und Wilhelmshaven eingegliedert ist.


§ 9 HmbAGGVG

Das Landgericht ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

  1. 1.
    für Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden,
  2. 2.
    für Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben,

soweit für diese Ansprüche der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist.


§ 10 HmbAGGVG

(weggefallen)


§ 11 HmbAGGVG

Die Zahl der Zivil- und Strafkammern bestimmt der Präsident des Landgerichts. Ihm können hierzu im Dienstaufsichtswege Weisungen erteilt werden.


§ 12 HmbAGGVG

Die Handelsrichter beruft der Senat oder die von ihm bestimmte Behörde.


§ 13 HmbAGGVG

(1) Die Handelsrichter leisten vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung einer vom Präsidium des Landgerichts bestimmten Kammer für Handelssachen den Richtereid. Im Übrigen finden die Vorschriften des § 2 Absätze 1 und 2 des Hamburgischen Richtergesetzes Anwendung.

(2) Wird ein Handelsrichter in unmittelbarem Anschluss an seine Amtszeit wieder berufen, so wird er nicht erneut vereidigt.


§ 14 HmbAGGVG

(1) Das Präsidium verteilt die Handelsrichter vor Beginn des Geschäftsjahres für seine Dauer auf die einzelnen Kammern für Handelssachen und regelt die Vertretung.

(2) § 21e Absätze 3 bis 5 , § 21g und § 21i Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.


§§ 1 - 17, Erster Teil - Gerichte
§§ 15 - 17, Vierter Abschnitt

§ 15 HmbAGGVG

Der Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts umfasst das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme des Gebiets, das durch den Staatsvertrag über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung in die Amtsgerichtsbezirke Cuxhaven und Wilhelmshaven eingegliedert sind.


§ 16 HmbAGGVG

(weggefallen)


§ 17 HmbAGGVG

Die Zahl der Zivil- und Strafsenate bestimmt der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts. Ihm können hierzu im Dienstaufsichtswege Weisungen erteilt werden.


§§ 18 - 20, Zweiter Teil - Staatsanwaltschaften

§ 18 HmbAGGVG

Staatsanwaltschaften bestehen bei dem Oberlandesgericht und bei dem Landgericht.


§ 19 HmbAGGVG

Die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten nimmt die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg wahr.


§ 20 HmbAGGVG

(1) Zum Amtsanwalt ist befähigt, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt oder die Amtsanwaltsprüfung bestanden hat.

(2) Referendare und Anwärter für die Laufbahn des Amtsanwalts können im Rahmen der Ausbildungsvorschriften mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Amtsanwalts beauftragt werden.


§ 21, Dritter Teil - Geschäftsstellen

§ 21 HmbAGGVG

Mit Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann auch betraut werden, wer auf dem Sachgebiet, das ihm übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch die Ausbildung im Sinne des § 153 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vermittelten Stand gleichwertig ist.


§§ 22 - 24b, Vierter Teil - Justizverwaltung

§ 22 HmbAGGVG

Die Präsidenten der Gerichte, die Aufsicht führenden Richter beim Amtsgericht und die Leiter der Staatsanwaltschaften haben die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung zu erledigen und auf Verlangen Gutachten über Angelegenheiten der Justizverwaltung einschließlich der Gesetzgebung zu erstatten. Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und sonstige Bediensteten zur Erledigung dieser Geschäfte heranziehen.


§ 23 HmbAGGVG

(1) Die Dienstaufsicht üben aus:

  1. 1.
    der Senat oder die von ihm bestimmte Behörde über die Gerichte und Staatsanwaltschaften;
  2. 2.
    der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts über die Gerichte;
  3. 3.
    der Präsident des Landgerichts über das Landgericht;
  4. 4.
    der Präsident des Amtsgerichts über die Amtsgerichte;
  5. 5.
    die Aufsicht führenden Richter beim Amtsgericht über das Amtsgericht, dem sie angehören;
  6. 6.
    der Generalstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaften;
  7. 7.
    der Leitende Oberstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht.

(2) In Dienstaufsichts- und Personalsachen berichten die Präsidenten des Landgerichts und des Amtsgerichts an den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts sowie der Leitende Oberstaatsanwalt an den Generalstaatsanwalt. Der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwalt berichten an die nach Absatz 1 Nummer 1 bestimmte Behörde.


§ 24 HmbAGGVG

(1) Die Dienstaufsicht über ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft erstreckt sich zugleich auf die dort beschäftigten Richter und sonstigen Bediensteten. Die personalrechtlichen Entscheidungen der Dienstvorgesetzten über die persönlichen Angelegenheiten der Richter und der sonstigen Bediensteten sind nicht Bestandteil der Dienstaufsicht im Sinne dieser Vorschrift.

(2) Die Dienstaufsicht der Aufsicht führenden Richter beim Amtsgericht ( § 23 Nummer 5 ) erstreckt sich nicht auf die Richter.


§ 24a HmbAGGVG

Der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichte und der Generalstaatsanwalt sind befugt, jeweils für ihren Geschäftsbereich der nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Behörde Vorschläge für die Ernennung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten einzureichen.


§ 24b HmbAGGVG

(1) Der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist befugt, der nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Behörde für seinen Geschäftsbereich Bewerber für das Amt des Richters vorzuschlagen.

(2) Der Präsident des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ist befugt, der nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Behörde für seinen Geschäftsbereich Bewerber für das Amt des Richters vorzuschlagen.

(3) Der Generalstaatsanwalt ist befugt, der nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Behörde Bewerber für das Amt des Staatsanwalts vorzuschlagen.

(4) Bei den Vorschlägen nach den Absätzen 2 und 3 ist das Einvernehmen mit dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts herzustellen.


§§ 25 - 28, Fünfter Teil - Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 25 HmbAGGVG

(weggefallen)


§ 26 HmbAGGVG

(1) Soweit durch § 4 und die Anlage zu diesem Gesetz die Grenzen der Amtsgerichtsbezirke geändert werden, gelten für die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die den Gerichten sonst zugewiesenen Aufgaben im Sinne des Artikels 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Berichte bei Änderung der Gerichtseinteilung vom 6. Dezember 1933 (Reichsgesetzblatt I Seite 1037) folgende Vorschriften:

  1. 1.
    Für die bezeichneten Angelegenheiten mit Ausnahme der Grundbuchsachen sind die Vorschriften des Artikels 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 1933 entsprechend anzuwenden;
  2. 2.
    Grundbuchsachen sind mit In-Kraft-Treten des § 4 und der Anlage zu diesem Gesetz an das zur Führung des Grundbuchs nunmehr zuständige Amtsgericht abzugeben;
  3. 3.
    für Anträge und Erklärungen, die innerhalb einer bestimmten Frist bei Gericht eingereicht werden müssen, gilt bis zum 31. Dezember 1968 die Frist auch dann als gewahrt, wenn der Antrag oder die Erklärung vor ihrem Ablauf bei dem Gericht eingeht, das auf Grund dieses Gesetzes nicht mehr zuständig ist.

(2) Die mit der Durchführung der Grenzänderungen verbundenen Maßnahmen sind von allen Kosten frei.


§ 27 HmbAGGVG

(weggefallen)


§ 28 HmbAGGVG

(1) Dies Gesetz tritt mit Ausnahme von § 4 am 1. Januar 1966 in Kraft.

(2) § 4 tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.

(3) Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben, soweit sie nicht schon früher außer Kraft getreten sind:

  1. 1.
    das Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 25. Oktober 1926 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 311-a) mit Ausnahme von § 79,
  2. 2.
    die Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 (Reichsgesetzblatt I Seite 403), soweit sie als Landesrecht fortgilt,
  3. 3.
    die §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Gerichtsgliederung in Groß-Hamburg und anderen Gebietsteilen vom 16. März 1937 (Reichsgesetzblatt I Seite 312),
  4. 4.
    das Gesetz über die Erweiterung des Bezirks des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf und die Bereinigung der Grenzen der Amtsgerichtsbezirke vom 31. Januar 1958 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 301-e),

und zwar die in den Nummern 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften mit In-Kraft-Treten des Gesetzes und die in den Nummern 3 und 4 genannten Rechtsvorschriften mit In-Kraft-Treten des § 4 .


Anhang

Anlage 1 HmbAGGVG – Anlage zum Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes ( § 4 Satz 2 )

Beschreibung der Grenzen der Amtsgerichtsbezirke

Amtsgericht Hamburg-Altona

Von der Landesgrenze aus entlang der ehemaligen Gemeindegrenze gegen Eidelstedt bis zum Weg Niendorfer Gehege, diesem und der Vogt-Kölln-Straße folgend bis zur ehemaligen Gemeindegrenze gegen Stellingen, diese bis zum Bahnkörper der Güterumgehungsbahn, dieser bis zur Reichsbahnstraße, diese bis zur Ottensener Straße, diese bis zur Südseite der Lederstraße, diese bis zur Südseite der Volksparkstraße, diese bis zur westlichen Grenze des Bahngeländes (Abstellbahnhof), diese bis zur Böschungsunterkante (Nordseite des Weges Holstenkamp), diese bis zur Südseite der Holstenkampbrücke, diese bis zur östlichen Böschungsunterkante des Bahngeländes, diese bis zur Nordseite des Haferweges, diese bis zur Westseite der Kieler Straße, diese bis in Höhe der Einmündung des Weges Ophagen in die Kieler Straße, von hier an die Ostseite der Kieler Straße (Nordseite Ophagen) verspringend, die Ostseite des Fußweges der Kieler Straße bis zur Südseite des Verbindungsweges zum Pinneberger Weg, diese bis zur Südwestseite des Pinneberger Weges, diese bis zur Nordostseite der Eimsbütteler Straße, diese bis zur Südwestseite des Weges Schulterblatt, diese bis zur Südostseite der Juliusstraße, diese und ihre Ostseite, dann die Ostseite der Bernstorffstraße und des Weges Kleine Freiheit und der Holstenstraße und des Weges Pepermölenbek bis zur Südwestseite der Trommelstraße, diese bis zum Hein-Köllisch-Platz, dessen Nord-, West- und Südseite bis zur Westseite der Antonistraße, diese bis zur Südseite des Weges Pinnasberg, diese bis zur Westseite der Hafentreppe, diese bis zur Nordseite des Weges St. Pauli Fischmarkt, diese nach Osten bis in Höhe (Balduintreppe) des Stromkilometers 623,6 der Norderelbe, von hier bis zur Mitte der Norderelbe, diese und die Mitte der Elbe bis zur Grenze gegen den Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Blankenese, diese bis zur Landesgrenze, diese bis zur ehemaligen Gemeindegrenze gegen Eidelstedt.

Amtsgericht Hamburg-Bergedorf

Die Norderelbe, vom Stromkilometer 615,045 bis zur Mitte der Dove-Elbe, diese bis zur geraden Verlängerung der westlichen Böschungsunterkante des Walls gegen das Vogelschutzgehölz, diese und die Böschungsunterkante bis zum Südende des toten Arms der Alten Dove-Elbe, von hier nach Osten an die östliche Böschungsunterkante des Ostdeichs der Billwerder Insel verspringend, diese bis zum Nordufer der Spülfläche, dieses bis zur Gemarkungsgrenze in der Alten Dove-Elbe und im Holzhafen, diese durch die Billwerder Bucht bis zum Südufer des Moorfleeter Kanals, dieses bis zur Gemarkungsgrenze parallel zur Andreas-Meyer-Straße, diese und ihre gerade Verlängerung bis zur südlichen Widerlager der Eisenbahnbrücke, dieses bis zur östlichen Böschungsunterkante des Unteren Landweges, diese, die Ostseite der über die Bahnanlage führenden Brücke, dann wieder die östliche Böschungsunterkante des Unteren Landweges bis zur Straßengrenze zwischen dem Billbrookdeich und dem Billwerder Billdeich, diese und ihre Verlängerung bis zum rechten Ufer der Bille, dieses bis zur östlichen Grundstücksgrenze der Bundesautobahn, diese bis zur Südseite des Bahngeländes der Kreisbahn, an die Nordseite des Weges An der Kreisbahn in Höhe der Grundstücksgrenze der Bundesautobahn verspringend, die Grundstücksgrenze der Bundesautobahn bis zur Südseite der Bergedorfer Straße an deren Nordseite in Höhe der Grenze zwischen den Grundstücken Steinbeker Hauptstraße 160 und 162 verspringend; die Nordseite der Bergedorfer Straße bis zur Westseite des Asbrookweges, dieser bis zur Südseite des Asbrookdamms; an die Nordseite des Asbrookdamms verspringend, die Nordseite des Asbrookdamms bis zur Ostseite des Dauerkleingartengeländes (Flurstück 2828 der Gemarkung Kirchsteinbek), diese bis zur Südseite des Steinbeker Grenzdamms (Westseite des Grundstücks Haus-Nr. 62), diese bis zur Landesgrenze, diese bis zur Mitte der Norderelbe, diese bis zum Stromkilometer 615,045.

Amtsgericht Hamburg-Blankenese

Die gerade Verlängerung der Nordseite des Feldweges 58 von der Landesgrenze, seine Nord- und Ostseite bis zur Nordseite des Glückstädter Weges, diese bis zur Ostseite der Flurstraße, diese und die Ostseite der Heinrich-Plett-Straße bis zur Südseite des Hemmingstedter Weges, diese bis zur Ostseite des Flurstücks 1220, diese bis zur Heinrich-Plett-Straße, an deren Südseite verspringend, von hier weiter an der Ostseite der Flurstücke 1218 und 1217 bis dessen Südostecke, von hier an der Südseite des Flurstücks 1305 bis zur Westseite der Baron-Voght-Straße, diese bis zur Nordseite der Elbchaussee, von hier an die Mitte der Elbe am Stromkilometer 630,1 verspringend, diese bis zum Stromkilometer 635,95, von hier an den Knick der Landesgrenze auf dem Schweinesand verspringend, diese bis zur geraden Verlängerung der Nordseite des Feldweges 58.

Amtsgericht Hamburg-Harburg

Von dem Knick der Landesgrenze auf der Insel Schweinesand über Stromkilometer 636,0 zur Mitte der Elbe, die Strommitte bis zum Köhlbrand, die Mitte der Norderelbe vom Köhlbrand bis zur Höhe des Zollzauns südöstlich des Baakenhafens, der Zollzaun bis zur Höhe der Brandshofer Schleuse und an diese verspringend, die Bille bis zum Tiefstackkanal; dieser bis zur Billwerder Bucht, am Ufer entlang der Gemarkungsgrenze bis zur Grenze gegen den Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Bergedorf, dieser und die Landesgrenze bis zu deren Knick auf der Insel Schweinesand.

Amtsgericht Hamburg-Wandsbek

Die Ost- und Südseite der Osterbek und die Südseite der Alten Osterbek (alter Verlauf) von der Nordseite des Geländes der Walddörferbahn (Bezirk Hamburg-Nord) bis zum Einmündungssiel in Höhe der östlichen Biegung des Weges An der Osterbek; weiter an der Ostseite des Weges An der Osterbek verlaufend bis zur Nordseite des Weges Wandsbeker Schützenhof, diese bis an die Westseite des Weges Barmwisch, diese bis zum Bahngelände der Walddörferbahn und an die Ostseite des Weges Barmwisch verspringend; die Nordseite des Bahngeländes der Walddörferbahn ostwärts bis zur ehemaligen hamburgisch-preußischen Grenze, diese bis zur Südseite der Berner Au, diese und ihre Ostseite, dann wieder die ehemalige hamburgisch-preußische Grenze bis zur Westseite des Rahlstedter Weges, diese bis zur Westseite der regulierten Berner Au, diese bis zur Ostseite des Geländes der Walddörferbahn (südliches Brückenwiderlager), diese bis zur ehemaligen hamburgisch-preußischen Grenze, diese bis zur Landesgrenze, diese bis zur Nordseite (Grundstücksgrenze) der Bundesautobahn nach Lübeck diese bis zur Nordseite der Kreisverkehrsanlage, diese bis zur Nordseite der Sievekingsallee, diese bis zur Westseite des Geländes der Güterumgehungsbahn, diese bis zur Südseite des Bahngeländes der Strecke Hamburg-Lübeck, diese bis zur Westseite der Hammer Steindammbrücke, diese bis zur Nordseite des Geländes der S-Bahn, diese bis zur Ostseite des Weges Landwehr, diese und die Ostseite des Weges Wartenau bis zur Südseite des Eilbekkanals, diese bis zur Westseite der Friedrichsberger Straße, diese bis zur Nordseite des Weges Eilbektal, diese bis zur Westseite der Mühlenstraße, diese bis zur Südostseite der Stormarner Straße, diese sowie die Süd- und die Ostseite des Weges Eulenkamp bis zur Nordseite des Alten Teichweges, diese bis zur östlichen Grenze des Grundstücks Alter Teichweg Haus-Nr. 203 (Kindertagesheim), diese und seine Nordseite und diese in Verlängerung bis zur Nordseite des Weges Kiefhörn, diese bis zur Westseite des Wartenburger Weges, diese bis zur Südostseite der Osterbek, diese bis zur Nordseite des Geländes der Walddörferbahn.

Amtsgericht Hamburg-St. Georg

Von der Hebebrandstraße entlang der Grenze zum Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Barmbek, diese bis zur Grenze zum Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Wandsbek, diese bis zur Landesgrenze, diese bis zur Grenze zum Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Bergedorf, diese bis zur Grenze zum Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Harburg, diese bis zum Oberhafenkanal, dieser und der Oberhafen bis zur Westseite des Bahngeländes, diese bis zur Nordseite des Deichtorplatzes, diese dem Klosterwall, dem Steintorwall, dem Glockengießerwall folgend bis zur Nordseite der Ernst-Merck-Brücke, diese bis zur Nordseite des Bahnkörpers, diese bis zur Mitte der Lombardsbrücke, an die Nordseite der Kennedybrücke verspringend, von dort die Verbindungslinie zur Mitte der Außenalster in Höhe des Mundsburger Kanals, von dort auf die Mitte der Außenalster in Höhe Langer Zug, von dort bis an die Südostecke der Anlegestelle der Alsterschifflinie, diese verspringend an das östliche Ufer der Alster, diese bis zur Nordostseite der Krugkoppelbrücke, diese bis zum westlichen Ufer der Alster, diese bis zum Bahnkörper der Güterumgehungsbahn, diese bis zur Hebebrandstraße.

Amtsgericht Hamburg-Barmbek

Vom südlichen Ufer des Eilbekkanals über die Richardstraßenbrücke und Richardstraße zur Hamburger Straße, diese bis zur Humboldtstraße, diese und die Bostelreihe bis zur Bachstraße, diese bis zur Bachstraßenbrücke, der Osterbekkanal bis zur Saarlandstraße, diese bis zur Hellbrookstraße, diese bis zum Bahnkörper der S-Bahn, dieser bis zur Südseite des Wegs Alte Wöhr, an die westliche Grenze des Geländes der Bahn verspringend, diese Grenze bis zur Hebebrandstraße, diese bis zur Fuhlsbüttler Straße, diese bis zur Meister-Bertram-Straße, diese und die Steilshooper Allee bis zum Eichenlohweg, dieser bis zur Einfriedigung des Ohlsdorfer Friedhofs, die Einfriedigung nach Osten, Norden und Westen bis zur Westseite des Orionwegs, diese bis zur Südseite des Wegs Sodenkamp, diese bis zur Westseite des Wegs Borstels Ende, diesen bis zur / zum Wellingsbütteler Landstraße / Wellingsbüttler Weg und an deren / dessen Nordseite bis zur Westseite der Gundlachs Twiete, diese bis zur Alster und an deren nördliches Ufer verspringend, diese bis zur Höhe der östlichen Grenze des Grundstückes Brombeerweg Hausnummer 100 und an die Nordwestseite der Alten Landstraße verspringend, diese bis zur Nordostseite des Gnadenbergwegs, dieser bis zur Ostseite der Hummelsbüttler Hauptstraße, diese bis zur Nordseite des Wegs Kurzer Kamp, die ehemalige Gemeindegrenze gegen Hummelsbüttel bis zum Wakendorfer Weg, diesen überschreitend, die östliche Grenze der Grundstücke am Jersbeker Weg bis zur Landesgrenze, diese bis zur Grenze gegen den Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Wandsbek, diese bis zum südlichen Ufer des Eilbekkanals an der Richardstraßenbrücke.


Landesjustizkostengesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Landesjustizkostengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: LJKG,HH
Gliederungs-Nr.: 363-1
Normtyp: Gesetz

Landesjustizkostengesetz

Vom 18. Oktober 1957 (BL I 34-a)

Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 659)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
I. Abschnitt  
Anwendung von Bundesrecht als Landesrecht 1 bis 5
  
II. Abschnitt  
Tatbestände für Justizverwaltungskosten 6 bis 10
  
III. Abschnitt  
Gebührenfreiheit, Stundung und Erlass von Kosten 11 bis 13

§§ 1 - 5, I. Abschnitt - Anwendung von Bundesrecht als Landesrecht

§ 1 LJKG

(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die hamburgischen Justizbehörden Kosten nach dem Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) vom 23. Juli 2013 ( BGBl. I S. 2586 , 2655 ), geändert am 23. Juli 2013 ( BGBl. I S. 2586 , 2708 ), in der jeweils geltenden Fassung und nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Arten von Fällen zur Vermeidung von Unbilligkeiten die Höhe der Dokumentenpauschale abweichend von Nummer 2000 der Anlage JVKostG niedriger festzusetzen.

(3) Nummer 2001 der Anlage JVKostG findet keine Anwendung.


§ 2 LJKG

Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (Reichsgesetzblatt I Seite 298) in der für die Justizbehörden des Bundes maßgebenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Absatz 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.


§ 3 LJKG

Soweit Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung im Verwaltungszwangsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden, sind die Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom 19. April 2001 ( BGBl. I S. 623 ), zuletzt geändert am 23. Juli 2013 ( BGBl. I S. 2586 , 2677 ), in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.


§ 4 LJKG

(weggefallen)


§ 5 LJKG

Soweit landesrechtliche Kostenvorschriften auf bundesrechtliche Kostenvorschriften verweisen, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.


§§ 6 - 10, II. Abschnitt - Tatbestände für Justizverwaltungskosten

§ 6 LJKG

(weggefallen)


§ 7 LJKG

(1) Für die Lagerung von Sachen in dem Versteigerungsraum des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf wird eine Lagergebühr von 2/10 vom Hundert ihres Wertes für jeden Tag der Lagerung erhoben. Angefangene Tage gelten als volle Tage. Für die Lagerung von Pfandstücken beträgt die für den gesamten Zeitraum zu erhebende Gebühr mindestens 10 Euro, für die Lagerung von Räumungsgut die pro Tag zu erhebende Gebühr mindestens 2 Euro.

(2) Die Vorschriften des § 13 Absätze 1 und 2 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes gelten entsprechend.


§ 8 LJKG

Für Feststellungserklärungen nach § 1059a Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird eine Gebühr von 35 bis 540 Euro erhoben.


§ 9 LJKG

(1) Für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis wird eine Gebühr von 525 Euro erhoben.

(2) Für die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis wird eine Gebühr von 0,50 Euro je Eintragung, mindestens jedoch 17 Euro, erhoben. Neben der Gebühr für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.

(3) Für die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ( § 882f der Zivilprozessordnung ) wird eine Gebühr von 4,50 Euro je übermitteltem Datensatz erhoben. Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für die Schuldnerin oder den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Führung einer ehrenamtlichen Betreuung nach § 19 Absatz 1 und § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), zuletzt geändert am 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959), in der jeweils geltenden Fassung benötigt wird.


§ 10 LJKG

(1) In Hinterlegungssachen werden folgende Kosten erhoben:

  1. 1.

    bei der Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht, eine Gebühr von 10 bis 340 Euro;

  2. 2.

    für jede Anzeige gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes vom 25. November 2010 (HmbGVBl. S. 614), eine Gebühr von 10 Euro; daneben werden nur Auslagen nach Nummern 31002 und 31003 der Anlage 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) vom 23. Juli 2013 ( BGBl. I S. 2586 ), zuletzt geändert am 10. Oktober 2013 ( BGBl. I S. 3786 , 3797 ), in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

  3. 3.

    für das Verfahren über die Beschwerde

    1. a)

      in den Fällen der Zurückweisung eine Gebühr von 10 bis 340 Euro;

    2. b)

      in den Fällen der Zurücknahme eine Gebühr von 10 bis 85 Euro;

  4. 4.

    als Auslagen außer den Beträgen nach Teil 2 der Anlage JVKostG

    1. a)

      die Beträge, die bei der Umwechselung von Zahlungsmitteln nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Hinterlegungsgesetzes an Banken oder andere Stellen zu zahlen sind;

    2. b)

      die Dokumentenpauschale für Kopien und Ausdrucke, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Ausnahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt ist.

(2) Für die Kosten in Hinterlegungssachen gilt abweichend vom Justizverwaltungskostengesetz Folgendes:

  1. 1.

    § 4 Absatz 3 JVKostG findet keine Anwendung.

  2. 2.

    Die Kosten werden auch in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.

  3. 3.

    Zur Zahlung der Kosten ist auch der Empfangsberechtigte an den oder für dessen Rechnung die Herausgabe verfügt ist, sowie derjenige verpflichtet, in dessen Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.

  4. 4.

    Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg übergegangen ist.

  5. 5.

    Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.

  6. 6.

    Die Vorschriften in den Nummern 3 bis 5 sind auf Kosten, die für das Verfahren über die Beschwerde erhoben werden, nur anzuwenden, soweit derjenige, dem die Kosten dieses Verfahrens auferlegt sind, empfangsberechtigt ist.

  7. 7.

    Kosten sind nicht zu erheben oder, falls sie erhoben sind, zu erstatten, wenn auf Grund von § 116 Absatz 1 Nummer 4 und § 116a der Strafprozessordnung hinterlegt ist, um einen Beschuldigten mit der Untersuchungshaft zu verschonen, und der Beschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.

  8. 8.

    Ist bei Vormundschaften sowie bei Betreuungen, Pflegeschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen oder Anordnung des Familien- oder Betreuungsgerichts hinterlegt, gilt die Vorbemerkung 1.1 Absatz 1 zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 und die Vorbemerkung 3.1 Absatz 2 Satz 1 zu Teil 3 Hauptabschnitt 1 der Anlage 1 GNotKG entsprechend.

  9. 9.

    Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert nicht, nach den Nummern 4 und 5 zu verfahren.

  10. 10.

    Zuständig für Entscheidungen nach § 22 JVKostG ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das Gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach den Nummern 4 und 5.


§§ 11 - 13, III. Abschnitt - Gebührenfreiheit, Stundung und Erlass von Kosten

§ 11 LJKG

(1) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der streitigen und freiwilligen Zivilgerichtsbarkeit und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit

  1. 1.

    Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben;

  2. 2.

    Hochschulen, Akademien und Forschungseinrichtungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben.

(2) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen befreit die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachzuweisen.

(3) Die Gebührenfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 ferner für die Gebühren der Gerichtsvollzieher.


§ 12 LJKG

(1) Gerichtskosten, nach § 59 Absatz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 5. Mai 2004 ( BGBl. I S. 718 ,  788 ), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 ( BGBl. I S. 2449 ,  2469 ), auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und sonstige Ansprüche nach § 1 Absatz 1 Nummern 4a bis 9 der Justizbeitreibungsordnung können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch eine Erstattung oder Anrechnung bereits gezahlter Beträge zulässig.

(2) Absatz 1 gilt für die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit entsprechend.


§ 13 LJKG

Weiter gehende Kostenfreiheitsvorschriften in anderen Gesetzen bleiben unberührt.


Senatsgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Senatsgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: SenatsG,HH
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

Senatsgesetz

Vom 18. Februar 1971 (HmbGVBl. S. 23)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (HmbGVBl. S. 484)


§ 1 SenatsG – Zahl der Mitglieder

Der Senat besteht aus höchstens 12 Mitgliedern.


§ 2 SenatsG – Wahl der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters

Die Bürgerschaft wählt die Erste Bürgermeisterin oder den Ersten Bürgermeister in geheimer Wahl mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.


§ 3 SenatsG – Berufung und Entlassung der Senatorinnen und Senatoren

Die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister beruft und entlässt die Stellvertreterin (Zweite Bürgermeisterin) oder den Stellvertreter (Zweiter Bürgermeister) und die übrigen Senatorinnen und Senatoren.


§ 4 SenatsG – Bestätigung der Senatorinnen und Senatoren

Die Bürgerschaft entscheidet über die von der Ersten Bürgermeisterin oder vom Ersten Bürgermeister beantragte Bestätigung der Senatorinnen und Senatoren ohne Aussprache in geheimer Abstimmung.


§ 5 SenatsG – Geschäftsordnung

Das Verfahren in den Sitzungen des Senats und die geschäftliche Behandlung der Senatsangelegenheiten werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch eine vom Senat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.


§ 6 SenatsG

(weggefallen)


§ 7 SenatsG – Ausschluss von den Amtsgeschäften

Ist gegen eine Senatorin oder einen Senator ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister die Senatorin oder den Senator bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens unter Fortzahlung der Bezüge von den Amtsgeschäften ausschließen.


§ 8 SenatsG – Amtsverhältnis

(1) Die Mitglieder des Senats stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg.

(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Eidesleistung.


§ 9 SenatsG – Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Mitglieder des Senats sind, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Mitglieder des Senats dürfen auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses über Angelegenheiten, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht ohne Genehmigung des Senats weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle der Bundesrepublik Deutschland oder eines deutschen Landes Nachteile bringen n oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.


§ 9a SenatsG – Tätigkeit nach Beendigung des Amtsverhältnisses

(1) Ehemalige Mitglieder des Senats haben dem Senat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen ständigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, öffentlicher Unternehmen, öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Amtsverhältnisses.

(2) Der Senat soll die Erwerbstätigkeit oder sonstige ständige Beschäftigung untersagen, soweit sie mit dem früheren Amt des ehemaligen Mitglieds des Senats im Zusammenhang steht und zu besorgen ist, dass durch sie amtliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Untersagung ist innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang der Anzeige nach Absatz 1 und für einen bestimmten Zeitraum auszusprechen. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Amtsverhältnisses; im Übrigen sind die Fristen des § 13 Absatz 2 sinngemäß anzuwenden.

(3) Bei freiberuflichen Tätigkeiten sind die entsprechenden Regelungen in den Berufsordnungen zur Vermeidung von Interessenkollisionen zu beachten; sie gehen dieser Regelung vor.


§ 10 SenatsG – Rechtsstellung hamburgischer Beamter und Richter als Mitglieder des Senats

(1) Wird ein Beamter oder Richter der Freien und Hansestadt Hamburg oder ein Beamter einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts Mitglied des Senats, so scheidet er mit dem Beginn des Amtsverhältnisses als Mitglied des Senats aus seinem bisherigen Amt aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses als Mitglied des Senats ruhen die in dem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter begründeten Rechte und Pflichten. Dies gilt nicht für die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Bei einem unfallverletzten Beamten oder Richter bleibt ein Anspruch auf Heilverfahren und Unfallausgleich unberührt.

(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied des Senats, so tritt der Beamte oder Richter, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten mit seinem Einverständnis ein anderes Amt als Beamter oder Richter übertragen wird, mit Ablauf dieser Zeit aus dem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter in den Ruhestand.

(3) Die Amtszeit als Mitglied des Senats gilt als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts.

(4) Wird ein Versorgungsberechtigter früherer Beamter oder Richter (Absatz 1 Satz 1) Mitglied des Senats, so gelten Absatz 1 Sätze 2 bis 4 und Absatz 3 entsprechend.


§ 11 SenatsG – Rechtsstellung hamburgischer Angestellter und Arbeiter
als Mitglieder des Senats

(1) Wird ein Angestellter oder Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts Mitglied des Senats, so gilt die Amtszeit als ruhegeldfähig im Sinne des Ruhegeldgesetzes oder der an seiner Stelle abzuwendenden Versorgungsregelung.

(2) Das gleiche gilt für einen versorgungsberechtigten früheren Angestellten oder Arbeiter.


§ 12 SenatsG – Amtsbezüge und andere Leistungen

(1) Die Mitglieder des Senats erhalten vom Tag, an dem ihr Amtsverhältnis beginnt, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem ihr Amtsverhältnis endet,

  1. 1.

    als Amtsbezüge

    1. a)

      ein Amtsgehalt in Höhe von 123 vom Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23) in der jeweils geltenden Fassung,

    2. b)

      einen Familienzuschlag entsprechend den Vorschriften des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der gesetzlich festgelegten Höhe für die Besoldungsgruppe B 11 ,

  2. 2.

    eine jährliche Sonderzahlung in entsprechender Anwendung des Hamburgischen Sonderzahlungsgesetzes vom 18. November 2003 (HmbGVBl. S. 525), geändert am 6. Oktober 2006 (HmbGVBl. S. 507), in der jeweils geltenden Fassung,

  3. 3.

    andere Leistungen in entsprechender Anwendung der allgemein für hamburgische Beamte geltenden Vorschriften.

(2) Neben den Amtsbezügen erhalten

 der Erste Bürgermeister639,11 Euro
   
 der Zweite Bürgermeister 383,47 Euro,
   
 die übrigen Senatoren 281,21 Euro

monatlich als Aufwandsentschädigung.

(3) Außerdem erhalten die Mitglieder des Senats Entschädigung für Umzüge, die infolge ihrer Wahl, Bestätigung oder der Beendigung ihres Amtsverhältnisses erforderlich werden, sowie Tagegelder und Reisekosten bei amtlicher Tätigkeit außerhalb Hamburgs. Die Höhe dieser Entschädigungen bestimmt der Senat mit Zustimmung des Bürgerschaft.


§ 12a SenatsG – Beitrag der Mitglieder des Senats zu den Versorgungsleistungen

Mitglieder des Senats leisten einen Beitrag zu den Versorgungsleistungen (Versorgungssolidarbeitrag). Zu diesem Zweck wird von den Amtsbezügen ein Betrag in Höhe der Hälfte des jeweils geltenden Beitragssatzes nach § 158 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 757, 1404, 3384), zuletzt geändert am 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 138), bezogen auf die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch , abgesetzt.


§ 13 SenatsG – Übergangsgeld

(1) Ein ehemaliges Mitglied des Senats erhält im Anschluss an die Amtsbezüge Übergangsgeld.

(2) Das Übergangsgeld wird für dieselbe Anzahl von Monaten gewährt, für die das Mitglied des Senats ohne Unterbrechung Amtsbezüge erhalten hat, jedoch mindestens für drei Monate und höchstens für zwei Jahre.

(3) Als Übergangsgeld werden gewährt

  1. 1.
    für die ersten drei Monate das Amtsgehalt und der Familienzuschlag,
  2. 2.
    für die weitere Zeit die Hälfte des Amtsgehalts und des Familienzuschlags bis zur Stufe 1 sowie in voller Höhe ein Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Hamburgischen Besoldungsgesetz in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags in der gesetzlich festgelegten Höhe.

Der Empfänger von Übergangsgeld erhält eine jährliche Sonderzahlung in entsprechender Anwendung des Hamburgischen Sonderzahlungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. In Krankheits-, Geburts- und Todesfällen werden Beihilfen gewährt.


§ 14 SenatsG – Ruhegehalt

(1) Ein ehemaliges Mitglied des Senats erhält im Anschluss an die Amtsbezüge Ruhegehalt, wenn er

  1. 1.
    sein Amt insgesamt mindestens vier Jahre oder für eine nicht nach Artikel 11 der Verfassung beendete Wahlperiode bekleidet hat oder
  2. 2.
    bei Beendigung seines Amtsverhältnisses infolge einer Gesundheitsbeschädigung, die er bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne grobes Verschulden erlitten hat, in seiner Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend wesentlich beschränkt ist.

Amtszeiten als Mitglied der Bundesregierung oder einer anderen Landesregierung stehen Amtszeiten als Mitglied des Senats gleich.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Ende des Kalendermonats, in dem

  1. 1.

    die für entsprechende hamburgische Beamte geltende Regelaltersgrenze erreicht oder

  2. 2.

    das Ruhegehalt auf Antrag vorzeitig ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen

wird, jedoch nicht über den Beginn des Kalendermonats hinaus, von dem an Dienstunfähigkeit nach den Vorschriften des hamburgischen Beamtenrechts festgestellt wird.

(3) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Amtsjahr als Mitglied des Senats zweieinhalb vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags bis zur Stufe 1; ein Rest der Amtszeiten von mehr als hundertzweiundachtzig Tagen gilt als Amtsjahr. Dem Ruhegehalt werden für jedes vollendete Lebensjahr nach Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres bis zum Eintritt in den Senat eineinviertel vom Hundert, höchstens jedoch fünfundzwanzig vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags bis zur Stufe 1, hinzugerechnet. Der Höchstsatz für das Ruhegehalt beträgt 71,75 vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags bis zur Stufe 1. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das das ehemalige Mitglied des Senats vor Ablauf des Monats, in dem ein entsprechender hamburgischer Beamter die für ihn jeweils geltende Altersgrenze erreicht, das Ruhegehalt vorzeitig in Anspruch nimmt. Die Minderung des Ruhegehalts darf 14,4 vom Hundert nicht überschreiten.

(4) Ein ehemaliges Mitglied des Senats, das nicht nach Absatz 1 ruhegehaltsberechtigt ist, erhält bei Beendigung seines Amtsverhältnisses einen Ausgleich in Höhe seines Versorgungssolidarbeitrages nach § 12a sowie in Höhe der Beiträge, die ein Arbeitgeber als seinen Anteil zur Rentenversicherung der Angestellten für die Amtszeit zu entrichten gehabt hätte (Arbeitgeberanteil). Der Ausgleich ist um den Arbeitgeberanteil zu mindern, wenn die Amtszeit als Mitglied des Senats für eine Versorgung aus einer Verwendung oder Tätigkeit der in § 16 Absätze 2 und 3 genannten Art als Dienstzeit im Sinne der jeweils anzuwendenden Versorgungsregelung angerechnet wird. Wenn das ehemalige Mitglied des Senats in einem neuen Amtsverhältnis als Mitglied des Senats ruhegehaltsberechtigt wird, ist der Ausgleich zurückzuzahlen; wenn später die Voraussetzungen des Satzes 2 eintreten, ist der Ausgleich in Höhe des Arbeitgeberanteils zurückzuzahlen.

(5) Auf Antrag des Senats kann die Bürgerschaft zur Vermeidung einer unbilligen Härte

  1. 1.
    ein Ruhegehalt bis zur Höhe des sich nach Absatz 3 ergebenden Betrages gewähren, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllt sind, und
  2. 2.
    abweichend von Absatz 3 ein höheres Ruhegehalt bewilligen insbesondere unter Berücksichtigung einer Tätigkeit im öffentlichen Interesse; der Höchstsatz des Ruhegehaltes darf dabei nicht überschritten werden. Das Ruhegehalt kann auch befristet oder unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zuerkannt werden.

(6) Die Bürgerschaft kann einem Kandidaten für das Amt eines Mitglied des Senats oder einem Mitglied des Senats, dessen Anwartschaft auf eine anderweitige Altersversorgung mit Rücksicht auf die Begründung des Amtsverhältnisses als Mitglied des Senats erlischt oder beeinträchtigt wird, zum Ausgleich einer dadurch entstehenden Härte für den Fall der Begünstigung des Amtsverhältnisses ein Ruhegehalt nach Maßgabe des Absatzes 5 bewilligen.


§ 15 SenatsG – Hinterbliebenenversorgung

(1) Die Hinterbliebenen eines zur Zeit seines Todes übergangsgeldberechtigten Mitglieds des Senats oder ehemaligen Mitglieds des Senats erhalten Sterbegeld nach den allgemein für Hinterbliebene hamburgischer Beamter geltenden Vorschriften. Sie erhalten ferner vom Beginn des auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats an für die Bezugsdauer des Übergangsgeldes nach § 13 Absatz 2 oder deren Rest ein aus dem Übergangsgeld nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 berechnetes Witwen- oder Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag auf dieser Grundlage.

(2) Die Hinterbliebenen eines zur Zeit seines Todes nach § 14 Absatz 1 ruhegehaltsberechtigten Mitglieds des Senats oder ehemaligen Mitglieds des Senats erhalten Hinterbliebenenversorgung nach den allgemein für Hinterbliebene hamburgischer Beamter geltenden Vorschriften. § 14 Absätze 4 bis 6 findet entsprechende Anwendung.


§ 16 SenatsG – Zusammentreffen von Ansprüchen

(1) Steht einem ehemaligen Mitglied des Senats aus demselben Amtsverhältnis für denselben Zeitraum Übergangsgeld und Ruhegehalt zu, so wird nur die höhere Versorgung gezahlt.

(2) Steht einem amtierenden oder ehemaligen Mitglieds des Senats neben den Ansprüchen aus dem Amtsverhältnis nach hamburgischem Recht für denselben Zeitraum Einkommen aus einem früheren Amtsverhältnis als Mitglied des Senats oder aus einer früheren Verwendung im Hamburgischen öffentlichen Dienst ( § 64 Absatz 7 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72) in der jeweils geltenden Fassung) zu, so ruht dieses Einkommen bis zur Höhe der Amtsbezüge, des Übergangsgeldes oder des Ruhegehalts.

(3) Steht einem amtierenden oder ehemaligen Mitglied des Senats neben den Ansprüchen aus dem Amtsverhältnis für denselben Zeitraum Einkommen aus einer früheren Verwendung oder Tätigkeit

  1. 1.

    im Hamburgischen öffentlichen Dienst ( § 64 Absatz 7 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes ) nach außerhamburgischem Recht,

  2. 2.

    im außerhamburgischen öffentlichen Dienst ( § 64 Absatz 7 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes ),

  3. 3.

    in einem anderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis oder

  4. 4.

    bei einer Einrichtung oder für eine Einrichtung, an der die Freie und Hansestadt Hamburg oder eine landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar mindestens überwiegend finanziell beteiligt ist, zu, so werden die Amtsbezüge, das Übergangsgeld oder das Ruhegehalt um das andere Einkommen gekürzt.

Eine Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Versorgung für Hinterbliebene aus einer früheren Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft (Europäisches Parlament, Deutscher Bundestag oder gesetzgebende Körperschaft eines Landes) steht einem Erwerbseinkommen im Sinne des Satzes 1 gleich, soweit nicht bereits eine Anrechnung seitens der gesetzgebenden Körperschaft auf die Leistung erfolgt.

(4) Wird ein ehemaliges Mitglied des Senats im hamburgischen öffentlichen Dienst oder in der in Absatz 3 Nummer 2, 3 oder 4 genannten Art verwendet oder tätig, so wird auf das Übergangsgeld Einkommen aus dieser Verwendung oder Tätigkeit in voller Höhe angerechnet. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das ehemalige Mitglied des Senats neben dem Übergangsgeld eine Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Versorgung für Hinterbliebene aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes bezieht. Eine Anrechnung dieser Bezüge entfällt, wenn bereits seitens des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaften der Länder die Anrechnung des Übergangsgeldes auf die dortigen Bezüge bestimmt ist. Hat ein ehemaliges Mitglied des Senats Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 des Einkommenssteuergesetzes , so wird das Übergangsgeld nur insoweit gewährt, als es zusammen mit den Einkünften die Amtsbezüge für denselben Zeitraum nicht übersteigt. Das ehemalige Mitglied des Senats ist verpflichtet, Einkünfte und Entschädigungen anzuzeigen.

(5) Hat ein ehemaliges Mitglied des Senats Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 des Einkommensteuergesetzes , wird auf das Ruhegehalt die Hälfte dieser Einkünfte angerechnet; das danach verbleibende Ruhegehalt wird aber nur insoweit gewährt, als es zusammen mit den Einkünften die Amtsbezüge für denselben Zeitraum nicht übersteigt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das ehemalige Mitglied des Senats neben dem Ruhegehalt eine Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Versorgung für Hinterbliebene aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes bezieht; von dem Ruhegehalt verbleiben mindestens 20 vom Hundert. Eine Anrechnung der Bezüge nach Satz 2 entfällt, wenn bereits seitens des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft der Länder die Anrechnung des Ruhegehalts auf die dortigen Bezüge bestimmt ist. Das ehemalige Mitglied des Senats ist verpflichtet, Einkünfte und Bezüge anzuzeigen. Nach Erreichen der für hamburgische Beamte geltenden gesetzlichen Altersgrenze gilt Satz 1 nur für Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ( § 64 Absatz 7 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes ).

(6) Ist ein ehemaliges Mitglied des Senats im hamburgischen öffentlichen Dienst oder in der in Absatz 3 Nummer 2, 3 oder 4 genannten Art verwendet worden oder tätig gewesen und steht ihm daraus Versorgung zu, so sind neben diesen neuen Versorgungsbezügen die Versorgungsbezüge nach § 14 nur bis zum Erreichen der in Satz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Als Höchstgrenze gilt das Ruhegehalt, das sich nach § 14 Absatz 3 ergibt, wenn auch für die Zeiten einer Verwendung der in Satz 1 genannten Art nach dem Ausscheiden aus dem Senat entsprechend für jedes vollendete Jahr eineinviertel vom Hundert hinzugerechnet wird, ohne dass jedoch dem Ruhegehalt nach § 14 Absatz 3 Satz 1 insgesamt mehr als fünfundzwanzig vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags bis zur Stufe 1 hinzugerechnet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 5 finden auf die Hinterbliebenen von amtierenden und ehemaligen Mitgliedern des Senats sowie auf die amtierenden und ehemaligen Mitglieder des Senats, denen Hinterbliebenenversorgung nach ihrem Ehegatten zusteht, sinngemäß Anwendung.

(8) § 10 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes findet auf die Zahlung der Amtsbezüge und des Übergangsgeldes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Vomhundertsatzes von 1,79375 der Vomhundertsatz 3,78 tritt. Auf die Zahlung des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenversorgung findet § 67 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme der Regelung über die Mindestruhensbeträge sinngemäß Anwendung.


§ 17 SenatsG – Aberkennung von Bezügen

Hat ein amtierender oder ein ehemaliges Mitglied des Senats seinen Amtspflichten erheblich zuwidergehandelt oder sich während oder nach seiner Amtszeit durch sein Verhalten der Achtung, die das Amt erfordert, unwürdig gezeigt, so kann der Anspruch auf Ruhegehalt, Übergangsgeld und Hinterbliebenenversorgung ganz oder teilweise aberkannt werden. Die Aberkennung erfolgt auf Antrag des Senats durch das Hamburgische Verfassungsgericht.


§ 18 SenatsG – Ergänzende Bestimmungen

(1) Ergänzend sind die für die Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 15 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden, § 66 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, dass als Ruhegehalt im Sinne seines Absatzes 2 der Betrag von 71,75 vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags bis zur Stufe 1 zugrunde gelegt wird.

(2) § 53 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.


§ 19 SenatsG – Änderungsvorschrift


§ 20 SenatsG – Übergangsbestimmungen

(1) Die Rechtsstellung der Mitglieder des Senats, die vor dem 13. November 1997 aus dem Senat ausgeschieden sind, sowie ihrer Hinterbliebenen bleibt mit der Maßgabe unverändert, dass der Höchstsatz des Ruhegehalts 71,75 vom Hundert beträgt. Mitgliedern des Senats, die bereits vor dem 12. November 1997 dem Senat angehört haben und danach wieder Mitglied geworden sind, bleiben die vor diesem Zeitpunkt erworbenen Ruhegehaltsansprüche erhalten; sie erhöhen sich für jedes weitere Amtsjahr um zweieinhalb vom Hundert bis zum Höchstsatz von 71,75 vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags bis zur Stufe 1; die zusätzlich erworbenen Ansprüche ruhen nach § 14 Absatz 2 in der bis zum 8. Februar 2013 geltenden Fassung. Am 12. November 1997 in den Senat eingetretene Mitglieder, die vorher bereits Mitglied des Senats waren, nach diesem Gesetz bis dahin noch keine Ansprüche erworben haben, bei denen aber Amtszeiten im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigen sind, erhalten unter den in § 14 Absatz 1 genannten Voraussetzungen ein Ruhegehalt, das mindestens fünfunddreißig vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags bis zur Stufe 1 beträgt und mit jedem Amtsjahr vor dem 12. November 1997 um drei vom Hundert und mit jedem, weiteren Amtsjahr um zweieinhalb vom Hundert bis zum Höchstsatz von 71,75 vom Hundert steigt; diese Ansprüche ruhen nach § 14 Absatz 2 in der bis zum 8. Februar 2013 geltenden Fassung. Ein Rest der Amtszeiten von mehr als hundertzweiundachtzig Tagen gilt als Amtsjahr. Für die Mitglieder des Senats, die zwischen dem 12. November 1997 und dem 6. März 2011 zum ersten Mal in den Senat eingetreten sind, finden die §§ 14 bis 16 in der Fassung des Senatsgesetzes vom 18. Februar 1971 (HmbGVBl. S. 23) in der bis zum 8. Februar 2013 geltenden Fassung Anwendung. Für die Mitglieder des Senats, die zwischen dem 7. März 2011 und dem 8. Februar 2013 zum ersten Mal in den Senat eingetreten sind, finden die §§ 14 und 15 sowie § 16 Absätze 1 , 2 und 6 bis 8 in der Fassung des Senatsgesetzes vom 18. Februar 1971 (HmbGVBl. S. 23) in der bis zum 8. Februar 2013 geltenden Fassung Anwendung.

(2) Der Ausgleich nach § 14 Absatz 4 kommt nur für Mitglieder des Senats in Betracht, deren Amtsverhältnis nach dem In-Kraft-Treten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Senatsgesetzes vom 8. Juli 1998 (HmbGVBl. S. 111) endet. Dabei wird auch die Zeit vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes berücksichtigt.


§ 20a SenatsG

(weggefallen)


§ 21 SenatsG – In-Kraft-Treten

(1) Dies Gesetz tritt am 1. Februar 1971 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Senatsgesetz in der Fassung vom 7. Mai 1963 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 55 und 67) außer Kraft.


Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach § 28 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Landesrecht Hamburg
Titel: Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach § 28 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: SGBXII§28RSV09,HH
Gliederungs-Nr.: 860-19
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach § 28 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Vom 25. Juni 2009 (HmbGVBl. S. 198)

Auf Grund von § 28 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955, 2957), und der Weiterübertragungsverordnung - SGB XII vom 26. Juni 2007 (HmbGVBl. S. 184), wird verordnet:


§ 1 SGBXII§28RSV09

Die Höhe der Regelsätze der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt ( § 28 Absatz 1 SGB XII ) wird wie folgt festgesetzt:

Alleinstehende und Haushaltsvorstände359 Euro
Haushaltsangehörige:  
-bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 215 Euro
-ab 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 251 Euro
-ab Vollendung des 14. Lebensjahres 287 Euro.

§ 2 SGBXII§28RSV09

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach § 28 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. Juni 2008 (HmbGVBl. S. 240) außer Kraft.


Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: UAusschG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-6
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft

Vom 27. August 1997 (HmbGVBl. S. 427)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2024 (HmbGVBl. S. 79)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Aufgabe und Zulässigkeit 1
Einsetzung 2
Untersuchungsauftrag 3
Auflösung, Aussetzung, Einstellung 4
Zusammensetzung 5
Stellvertretende Mitglieder 6
Ausscheiden von Mitgliedern, Ruhen der Mitgliedschaft 7
Konstituierende Sitzung 8
Vorsitz und Schriftführung 9
Einberufung der Sitzung, Beschlussfähigkeit und -fassung 10
Öffentlichkeit 11
Ordnungsgewalt 12
Sitzungsprotokoll 13
Unterausschüsse 14
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen und Gruppen 15
Arbeitsstab 16
Beweiserhebung 17
Vorlage von Unterlagen und Auskunft 18
Betroffene 19
Zeuginnen und Zeugen 20
Zeugenaussage 21
Belehrung 22
Vernehmung 23
Vereidigung 24
Zwangsmittel 25
Sachverständige 26
Rechts- und Amtshilfe 27
Urkunden, Augenschein 28
Verschwiegenheitspflicht 29
Einsicht in Unterlagen und Auskunft 30
Weitergabe von Unterlagen 30a
Bericht 31
Kosten und Auslagen 32
Gerichtliches Verfahren 33
Rechtsnachfolge 34
Ergänzende Vorschriften 35
Besondere Anwendung von Minderheitsrechten für die Dauer der 22. Wahlperiode der Hamburgischen Bürgerschaft 35a

§ 1 UAusschG – Aufgabe und Zulässigkeit

(1) Untersuchungsausschüsse der Bürgerschaft haben die Aufgabe, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und der Bürgerschaft darüber Bericht zu erstatten.

(2) Die beantragte Untersuchung muss geeignet sein, der Bürgerschaft Grundlagen für eine Beschlussfassung im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeiten zu vermitteln.


§ 2 UAusschG – Einsetzung

(1) Die Bürgerschaft setzt für einen bestimmten Untersuchungsgegenstand durch Beschluss einen Untersuchungsausschuss ein.

(2) Auf Antrag eines Viertels der Abgeordneten (Minderheitsantrag) hat die Bürgerschaft die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.

(3) Liegen der Bürgerschaft zu einer Sitzung mehrere Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zum selben Untersuchungsgegenstand vor, sollen die Untersuchungsaufträge zu einem Auftrag zusammengefasst werden. Dies kann nicht gegen den Willen der Antragstellerinnen und Antragsteller nach Absatz 2 erfolgen.

(4) Ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses darf nicht vertagt werden. Bei Zweifeln über die Zulässigkeit einer beantragten Untersuchung überweist die Bürgerschaft den Einsetzungsantrag zur unverzüglichen Stellungnahme an den zuständigen Ausschuss.


§ 3 UAusschG – Untersuchungsauftrag

(1) Der Auftrag der Untersuchung ist im Antrag und im Beschluss über die Einsetzung hinreichend bestimmt festzulegen.

(2) Der in einem Minderheitsantrag nach § 2 Absatz 2 festgelegte Untersuchungsauftrag kann gegen den Willen der Antragstellerinnen und Antragsteller nicht eingeschränkt werden. Er kann gegen ihren Willen nur dann konkretisiert, erweitert oder verändert werden, wenn dadurch der Kern des Untersuchungsgegenstandes nicht berührt wird und eine wesentliche Verzögerung oder wesentliche Auswirkungen für die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht zu erwarten sind.

(3) Der Untersuchungsausschuss ist an den Untersuchungsauftrag gebunden. Neue Sachverhalte können nur auf Grund eines Änderungs- oder Ergänzungsbeschlusses der Bürgerschaft einbezogen werden. § 2 Absatz 2 bleibt unberührt.


§ 4 UAusschG – Auflösung, Aussetzung, Einstellung

Die Bürgerschaft kann den Untersuchungsausschuss auflösen, sein Verfahren aussetzen oder einstellen, im Fall eines nach § 2 Absatz 2 eingesetzten Untersuchungsausschusses jedoch nicht gegen die Stimmen eines Viertels ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl. Die Bürgerschaft kann jederzeit die Wiederaufnahme des Verfahrens beschließen. Auf Verlangen der Minderheit nach § 2 Absatz 2 ist das Verfahren eines auf ihren Antrag eingesetzten Untersuchungsausschusses wieder aufzunehmen.


§ 5 UAusschG – Zusammensetzung

(1) Der Untersuchungsausschuss besteht aus ordentlichen und der gleichen Zahl stellvertretender Mitglieder. Mitglieder können nur Abgeordnete der Bürgerschaft sein.

(2) Die Bürgerschaft beschließt die Zahl der ordentlichen Mitglieder im Einzelfall. Bei der Festlegung der Zahl ist zu berücksichtigen, dass jede Fraktion und jede Gruppe im Sinne des § 6 des Fraktionsgesetzes vom 20. Juni 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 134) mit mindestens einem Mitglied vertreten sein und dass die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses dem Stärkeverhältnis der Fraktionen und Gruppen in der Bürgerschaft entsprechen muss.

(3) Die Fraktionen und Gruppen benennen die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder.


§ 6 UAusschG – Stellvertretende Mitglieder

Die stellvertretenden Mitglieder können an allen Sitzungen teilnehmen. Bei Verhinderung eines Mitglieds nimmt eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Fraktion oder Gruppe, der das abwesende Mitglied angehört, dessen Aufgaben wahr. Vertritt ein stellvertretendes Mitglied ein ordentliches Mitglied, hat es dessen Rechte.


§ 7 UAusschG – Ausscheiden von Mitgliedern, Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied der Bürgerschaft, bei dem zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine unmittelbare und persönliche Beteiligung an zu untersuchenden Vorgängen vorliegen, darf dem Untersuchungsausschuss nicht angehören. Liegt diese Voraussetzung bei einem Mitglied vor und wird dies erst nach der Einsetzung des Untersuchungsausschusses bekannt, hat das Mitglied aus dem Untersuchungsausschuss auszuscheiden.

(2) Bestehen innerhalb des Untersuchungsausschusses Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die Voraussetzung des Absatzes 1 vorliegt, entscheidet der Untersuchungsausschuss auf Antrag eines Mitglieds. Das betroffene Mitglied ist hierbei nicht stimmberechtigt. Es wird nach § 6 Sätze 2 und 3 vertreten.

(3) Der Untersuchungsausschuss kann ein Mitglied, das die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 29 über einen bestimmten Gegenstand verletzt hat, von den weiteren Beratungen und Beschlussfassungen über diesen Gegenstand ausschließen. Der Untersuchungsausschuss entscheidet auf Antrag eines Mitglieds. Das betroffene Mitglied ist hierbei nicht stimmberechtigt. Es wird nach § 6 Sätze 2 und 3 vertreten.

(4) Ein Mitglied scheidet aus, wenn es der Fraktion oder Gruppe, von der es benannt wurde, nicht mehr angehört oder von ihr abberufen wurde.

(5) Scheidet ein Mitglied aus, hat die Fraktion oder die Gruppe, die das Mitglied benannt hatte, ein neues Mitglied zu benennen.

(6) Die Rechte von Mitgliedern ruhen, solange sie als Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige vor dem Untersuchungsausschuss aussagen oder als Betroffene ihre Rechte nach § 19 wahrnehmen. Sie werden solange nach § 6 Sätze 2 und 3 vertreten.


§ 8 UAusschG – Konstituierende Sitzung

Das nach dem Buchstaben erste Mitglied beruft die konstituierende Sitzung des Untersuchungsausschusses binnen zwei Wochen nach dem Einsetzungsbeschluss der Bürgerschaft ein. Es leitet die Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden.


§ 9 UAusschG – Vorsitz und Schriftführung

(1) Der Untersuchungsausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Schriftführerin oder den Schriftführer sowie deren jeweilige ständige Vertreterin oder jeweiligen ständigen Vertreter aus seiner Mitte. Sie müssen verschiedenen Fraktionen angehören, unter denen sich eine Regierungsfraktion und eine Oppositionsfraktion befinden müssen. Die Vertreterinnen oder Vertreter gehören jeweils derselben Fraktion an wie die von ihnen Vertretenen. Die Regeln der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft über die Reihenfolge der Fraktionen gelten entsprechend.

(2) Bei Abwesenheit einer die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die Schriftführerin oder den Schriftführer stellenden Fraktion findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.


§ 10 UAusschG – Einberufung der Sitzung, Beschlussfähigkeit und -fassung

(1) Die oder der Vorsitzende beruft den Untersuchungsausschuss unter Angabe der Tagesordnung ein, bereitet dessen Sitzungen vor und leitet sie. Sie oder er ist zur Einberufung binnen zwei Wochen verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder verlangt wird.

(2) Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Anderenfalls darf er keine Untersuchungshandlungen durchführen. Jedoch sind alle Beschlüsse gültig, die gefasst werden, ohne dass die Beschlussfähigkeit vor der Abstimmung von einem Mitglied angezweifelt worden ist. Ist der Untersuchungsausschuss nicht beschlussfähig, unterbricht die oder der Vorsitzende die Sitzung auf bestimmte Zeit. Ist danach die Beschlussfähigkeit nicht eingetreten, hat die oder der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung einzuberufen, die frühestens drei Tage später stattfinden darf. In dieser Sitzung ist der Untersuchungsausschuss beschlussfähig, auch wenn nicht die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.


§ 11 UAusschG – Öffentlichkeit

(1) Die Beratungen und Beschlussfassungen des Untersuchungsausschusses sind öffentlich.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann die Öffentlichkeit oder einzelne Personen für die gesamte Dauer der Sitzung oder für einzelne Abschnitte der Beweiserhebung ausschließen. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überragende Interessen der Allgemeinheit oder überwiegende Interessen eines Einzelnen dies gebieten. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden. Macht eine Zeugin oder ein Zeuge schutzwürdige Interessen glaubhaft, die einer Beweiserhebung in öffentlicher Sitzung entgegenstehen, ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen ein Ausschluss der Öffentlichkeit nicht in Betracht kommt.

(3) Die oder der Vorsitzende kann bei nicht öffentlichen Sitzungen auch anderen als in diesem Gesetz genannten Personen die Anwesenheit gestatten, wenn der Untersuchungsausschuss nicht widerspricht. Dies gilt auch, wenn Verschwiegenheit zu bewahren ist.

(4) Die Mitglieder der Bürgerschaft können an allen Sitzungen beratend teilnehmen. Sie wirken an der Beweiserhebung nicht mit.

(5) Die Mitglieder des Senats und die von ihnen benannten Vertreterinnen und Vertreter haben zu den Sitzungen des Untersuchungsausschusses Zutritt. Zu nicht öffentlichen Sitzungen, die nicht der Beweiserhebung dienen, haben sie nur Zutritt, wenn sie geladen sind.

(6) Aufzeichnungen von Ton oder Bild, insbesondere Ton-, Lichtbild-, Film-, Hörfunk- und Fernsehaufnahmen durch Dritte sind unzulässig.


§ 12 UAusschG – Ordnungsgewalt

Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt der oder dem Vorsitzenden. Personen, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, können aus dem Sitzungsraum entfernt werden. Über Maßnahmen nach Satz 2 entscheidet gegenüber Personen, die an der Verhandlung über den Untersuchungsgegenstand nicht beteiligt sind, die oder der Vorsitzende, in den übrigen Fällen der Untersuchungsausschuss.


§ 13 UAusschG – Sitzungsprotokoll

(1) Über die Sitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das Angaben über Ort, Tag und Zeit, Namen der anwesenden Mitglieder und sonstigen Beteiligten, die Angabe, ob Öffentlichkeit, Nichtöffentlichkeit und Verschwiegenheit der Verhandlung bestand, sowie deren wesentlichen Gang enthält. In den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 4 sind auch die Gründe dafür, dass die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen wird, zu protokollieren. Die oder der Vorsitzende, die Schriftführerin oder der Schriftführer und die Protokollantin oder der Protokollant unterzeichnen das Protokoll.

(2) Beweisaufnahmen sind wörtlich zu protokollieren. Über die Art der Protokollierung der Verhandlungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.

(3) Sämtliche Protokolle über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen werden grundsätzlich nur an die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder sowie die nach § 15 Absatz 1 Satz 1 von den Fraktionen und Gruppen benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verteilt. Der Senat erhält keine Protokolle.

(4) Der Untersuchungsausschuss kann die Öffentlichkeit der Protokolle über öffentliche Sitzungen des Untersuchungsausschusses beschließen, wenn

  1. 1.

    ein besonderes Interesse an der Veröffentlichung besteht und eine Einwilligung der von der Veröffentlichung betroffenen Person vorliegt oder

  2. 2.

    das Veröffentlichungsinteresse das Datenschutzinteresse überwiegt und eine Anonymisierung der Personendaten der von der Veröffentlichung betroffenen Person möglich ist.


§ 14 UAusschG – Unterausschüsse

(1) Der Untersuchungsausschuss kann aus seiner Mitte Unterausschüsse zur vorbereitenden Untersuchung oder zur Erhebung einzelner Beweise einsetzen. Der Unterausschuss berichtet darüber dem Untersuchungsausschuss.

(2) Der Untersuchungsausschuss beschließt die Zahl der Mitglieder im Einzelfall. Jede Fraktion oder Gruppe muss mit mindestens einem Mitglied vertreten sein.

(3) Unterausschüsse haben mit Ausnahme des Beschlusses über die Berichterstattung an den Untersuchungsausschuss kein Beschlussrecht. im Übrigen gelten die Vorschriften für den Untersuchungsausschuss entsprechend.


§ 15 UAusschG – Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen und Gruppen

(1) Zu ihrer Unterstützung können die in einem Untersuchungsausschuss vertretenen Fraktionen und Gruppen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benennen. Der Untersuchungsausschuss soll für eine zahlenmäßige Begrenzung sorgen.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben dieselben Anwesenheitsrechte wie ein Mitglied.

(3) Der Untersuchungsausschuss kann Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, deren Vernehmung als Zeuginnen oder Zeugen für seine Beweiserhebung in Betracht kommt, in sinngemäßer Anwendung des § 58 Absatz 1 der Strafprozessordnung durch Beschluss von der gesamten weiteren Mitarbeit im Untersuchungsausschuss bis zum Abschluss der Vernehmung oder bis zu dem Zeitpunkt ausschließen, in dem feststeht, dass sie als Zeuginnen oder Zeugen nicht in Betracht kommen oder dass der Untersuchungsausschuss auf ihre Vernehmung verzichtet.


§ 16 UAusschG – Arbeitsstab

(1) Der Untersuchungsausschuss beschließt über Größe und Zusammensetzung eines Arbeitsstabes, der ihn in seinen Aufgaben unterstützt. Der Untersuchungsausschuss wählt die erforderlichen Mitglieder aus. Fordert er sie an, hat der Senat sie im Wege der Abordnung an die Bürgerschaftskanzlei zur Verfügung zu stellen. Die Leiterin oder der Leiter des Arbeitsstabes soll die Befähigung zum Richteramt haben.

(2) Der Arbeitsstab führt seine Aufgaben nach Maßgabe von Weisungen der oder des Vorsitzenden durch, soweit der Untersuchungsausschuss nichts anderes beschließt. Arbeitsaufträge, die der Vorbereitung der Beweiserhebung dienen, können von einem Viertel der Mitglieder beschlossen werden. Die Arbeitsergebnisse des Arbeitsstabes sind unverzüglich und ausschließlich an alle ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses sowie die nach § 15 Absatz 1 Satz 1 von den Fraktionen und Gruppen benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verteilen.

(3) Die oder der Vorsitzende berichtet dem Untersuchungsausschuss regelmäßig über alle wichtigen Anordnungen und Maßnahmen gegenüber dem Arbeitsstab.

(4) Der Arbeitsstab verwahrt und verwaltet für die Dauer der Untersuchungen die Sitzungsprotokolle sowie die sonstigen Unterlagen des Untersuchungsausschusses. Er trifft die erforderlichen Vorkehrungen gegen deren unbefugte Kenntnisnahme und Weitergabe. Nach Abschluss der Untersuchung sind die Sitzungsprotokolle der Bürgerschaftskanzlei zu übergeben und von ihr nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft zu verwalten.

(5) § 15 Absatz 3 ist auf die Mitglieder des Arbeitsstabes entsprechend anzuwenden.

(6) Bis zur Einsetzung des Arbeitsstabes gelten die Vorschriften über seine Aufgaben für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgerschaftskanzlei entsprechend.


§ 17 UAusschG – Beweiserhebung

(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die nach dem Untersuchungsauftrag erforderlichen Beweise auf Grund von Beweisbeschlüssen.

(2) Beantragte Beweise sind zu erheben, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt. Bei Streitigkeiten über die Erhebung beantragter Beweise sind die Mitglieder nach Satz 1 gemäß § 14 Nummer 2 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht als Beteiligte antragsbefugt. Beweisanträge und -beschlüsse müssen die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, und die Beweismittel bezeichnen.

(3) Die Reihenfolge der Beweiserhebung bestimmt die oder der Vorsitzende, wenn nicht der Untersuchungsausschuss etwas anderes beschließt.

(4) Für die Beweiserhebung gelten die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.


§ 18 UAusschG – Vorlage von Unterlagen und Auskunft

(1) Der Senat hat die von einem Untersuchungsausschuss angeforderten Unterlagen (Akten und Daten) vorzulegen und die von ihm begehrten Auskünfte zu erteilen, die für die Durchführung des Untersuchungsauftrags erforderlich sind.

(2) Der Senat ist zur Vorlage der Unterlagen und zur Erteilung der Auskünfte nicht verpflichtet, soweit

  1. 1.
    dem Bekanntwerden des Inhalts gesetzliche Vorschriften oder das Staatswohl entgegenstehen,
  2. 2.
    die Funktionsfähigkeit oder die Eigenverantwortung des Senats beeinträchtigt wird oder
  3. 3.
    die Weitergabe wegen des streng persönlichen Charakters ihres Inhalts für die Betroffenen unzumutbar ist.

Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen.

(3) Der Untersuchungsauschuss darf schutzwürdige Daten zum Gegenstand öffentlicher Verhandlung nur machen, wenn und soweit es zur Erreichung des Untersuchungszwecks erforderlich ist und das Interesse an einer öffentlichen Behandlung die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegt.

(4) Die Bürgerschaft trifft die zur Geheimhaltung erforderlichen Vorkehrungen. Insbesondere stellt sie sicher, dass

  1. 1.
    die Verschwiegenheitspflicht nach § 29 eingehalten wird,
  2. 2.
    die nach § 30 Einsichtsberechtigten die Daten nicht an unbefugte Dritte weitergeben,
  3. 3.
    der Zugang Unbefugter zu den Daten ausgeschlossen ist.

(5) Für die Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen und anderen Gegenständen gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß.

(6) Bei Streitigkeiten über die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen und zu deren Herausgabe ist der Untersuchungsausschuss als Beteiligter gemäß § 14 Nummer 2 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht antragsbefugt. Er kann auch die Beschlagnahme von Unterlagen beantragen.


§ 19 UAusschG – Betroffene

(1) Natürlichen Personen, die durch die Veröffentlichung des Abschlussberichtes in ihren Rechten erheblich beeinträchtigt werden können (Betroffene), ist vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens Gelegenheit zu geben, zu den sie betreffenden Ausführungen im Entwurf des Abschlussberichtes innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der wesentliche Inhalt der Stellungnahme ist in dem Bericht wiederzugeben.

(2) Der Untersuchungsausschuss stellt auf Antrag eines Mitglieds fest, wer Betroffene oder Betroffener ist. Antragsberechtigt ist auch eine Person, die geltend macht, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 bei ihr vorliegen. Der Untersuchungsausschuss unterrichtet die Person über seine Entscheidung unter Mitteilung der Gründe.

(3) Wird die Eigenschaft einer Person als Betroffene bzw. Betroffener bereits vor Beginn der Beweisaufnahme festgestellt, so ist ihr zeitlich vor Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für Personen, deren Betroffenenstatus erst im Verlauf des Untersuchungsverfahrens festgestellt wird, gilt Absatz 5 Satz 1.

(4) Der Untersuchungsausschuss kann die Betroffenen befragen. § 23 gilt sinngemäß.

(5) Erhält jemand erst im Verlauf der Untersuchung die Stellung als betroffene Person, bleiben alle vor der Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 durchgeführten Untersuchungshandlungen wirksam. Nach Feststellung gemäß Absatz 2 ist die oder der Betroffene über die wesentlichen Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse zusammengefasst zu unterrichten, soweit sie sich auf sie oder ihn beziehen und überragende Interessen der Allgemeinheit oder überwiegende Interessen einzelner nicht entgegenstehen.

(6) § 20 Absatz 2 gilt sinngemäß.

(7) Betroffene haben das Recht auf Anwesenheit bei der Beweisaufnahme. Hinsichtlich der nicht-öffentlichen Sitzung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend.


§ 20 UAusschG – Zeuginnen und Zeugen

(1) Zeuginnen und Zeugen sind verpflichtet, der Ladung des Untersuchungsausschusses Folge zu leisten. Sie sind in der Ladung über den Beweisgegenstand zu unterrichten und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hinzuweisen. Die Vorschriften der §§ 49 und 50 der Strafprozessordnung gelten sinngemäß.

(2) Zeuginnen und Zeugen haben das Recht, einen Beistand hinzuzuziehen. Hierauf und auf die Voraussetzungen einer Beiordnung nach Satz 5 sind sie in der Ladung hinzuweisen. Als Beistand kann nicht gewählt werden, wer im Untersuchungsverfahren als ordentliches oder stellvertretendes Mitglied des Untersuchungsausschusses, als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer Fraktion nach § 15 oder Mitglied des Arbeitsstabes nach § 16 mitwirkt oder mitgewirkt hat. Ein Beistand, der für mehrere zu demselben Beweisthema zu vernehmende Zeuginnen und Zeugen auftritt, kann zurückgewiesen werden, wenn der Untersuchungszweck oder schutzwürdige Interessen einer oder eines Beteiligten es erfordern. In besonderen Ausnahmefällen kann der Untersuchungsausschuss der Zeugin oder dem Zeugen auf Antrag eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt als Beistand beiordnen, wenn die Zeugin oder der Zeuge die Vergütung nach ihren oder seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nur zum Teil aufbringen kann; die §§ 115 , 117 , 118 , 120 , 122 und 124 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.


§ 21 UAusschG – Zeugenaussage

(1) Zeuginnen und Zeugen dürfen die Antwort auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Die Vorschriften des § 52 Absätze 2 und 3 und der §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung sowie der § 23 Absatz 4 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten sinngemäß, auch soweit der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Aufgaben nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz wahrnimmt. Entsprechend § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung sind Beistände der Zeuginnen und Zeugen gemäß § 20 Absatz 2 berechtigt, das Zeugnis zu verweigern über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist.


§ 22 UAusschG – Belehrung

(1) Zeuginnen und Zeugen sind über ihre Rechte nach § 21 zu belehren. Im Fall des § 52 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung gilt dies auch für die hierzu befugten Vertreterinnen und Vertreter.

(2) Zeuginnen und Zeugen sind vor ihrer Vernehmung zur Wahrheit zu ermahnen und darauf hinzuweisen, dass der Untersuchungsausschuss nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ihrer Verteidigung berechtigt ist. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.


§ 23 UAusschG – Vernehmung

(1) Zeuginnen und Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeuginnen und Zeugen, bei nicht öffentlicher Beweiserhebung auch in Abwesenheit der bereits vernommenen Zeuginnen und Zeugen, zu vernehmen. Eine Gegenüberstellung ist zulässig, wenn es für die Wahrheitsfindung geboten erscheint. Der Untersuchungsausschuss kann weitere Personen mit Ausnahme von Mitgliedern verpflichten, den Sitzungssaal zu verlassen, wenn deren Vernehmung in Betracht kommt, aber noch nicht beschlossen ist.

(2) Zeuginnen und Zeugen werden zunächst durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, anschließend durch die übrigen Mitglieder vernommen. Die oder der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Fragestellerinnen und Fragesteller in sinngemäßer Anwendung des § 39 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft.

(3) Die oder der Vorsitzende kann ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen. Über einen etwaigen Widerspruch aus seiner Mitte entscheidet der Untersuchungsausschuss in nicht öffentlicher Sitzung.


§ 24 UAusschG – Vereidigung

(1) Der Untersuchungsausschuss entscheidet über die Vereidigung von Zeuginnen und Zeugen.

(2) Zeuginnen und Zeugen sollen nur vereidigt werden, wenn der Untersuchungsausschuss es wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet. Den Zeuginnen und Zeugen ist vor der Vereidigung Gelegenheit zu geben, sich noch einmal zu den Tatsachen zu äußern.

(3) Von der Vereidigung ist in den Fällen des § 60 Nummer 1 der Strafprozessordnung sowie dann abzusehen, wenn der Verdacht besteht, eine Zeugin oder ein Zeuge könnte an einer strafbaren Handlung beteiligt sein, deren Aufklärung zum Gegenstand der Untersuchung gehört. Entfällt der in Satz 1 bezeichnete Verdacht vor der Beratung des Beweisergebnisses, ist die Vereidigung nachzuholen.


§ 25 UAusschG – Zwangsmittel

(1) Zeuginnen und Zeugen, die trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen sind oder die das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigern, tragen die dadurch verursachten Kosten. Zugleich kann gegen sie ein Ordnungsgeld bis zu 500 Euro festgesetzt und für den Fall, dass es nicht beigetrieben werden kann, die Festsetzung von Ordnungshaft beim Amtsgericht Hamburg beantragt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 trifft der Untersuchungsausschuss.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann im Falle des unentschuldigten Nichterscheinens von Zeuginnen und Zeugen deren zwangsweise Vorführung und im Falle der grundlosen Zeugnis- oder Eidesverweigerung zur Erzwingung Haft für längstens sechs Monate, jedoch nicht über die Dauer des Untersuchungsverfahrens hinaus, beim Amtsgericht Hamburg beantragen.

(3) Der Untersuchungsausschuss hat den Antrag nach Absatz 2 auf Verlangen des Viertels der Mitglieder zu stellen, das die Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugin oder des Zeugen verlangt hat.


§ 26 UAusschG – Sachverständige

(1) Sachverständige haben der Ernennung Folge zu leisten, wenn sie zur Erstattung von Gutachten der geforderten Art öffentlich bestellt sind, die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausüben oder wenn sie zu ihrer Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt sind. Zur Erstattung von Gutachten sind auch die verpflichtet, die sich hierzu gegenüber dem Untersuchungsausschuss bereit erklärt haben.

(2) § 20 Absatz 1 und §§ 21 bis 25 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass Ordnungs- und Erzwingungshaft nicht in Betracht kommen.

(3) Die Vorschriften des § 79 Absätze 2 und 3 der Strafprozessordnung gelten sinngemäß.


§ 27 UAusschG – Rechts- und Amtshilfe

(1) Der Untersuchungsausschuss kann Rechts- und Amtshilfe in Anspruch nehmen. § 17 Absatz 2 ist auf Beschlüsse über die Inanspruchnahme für Beweiserhebungen entsprechend anzuwenden.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann beschließen, Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige im Wege der Rechtshilfe vernehmen zu lassen. Dem Ersuchen sind der Untersuchungsauftrag und der Beweisbeschluss beizufügen. Die an die Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen zu stellenden Fragen sind, soweit erforderlich, näher zu bezeichnen und zu erläutern. Darüber hinaus ist anzugeben, ob die Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen vereidigt werden sollen. Das Ersuchen ist an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bereich die Untersuchungshandlung vorgenommen werden soll. Über die Vernehmung ist ein Protokoll anzufertigen. § 20 Absatz 2 gilt sinngemäß.

(3) Verlangt der Untersuchungsausschuss die Herausgabe von Unterlagen im Verfahren der Amtshilfe, gilt § 18 entsprechend.

(4) Berühren zu untersuchende Vorgänge auch die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaften eines anderen Landes, kann der Untersuchungsausschuss einem von diesen eingesetzten Untersuchungsausschuss auf schriftliche Anforderung Unterlagen oder Auskünfte übermitteln, soweit dies zur Erfüllung dessen eigenen Untersuchungsauftrags erforderlich ist, der Weitergabe überwiegende schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit oder Einzelner nicht entgegenstehen und der anfordernde Untersuchungsausschuss den erforderlichen Daten- und Geheimschutz rechtswirksam gewährleistet hat. Die Anforderung der Unterlagen oder Auskünfte ist zu begründen. Vor ihrer Übermittlung ist der Senat zu hören.


§ 28 UAusschG – Urkunden, Augenschein

(1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen ersuchter Gerichte und Behörden sowie Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke sind vor dem Untersuchungsausschuss zu verlesen. Auf die Verlesung kann verzichtet werden, wenn die Protokolle, Urkunden oder Schriftstücke allen Mitgliedern und dem Senat zugänglich gemacht worden sind.

(2) Der wesentliche Inhalt der Protokolle, Urkunden und Schriftstücke ist in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben, soweit sie Ergebnisse von Beweiserhebungen enthalten. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Über die Einnahme eines Augenscheins ist ein Protokoll anzufertigen.


§ 29 UAusschG – Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sie bei ihrer Tätigkeit im Untersuchungsausschuss erfahren haben und die nicht Gegenstand der öffentlichen Verhandlung gewesen sind. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Untersuchungsausschuss und aus der Bürgerschaft. Personen, denen durch Gewährung von Einsicht in Unterlagen oder durch Auskunft aus Unterlagen oder in sonstiger Weise geheimhaltungsbedürftige Tatsachen bekannt werden, verpflichtet die Bürgerschaftskanzlei auf Verschwiegenheit nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen , soweit sie nicht auf Grund einer Amts- oder Dienstpflicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen nach § 15 und Mitglieder des Arbeitsstabes nach § 16 .

(2) Der Untersuchungsausschuss beschließt über die Verpflichtung zur Geheimhaltung im Sinne des § 353b Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches , soweit er dies zum Schutz der in Absatz 1 Satz 1 genannten Tatsachen gegen unbefugte Übermittlung, insbesondere öffentliche Bekanntmachung, für notwendig hält. Beschlüsse nach Satz 1 binden auch Betroffene nach § 19 , Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie die in § 11 Absatz 3 genannten Personen.

(3) Fremde Geheimnisse, namentlich zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse, Betriebs-, Geschäfts- und Erfindungsgeheimnisse dürfen nur mit Zustimmung der dazu befugten Personen, Gesellschaften und anderen Personenvereinigungen offenbart werden. Die Offenbarung ist nicht zulässig, wenn sie gesetzlich verboten ist.

(4) Für Abgeordnete, die dem Untersuchungsausschuss nicht angehören, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, soweit ihnen Einsicht in Unterlagen gewährt worden ist oder sie sonst über das Untersuchungsverfahren unterrichtet worden sind.


§ 30 UAusschG – Einsicht in Unterlagen und Auskunft

(1) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen und Gruppen nach § 15 können die Unterlagen des Untersuchungsausschusses und die beigezogenen Unterlagen, die nicht Bestandteil anderer Unterlagen sind, einsehen. Sie erhalten auf Anforderung Fotokopien dieser Unterlagen, die mit dem Namen der Empfänger zu kennzeichnen sind.

(2) Abgeordnete, die nicht Mitglieder sind, und von ihnen beauftragte Personen können die Protokolle über die öffentlichen Sitzungen einsehen.

(3) Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige und Betroffene nach § 19 erhalten auf Verlangen Einsicht in die Niederschrift ihrer eigenen Ausführungen. Ferner erhalten Zeuginnen und Zeugen auf Verlangen Einsicht in Protokolle nach § 13 Absatz 1 Satz 2 , soweit ihre eigenen schutzwürdigen Belange betroffen sind.

(4) Liegen die Voraussetzungen für eine Einsicht in Unterlagen nach den Absätzen 1, 2 oder 3 vor, kann die oder der jeweils Einsichtsberechtigte auch Auskunft aus den Unterlagen verlangen. Dritten ist Einsicht in Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, zu versagen, soweit stattdessen eine Auskunft zur Wahrung ihrer Interessen ausreicht.

(5) Gerichte und Staatsanwaltschaften erhalten die zu Zwecken der Rechtspflege erforderliche Einsicht in Unterlagen. Im Übrigen werden Behörden und anderen öffentlichen Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte erteilt, soweit überwiegende Interessen Einzelner nicht entgegenstehen und der Untersuchungszweck nicht gefährdet erscheint. Zu diesem Zweck kann auch Einsicht in Unterlagen gewährt werden. Einsicht und Auskunft unterbleiben, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen, Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse entgegenstehen. Dies gilt auch, soweit die Einsicht oder die Auskunft dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. Den zur Einsicht Berechtigten können Fotokopien erteilt werden. Über die Erteilung der Fotokopien entscheidet der Untersuchungsausschuss in nichtöffentlicher Sitzung.

(6) Im übrigen darf Einsicht gewährt werden in

  1. 1.
    die Protokolle öffentlicher Sitzungen jedem, der ein berechtigtes Interesse geltend macht,
  2. 2.
    die Protokolle nicht öffentlicher Sitzungen jedem, dessen Interesse an der Kenntnis das schutzwürdige Interesse der Beteiligten überwiegt,
  3. 3.
    Unterlagen des Untersuchungsausschusses jedem, dessen Interesse an der Kenntnis das schutzwürdige Interesse der Beteiligten überwiegt, und wenn nicht das Bekanntwerden des Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder die Vorgänge kraft Gesetzes oder ihrem Wesen nach geheim zu halten sind,
  4. 4.
    vom Untersuchungsausschuss beigezogene Unterlagen, und zwar unabhängig davon, ob sie Bestandteile der Ausschussunterlagen geworden sind, jedem für den die Voraussetzungen der Nummer 3 und die Zustimmung der die Unterlagen führenden Stelle bezüglich der beigezogenen Unterlagen vorliegen.

Es darf auch Auskunft aus den vorstehend genannten Protokollen und Unterlagen erteilt werden. Über die Gewährung von Einsicht in Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften entscheidet der Untersuchungsausschuss in nicht öffentlicher Sitzung.

(7) Die Einsichtnahme soll in den Räumen des Arbeitsstabes erfolgen.


§ 30a UAusschG – Weitergabe von Unterlagen

(1) Personen, die durch Einsichtnahme oder in sonstiger Weise Zugang zu Protokollen oder sonstigen Unterlagen des Untersuchungsausschusses erhalten, dürfen diese Unterlagen nur mit dessen Zustimmung weitergeben.

(2) Vor ihrer Ausgabe kennzeichnet der Arbeitsstab Protokolle und sonstige Unterlagen mit dem Aufdruck "Vertraulich - Weitergabe nur mit Zustimmung des Untersuchungsausschusses".


§ 31 UAusschG – Bericht

(1) Nach Abschluss der Untersuchungen erstattet der Untersuchungsausschuss der Bürgerschaft einen schriftlichen Bericht über den Verlauf des Verfahrens, die ermittelten Tatsachen und das mit einer Begründung versehene Ergebnis der Untersuchung. Der Bericht kann Empfehlungen enthalten.

(2) Der Bericht darf keine geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen enthalten.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht, seine von der Mehrheitsmeinung abweichende Auffassung in einem eigenen Bericht niederzulegen (Minderheitsbericht), der dem Ausschussbericht angefügt wird. Für Minderheitsberichte gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Soweit ein Mitglied als Zeugin, Zeuge, Sachverständige oder Sachverständiger vernommen worden ist, hat es sich einer Würdigung des mit ihrer oder seiner Aussage oder ihrem oder seinem Gutachten zusammenhängenden Beweisergebnisses zu enthalten; dies gilt entsprechend für ein Mitglied, das seine Rechte als Betroffene oder Betroffener nach § 19 wahrgenommen hat. Die Minderheitsberichte können binnen einer Woche nach Beschlussfassung des Untersuchungsausschusses über den Bericht nachgereicht werden.

(4) Die Bürgerschaft kann während der Untersuchung nach Ablauf von sechs Monaten einen Zwischenbericht über den Stand des Verfahrens verlangen. Über die Fassung entscheidet der Untersuchungsausschuss. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.


§ 32 UAusschG – Kosten und Auslagen

(1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt die Freie und Hansestadt Hamburg. Auf den Senat entfallen die Kosten für die Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und die Sachmittel des Arbeitsstabes, auf die Bürgerschaft die weiteren Kosten.

(2) Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige werden, auch hinsichtlich der Kosten einer Beiordnung nach § 20 Absatz 2 Satz 5 und nach § 27 Absatz 2 Satz 7 , nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt. Über die Entschädigung von Betroffenen entscheidet der Untersuchungsausschuss. Der Antrag kann binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens gestellt werden. Die Bürgerschaftskanzlei setzt die Entschädigung fest. Gegen deren Entscheidung ist der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung beim Amtsgericht Hamburg zulässig. § 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Für die Entschädigung von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern gelten § 8 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes sowie Absatz 2 Sätze 3 bis 5 entsprechend.


§ 33 UAusschG – Gerichtliches Verfahren

(1) Soweit gegen gerichtliche Entscheidungen nach Maßgabe der Strafprozessordnung die Beschwerde gegeben ist, kann auch der Untersuchungsausschuss, nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft, Beschwerde erheben. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Staatsanwaltschaft der Untersuchungsausschuss, nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft, tritt.

(2) Unberührt bleibt die ausschließliche Zuständigkeit des Hamburgischen Verfassungsgerichts für Entscheidungen nach § 17 Absatz 2 Satz 2 , § 18 Absatz 6 und § 27 Absatz 3 .


§ 34 UAusschG – Rechtsnachfolge

Nach abschließender Behandlung des Ausschussberichtes in der Bürgerschaft tritt die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft an die Stelle der oder des Vorsitzenden und des Untersuchungsausschusses und trifft noch erforderliche Entscheidungen.


§ 35 UAusschG – Ergänzende Vorschriften

Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten die Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft sowie sinngemäß die Vorschriften über den Strafprozess.


§ 35a UAusschG – Besondere Anwendung von Minderheitsrechten für die Dauer der 22. Wahlperiode der Hamburgischen Bürgerschaft

Die in § 2 Absatz 2 , § 4 Satz 1 , § 10 Absatz 1 Satz 2 , § 16 Absatz 2 Satz 2 , § 17 Absatz 2 Satz 1 und § 25 Absatz 3 einer Minderheit von einem Viertel der jeweiligen Mitglieder zustehenden Rechte stehen hiervon abweichend für die Dauer der 22. Wahlperiode der Bürgerschaft einem Fünftel der jeweiligen Mitglieder zu.


Copyright Hinweis

© 2024 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Gesetze des Bundes und der Länder, 18.04.2024