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§ 7 RHG
Gesetz über den Rechnungshof von Berlin (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Organisation des Rechnungshofs

Titel: Gesetz über den Rechnungshof von Berlin (Rechnungshofgesetz - RHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 RHG – Rechtsstellung

(1) Die Mitglieder sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Hält ein Mitglied seine Unabhängigkeit durch die Geschäftsverteilung für beeinträchtigt, so kann es das Große Kollegium anrufen.

(2) Auf die Mitglieder sind die Vorschriften für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit über Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Amt, Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung, Altersgrenze und Disziplinarmaßnahmen entsprechend anzuwenden. Eine Abordnung ist nur mit Zustimmung des Mitglieds und nur für eine bestimmte Zeit zulässig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/RHG,BE - Rechnungshofgesetz/§§ 2 - 11, Abschnitt II - Organisation des Rechnungshofs/
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