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§ 8 RHG
Gesetz über den Rechnungshof von Berlin (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Organisation des Rechnungshofs

Titel: Gesetz über den Rechnungshof von Berlin (Rechnungshofgesetz - RHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 RHG – Disziplinarverfahren

(1) Für ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied, auch im Ruhestand, oder ein Prüfungsverfahren (§ 65 Nummer 3 und 4 des Berliner Richtergesetzes) sind die Richterdienstgerichte zuständig.

(2) Die nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer und ihre Stellvertretungen müssen Mitglieder des Rechnungshofs sein. Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt sie für fünf Geschäftsjahre in der Reihenfolge, die das Große Kollegium des Rechnungshofs vorschlägt. Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Rechnungshofs können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein. Für das Verbot der Amtsausübung und für das Erlöschen des Amts gelten die § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Berliner Richtergesetzes entsprechend.

(3) Auf das Verfahren vor den Richterdienstgerichten sind die Vorschriften des Berliner Richtergesetzes anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/RHG,BE - Rechnungshofgesetz/§§ 2 - 11, Abschnitt II - Organisation des Rechnungshofs/
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