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§ 9 DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt II – Schutzbestimmungen und Genehmigungsverfahren

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 DSchG – Genehmigungsvorbehalt für Veränderungen von Denkmälern

(1) Denkmäler dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht ganz oder teilweise beseitigt, wiederhergestellt, erheblich ausgebessert, von ihrem Standort entfernt oder sonst verändert werden. Einer Genehmigung für eine Standortveränderung beweglicher Denkmäler innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bedarf es nicht; die Verfügungsberechtigten sind jedoch verpflichtet, bei der zuständigen Behörde den jeweiligen Standort anzuzeigen.

(2) Die beantragte Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ihr überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen. Sie ist zu erteilen, sofern überwiegende öffentliche Interessen dies verlangen, dabei sind insbesondere Belange des Wohnungsbaus, der energetischen Sanierung, des Einsatzes erneuerbarer Energien und die Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen. Der Senat kann alle Entscheidungen selbst treffen. Entscheidet der Senat, ist die Frist des § 11 Absatz 1 während dieses Zeitraums gehemmt.

(3) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden, soweit dies zum Schutz des Denkmals oder zur Dokumentation erforderlich ist. Insbesondere kann eine Genehmigung an die Bedingung geknüpft werden, dass die Ausführung nur nach einem von der zuständigen Behörde gebilligten Plan gemäß § 10, einer gebilligten denkmalpflegerischen Zielstellung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 oder unter Leitung einer oder eines von der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen erfolgt.

(4) Die Genehmigung der Beseitigung eines Denkmals und die Genehmigung der Entfernung eines Denkmals von seinem Standort können an die Bedingung der Wiedererrichtung des Denkmals an geeigneter Stelle und für eine seiner Eigenart entsprechenden Verwendung auf Kosten der Verfügungsberechtigten geknüpft werden. Die Wiedererrichtung kann auch auf einem Grundstück gefordert werden, das den über das Denkmal Verfügungsberechtigten nicht gehört.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/DSchG,HH - Denkmalschutzgesetz/§§ 7 - 18, Abschnitt II - Schutzbestimmungen und Genehmigungsverfahren/