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§ 22 HmbVwVG
Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
Normgeber: Hamburg

Amtliche Abkürzung: HmbVwVG
Referenz: 2011-2

Abschnitt: Teil 2 – Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
 

§ 22 HmbVwVG – Widerstand

(1) Widerstand gegen die Vollstreckung, auch durch Dritte, darf mit Gewalt gebrochen werden. Die Vorschriften des Dritten Teils des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung finden Anwendung.

(2) Wird Widerstand geleistet oder ist er zu befürchten, so haben die Polizeivollzugsbeamtinnen bzw. Polizeivollzugsbeamten auf Anforderung der Vollstreckungsbehörde oder der Vollziehungsperson die Vollstreckung zu unterstützen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbVwVG,HH - Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 8 - 29, Teil 2 - Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen/
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