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§ 24 HmbVwVG
Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
Normgeber: Hamburg

Amtliche Abkürzung: HmbVwVG
Referenz: 2011-2

Abschnitt: Teil 2 – Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
 

§ 24 HmbVwVG – Hinzuziehung von Zeuginnen und Zeugen und Vertrauenspersonen

(1) Die Vollziehungsperson hat eine unbeteiligte erwachsene Person als Zeugin bzw. Zeugen hinzuzuziehen, wenn

  1. 1.

    bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet wird oder zu erwarten ist,

oder

  1. 2.

    bei einer Vollstreckungshandlung in den Räumen der pflichtigen Person weder diese noch eine ihrem Haushalt oder Geschäftsbetrieb angehörende Person anwesend ist oder nur eine ihrem Haushalt oder Geschäftsbetrieb angehörende Person anwesend ist, die wegen ihres Alters oder einer geistigen Behinderung zur Beurteilung der Bedeutung und Tragweite der Vollstreckungshandlung nicht in der Lage ist.

(2) Ist die pflichtige Person wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung nicht in der Lage, mit der Vollziehungsperson zu verhandeln, die Vollstreckungshandlung zu verfolgen oder die Niederschrift nach § 26 selbst zu prüfen, zu genehmigen oder zu unterzeichnen, so soll ihr bei Beginn der Vollstreckungshandlung die Gelegenheit gegeben werden, eine geeignete Person ihres Vertrauens hinzuzuziehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbVwVG,HH - Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 8 - 29, Teil 2 - Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen/