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§ 39 HmbVwVG
Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
Normgeber: Hamburg

Amtliche Abkürzung: HmbVwVG
Referenz: 2011-2

Abschnitt: Teil 4 – Einschränkung von Grundrechten; Kosten
 

§ 39 HmbVwVG – Kosten

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Das Gebührengesetz findet entsprechende Anwendung, sofern dieses Gesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Die Kosten trägt die pflichtige Person.

(3) Die Kosten sind auf 0,10 Euro aufzurunden. Werden Kosten nach dem Wert des Gegenstandes einer Amtshandlung berechnet, so ist der Zeitpunkt, in dem die Kostenpflicht entsteht, für die Berechnung maßgebend.

(4) Für die Verjährung gilt § 22 des Gebührengesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Bestehen einer Hauptforderung die Kostenforderung zugleich mit dieser verjährt.

(5) Wird eine Vollstreckung in Amtshilfe für Stellen außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg vorgenommen (§ 5 Absatz 3), sind diese zur Erstattung der Vollstreckungskosten verpflichtet, die bei der pflichtigen Person nicht beigetrieben werden können, sofern das für die anderen Stellen geltende Recht eine von § 8 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichende und für hamburgische Stellen nachteilige Kostenregelung vorsieht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbVwVG,HH - Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 38 - 40, Teil 4 - Einschränkung von Grundrechten; Kosten/
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