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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 33 - 77, Zweiter Teil - Steuerschuldrecht/§§ 33 - 36, Erster Abschnitt - Steuerpflichtiger/
Dokument
§ 35 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Erster Abschnitt – Steuerpflichtiger
§ 35 AO – Pflichten des Verfügungsberechtigten (1)
(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 35 - Pflichten des Verfügungsberechtigten
Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 33 - 77, Zweiter Teil - Steuerschuldrecht/§§ 33 - 36, Erster Abschnitt - Steuerpflichtiger/
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