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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJAG,HH - Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz/§§ 36 - 48a, TEIL 3 - VORBEREITUNGSDIENST/
Dokument
§ 39 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg
TEIL 3 – VORBEREITUNGSDIENST
§ 39 HmbJAG – Leitung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare im Vorbereitungsdienst leitet die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts.
(2) Die Leitung der Ausbildung umfasst insbesondere
- 1.den Erlass von Richtlinien für die Stationsausbildung sowie die Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften nach § 46 Absätze 1 und 2,
- 2.die Ausgestaltung der Schwerpunktbereiche nach § 42 Absatz 3,
- 3.die Zuweisung der Referendarinnen und Referendare zu den Ausbildungsstellen nach § 44 Absatz 1 Satz 1,
- 4.die Zulassung von Ausnahmen nach § 43 Absatz 2 Sätze 3 und 4,
- 5.die Gewährung von Urlaub nach § 44 Absatz 3 und
- 6.die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften nach § 46 Absätze 1 und 2.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts richtet einen Ausbildungsausschuss ein, der bei der inhaltlichen und organisatorischen Gestaltung des Vorbereitungsdienstes mitwirkt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJAG,HH - Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz/§§ 36 - 48a, TEIL 3 - VORBEREITUNGSDIENST/
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