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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJAG,HH - Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz/§§ 36 - 48a, TEIL 3 - VORBEREITUNGSDIENST/
Dokument
§ 44 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg
TEIL 3 – VORBEREITUNGSDIENST
§ 44 HmbJAG – Zuweisung zu den Ausbildungsstellen
(1) Die Zuweisung zu den Ausbildungsstellen erfolgt auf Antrag der Referendarin oder des Referendars, der spätestens sechs Wochen vor Beginn der Station zu stellen ist. Die Zuweisung bedarf im Fall der Verwaltungsstation stets und im Fall der Wahlstation I und Wahlstation II dann der Zustimmung der zuständigen Behörde, wenn sie an eine Behörde der Bundes- oder Landesverwaltung oder an eine öffentlich-rechtliche Körperschaft erfolgt. In dem Antrag auf Zuweisung zu der Wahlstation I oder der Wahlstation II ist der gewählte Schwerpunkt anzugeben.
(2) Dem Antrag muss ein sachgerechter Ausbildungsplan zu Grunde liegen.
(3) Urlaub wird auf Antrag der Referendarin oder des Referendars gewährt; dabei ist eine sachgerechte Ausbildung sicherzustellen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJAG,HH - Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz/§§ 36 - 48a, TEIL 3 - VORBEREITUNGSDIENST/
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