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§ 6 LBesG M-V
Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBesG M-V
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 LBesG M-V – Einweisung in Planstellen / Ausweisung von Planstellen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

(1) § 49 Abs. 1 und 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern gilt für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Dienstherren entsprechend.

(2) Die im Haushaltsplan ausgewiesenen Planstellen für Beamte dürfen auch mit Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe derselben, einer entsprechenden oder gleichwertigen Laufbahn besetzt werden. Abweichend hiervon können Planstellen des Eingangsamtes einer Laufbahn mit Beamten einer niedrigeren Laufbahn besetzt werden, wenn sie in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt werden oder sich darin zu bewähren haben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LBesG M-V 2001,MV - Landesbesoldungsgesetz/§§ 1 - 8a, Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen/