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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HafenVSG,HH - Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz/§§ 5 - 14, Abschnitt II - Benutzungsvorschriften/
Dokument
§ 5 HafenVSG
Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
Landesrecht Hamburg
Abschnitt II – Benutzungsvorschriften
§ 5 HafenVSG – Allgemeines Verhalten
Personen haben sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes so zu verhalten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HafenVSG,HH - Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz/§§ 5 - 14, Abschnitt II - Benutzungsvorschriften/
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