Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 3 HmbGfGG
Hamburgisches Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbGfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 315-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 HmbGfGG

Die zuständigen Behörden haben jeden zu ihrer Kenntnis gelangenden Todesfall, bei dem gerichtliche Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses erforderlich erscheinen, dem Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Todesfall eingetreten ist, sofort mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug haben sie die für die Sicherung des Nachlasses erforderlichen Maßnahmen zu treffen und diese dem Nachlassgericht unverzüglich anzuzeigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbGfGG,HH - FGG-AngelegenheitenG/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.