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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbGfGG,HH - FGG-AngelegenheitenG/
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§ 3 HmbGfGG
Hamburgisches Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Hamburgisches Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Landesrecht Hamburg
§ 3 HmbGfGG
Die zuständigen Behörden haben jeden zu ihrer Kenntnis gelangenden Todesfall, bei dem gerichtliche Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses erforderlich erscheinen, dem Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Todesfall eingetreten ist, sofort mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug haben sie die für die Sicherung des Nachlasses erforderlichen Maßnahmen zu treffen und diese dem Nachlassgericht unverzüglich anzuzeigen.
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