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§ 109 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg

Teil IX – Schlussbestimmungen

Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 109 LHO – Nachträgliche Zustimmung

Einer in diesem Gesetz vorgesehenen Einwilligung des Senats oder der für die Finanzen zuständigen Behörde bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer der Freien und Hansestadt Hamburg drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Zu den getroffenen Maßnahmen ist die nachträgliche Zustimmung unverzüglich einzuholen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LHO,HH - Landeshaushaltsordnung/§§ 108 - 109, Teil IX - Schlussbestimmungen/
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